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§. 269. Der fälschlichen Anfertigung einer Urkunde wird es gleich
geachtet, wenn Jemand einem mit der Unterschrift eines Anderen versehenen
Papiere ohne dessen Willen oder dessen Anordnungen zuwider durch
Ausfüllung einen urkundlichen Inhalt gibt.
§. 270. Der Urkundenfälschung wird es gleich geachtet, wenn
Jemand von einer falschen oder verfälschten Urkunde, wissend, daß sie
falsch oder verfälscht ist, zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht.
§. 271. Wer vorsätzlich bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen
oder Thatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit
sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern oder Registern als abgegeben
oder geschehen beurkundet werden, während sie überhaupt nicht
oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden
Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen
sind, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu Einhundert Thalern bestraft.
§. 272. Wer die vorbezeichnete Handlung in der Absicht begeht,
sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder
einem Anderen Schaden zuzufügen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren bestraft, neben welchem auf Geldstrafe von funfzig bis zu zweitausend
Thalern erkannt werden kann.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein,
neben welcher auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern erkannt werden
kann.
§. 273. Wer wissentlich von einer falschen Beurkundung der im
§. 274. bezeichneten Art zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht,
wird nach Vorschrift jenes Paragraphen und, wenn die Absicht dahin
gerichtet war, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen
oder einem Anderen Schaden zuzufügen, nach Vorschrift des
§. 272. bestraft.
§. 274. Mit Gefängniß, neben welchem auf Geldstrafe bis zu
Eintausend Thalern erkannt werden kann, wird bestraft, wer
1) eine Urkunde, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht
ausschließlich gehört, in der Absicht, einem Anderen Nachtheile
zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, oder
2) einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze
oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem
Anderen Nachtheil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich
macht, verrückt oder fälschlich setzt.
§. 275. Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer
4) wissentlich von falschem oder gefälschtem Stempelpapier, von falschen
oder gefälschten Stempelmarken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken,
Post= oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelten Briefcouverts
Gebrauch macht,
2) unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempelblankette
oder Stempelabdrücke für Spielkarten, Kalender, Pässe, Zeitungen
oder sonstige Drucksachen oder Schriftstücke, ingleichen wer unechte
Post= oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelte Briefcouverts
in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder
3) echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken, Stempelblankette, Stem-16