Metadata : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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§.  269.  Der  fälschlichen  Anfertigung  einer  Urkunde  wird  es  gleich
geachtet,  wenn  Jemand  einem  mit  der  Unterschrift  eines  Anderen  versehenen
  Papiere  ohne  dessen  Willen  oder  dessen  Anordnungen  zuwider  durch
Ausfüllung  einen  urkundlichen  Inhalt  gibt.

§.  270.  Der  Urkundenfälschung  wird  es  gleich  geachtet,  wenn
Jemand  von  einer  falschen  oder  verfälschten  Urkunde,  wissend,  daß  sie
falsch  oder  verfälscht  ist,  zum  Zwecke  einer  Täuschung  Gebrauch  macht.

§.  271.  Wer  vorsätzlich  bewirkt,  daß  Erklärungen,  Verhandlungen
oder  Thatsachen,  welche  für  Rechte  oder  Rechtsverhältnisse  von  Erheblichkeit
  sind,  in  öffentlichen  Urkunden,  Büchern  oder  Registern  als  abgegeben
  oder  geschehen  beurkundet  werden,  während  sie  überhaupt  nicht
oder  in  anderer  Weise  oder  von  einer  Person  in  einer  ihr  nicht  zustehenden
  Eigenschaft  oder  von  einer  anderen  Person  abgegeben  oder  geschehen
  sind,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  Einhundert  Thalern  bestraft.

§.  272.  Wer  die  vorbezeichnete  Handlung  in  der  Absicht  begeht,
sich  oder  einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen  oder
einem  Anderen  Schaden  zuzufügen,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn
Jahren  bestraft,  neben  welchem  auf  Geldstrafe  von  funfzig  bis  zu  zweitausend
  Thalern  erkannt  werden  kann.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  ein,
neben  welcher  auf  Geldstrafe  bis  zu  Eintausend  Thalern  erkannt  werden
kann.

§.  273.  Wer  wissentlich  von  einer  falschen  Beurkundung  der  im
§.  274.  bezeichneten  Art  zum  Zwecke  einer  Täuschung  Gebrauch  macht,
wird  nach  Vorschrift  jenes  Paragraphen  und,  wenn  die  Absicht  dahin
gerichtet  war,  sich  oder  einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen
  oder  einem  Anderen  Schaden  zuzufügen,  nach  Vorschrift  des
§.  272.  bestraft.

§.  274.  Mit  Gefängniß,  neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu
Eintausend  Thalern  erkannt  werden  kann,  wird  bestraft,  wer

1)  eine  Urkunde,  welche  ihm  entweder  überhaupt  nicht  oder  nicht
ausschließlich  gehört,  in  der  Absicht,  einem  Anderen  Nachtheile
zuzufügen,  vernichtet,  beschädigt  oder  unterdrückt,  oder

2)  einen  Grenzstein  oder  ein  anderes  zur  Bezeichnung  einer  Grenze
oder  eines  Wasserstandes  bestimmtes  Merkmal  in  der  Absicht,  einem
Anderen  Nachtheil  zuzufügen,  wegnimmt,  vernichtet,  unkenntlich
macht,  verrückt  oder  fälschlich  setzt.

§.  275.  Mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  wird  bestraft,  wer

4)  wissentlich  von  falschem  oder  gefälschtem  Stempelpapier,  von  falschen
oder  gefälschten  Stempelmarken,  Stempelblanketten,  Stempelabdrücken,
  Post=  oder  Telegraphen-Freimarken  oder  gestempelten  Briefcouverts
  Gebrauch  macht,

2)  unechtes  Stempelpapier,  unechte  Stempelmarken,  Stempelblankette
oder  Stempelabdrücke  für  Spielkarten,  Kalender,  Pässe,  Zeitungen
oder  sonstige  Drucksachen  oder  Schriftstücke,  ingleichen  wer  unechte
  Post=  oder  Telegraphen-Freimarken  oder  gestempelte  Briefcouverts
  in  der  Absicht  anfertigt,  sie  als  echt  zu  verwenden,  oder

3)  echtes  Stempelpapier,  echte  Stempelmarken,  Stempelblankette,  Stem-16