Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Nachtragsbekanntmachung
AMr.  W.  IV.  1900/11.  16.  K.  R.  17.
zu  der  Bekanntmachung  betreffend  Beschlagnahme
und  Bestandserhebung  von  Lumpen  und  neunuen  Stoffabfällen
  aller  Arrt
(Nr.  W.  IV.  900/4.  16.  K.  R.  A.).
Vom  25.  Januar  1917.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums  hiermit
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen
Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Beschlagnahmevorschriften
nach  §  6  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  357)  in  Verbindung  mit  den  Ergänzungsbekanntmachungen  vom  9.  Oktober  1915  und  vom
25.  November  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  645  und  778)  und  vom  14.  September  1916  (Reichs-Gesetzbl.
S.  1019)  und  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Meldepflicht  nach  §  5  der  Bekanntmachungen  über
Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915,  in  Verbindung  mit  den  Ergänzungsbekanntmachungen  vom
3.  September  1915  und  21.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  54.  549  und  684)  bestraft  wird.  Auch
kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger
Personen  vom  Handel  vom  23.  September  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  603)  untersagt  werden.

Artikel  1.
§  1  der  Bekanntmachung  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Lumpen  und
neuen  Stoffabfällen  aller  Art  vom  16.  Mai  1916  erhält  folgende  Fassung:
81.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.
Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen  sämtliche  vorhandenen  und  noch  weiter
anfallenden  Lumpen  aller  Art  (auch  karbonisierte,  einschließlich  Alpakka-,  Beiderwand-,
Warp=  Zanella=  usw.  Lumpen)  und  neue  Stoffabfälle,  die  aus  tierischen  oder  pflanzlichen
Spinnstoffen  oder  deren  Mischungen  bestehen.
Artikel  2.
Die  Absätze  a  und  c  des  §  5  der  Bekanntmachung  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung
  von  Lumpen  und  neuen  Stoffabfällen  aller  Art  vom  16.  Mai  1916  werden  aufgehoben.
Artikel  3.
Im  8  7  Abs.  1  der  Bekanntmachung  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von
Lumpen  und  neuen  Stoffabfällen  aller  Art  vom  16.  Mai  1916  treten  an  Stelle  der  Worte  „mindestens
3000  kg  beträg!“  die  Worte  „mindestens  1000  kg  beträgt“.
Artikel  4.
Diese  Nachtragsbekanntmachung  tritt  mit  dem  25.  Januar  1917  in  Kraft.

Stettin,  den  25.  Jonuar  1917.
Der  stellvertretende  Kommnandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Bietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  „Königin“.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierun?  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  Stetin.