Nachtragsbekanntmachung
AMr. W. IV. 1900/11. 16. K. R. 17.
zu der Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme
und Bestandserhebung von Lumpen und neunuen Stoffabfällen
aller Arrt
(Nr. W. IV. 900/4. 16. K. R. A.).
Vom 25. Januar 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften
nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 und vom
25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645 und 778) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5 der Bekanntmachungen über
Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom
3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54. 549 und 684) bestraft wird. Auch
kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Artikel 1.
§ 1 der Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lumpen und
neuen Stoffabfällen aller Art vom 16. Mai 1916 erhält folgende Fassung:
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen und noch weiter
anfallenden Lumpen aller Art (auch karbonisierte, einschließlich Alpakka-, Beiderwand-,
Warp= Zanella= usw. Lumpen) und neue Stoffabfälle, die aus tierischen oder pflanzlichen
Spinnstoffen oder deren Mischungen bestehen.
Artikel 2.
Die Absätze a und c des § 5 der Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung
von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art vom 16. Mai 1916 werden aufgehoben.
Artikel 3.
Im 8 7 Abs. 1 der Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von
Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art vom 16. Mai 1916 treten an Stelle der Worte „mindestens
3000 kg beträg!“ die Worte „mindestens 1000 kg beträgt“.
Artikel 4.
Diese Nachtragsbekanntmachung tritt mit dem 25. Januar 1917 in Kraft.
Stettin, den 25. Jonuar 1917.
Der stellvertretende Kommnandierende General des II. Armeekorps.
Frhr. v. Bietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments „Königin“.
Schriftleitung im Bureau der Königlichen Regierun? Druck von F. Hessenland G. m. b. H. Stetin.