Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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g  68.

Die  Uebertretung  oder  Nichtbefolgung  der  in  den  88  51  bis  60  und  66  enthaltenen
Bestimmungen  wird  mit  einer,  von  den  zuständigen  Behörden  festzusetzenden  Geldstrafe
bis  zu  10  Thalern,  im  Unvermögensfalle  mit  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe  geahndet,
sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Strafbestimmungen  eine  härtere  Strafe
verwirkt  ist.

8  69.

Die  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  und  verpflichteten  Eisenbahnbeamten
8  72  sind  ermächtigt,  jeden  Uebertreter  der  obigen  Vorschriften,  welcher  unbekannt  ist,
und  sich  über  seine  Person  nicht  auszuweisen  vermag,  oder  letzteren  Falles  nicht  eine
der  angedrohten  Strafe  entsprechende  angemessene  Caution  erlegt,  deren  Höhe  jedoch
das  Maximum  der  Strafe  in  keinem  Falle  übersteigen  darf,  wenn  er  bei  der  Ausführung
der  strafbaren  Handlung  oder  gleich  nach  derselben  betroffen  oder  verfolgt  wird,  vor—
läufig  zu  ergreifen  und  festzunehmen.

Enthält  die  strafbare  Handlung  ein  Verbrechen  oder  Vergehen,  so  kann  sich  der

Schuldige  durch  eine  Cautionsbestellung  der  vorläufigen  Ergreifung  und  Festnahme  nicht
entziehen.  «

Jeder  Festgenommene  ist  ungesäumt  an  die  nächste  Polizeibehörde,  resp.  an  den
Staats-  oder  Polizeianwalt  abzuliefern.

8  70.

Im  Falle  einer  Festnahme  ist  den  Bahnpolizeibeamten  gestattet,  die  festgenommenen
Personen  durch  Mannschaften  aus  dem  auf  der  Eisenbahn  befindlichen  Arbeitspersonale
insBewachung  nehmen  und  an  den  Bestimmungsort  abliefern  zu  lassen.  In  diesem
Falle  hat  der  Bahnpolizeibeamte  eine,  mit  seinem  Namen  und  mit  seiner  Dienstqualität
bezeichnete  Festnehmungskarte  mitzugeben,  welche  vorläufig  die  Stelle  der  aufzunehmenden
  Contraventionsverhandlung  vertritt,  welche  in  der  Regel  an  demselben  Tage,  an
dem  die  Contravention  constatirt  wurde,  spätestens  aber  am  Vormittage  des  folgenden
Tages  an  die  Polizeibehörde  oder  den  competenten  Staats=  oder  Polizeianwalt  eingesendet
  werden  muß.

§  71.

Ein  Abdruck  der  §§  51  bis  71  dieses  Reglements  muß  in  jedem  Passagierzimmer
ausgehängt,  und  ferner  auf  jedem  Bahnhofe  ein  dem  Publikum  zugängliches  Beschwerdebuch
  ausgelegt  sein.

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