Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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gleichlautender  Weise  abzufassen  sind,  müssen  vor  deren  Benützung  der  Genehmigung  des
Ministeriums  des  Innern  unterstellt  werden.

8.  7.
Jeder  Beförderungs-Vertrag  muß  folgende  Bestimmungen  enthalten:

a)  Namen,  Stand  und  Alter  des  Auswanderers  und  den  bisherigen  Wohnort  desselben,
die  Namen  des  Auswanderungs-Unternehmers,  des  Auswanderungs-Agenten,  und
falls  der  Vertrag  von  einem  Unteragenten  abgeschlossen  worden  ist,  auch  denjenigen
des  Unteragenten,

b)  den  Einschiffungs=  und  den  Bestimmungs-Hafen,  den  Tag,  an  welchem  der  Auswanderer
  in  dem  Einschiffungshafen  eintreffen  muß,  eine  genaue  Bezeichnung  des
Tags,  an  welchem  die  Einschiffung  in  dem  betreffenden  Seehafen  erfolgt,  sowie  des
Schiffes,  mit  der  Angabe,  ob  Dampf=  oder  Segelschiff  und  mit  dem  ausdrücklichen
Beisatz,  daß  im  Fall  der  Abfahrtsverhinderung  an  die  Stelle  des  bestimmten  Schiffes
nur  ein  gleichtüchtiges  Schiff  derselben  Art  treten  darf,

P)  die  Verpflichtung,  den  Auswanderer  auf  dessen  Verlangen  gegen  zum  Voraus  bestimmte
  Vergütung  in  den  Seeplatz  zu  befördern,  während  der  Reise  dahin  sowie
in  dem  Seeplatz  von  dem  Eintreffen  daselbst  bis  zu  dem  für  die  Abfahrt  des  Schiffs
bestimmten  Tage  zu  verpflegen  und  zu  verköstigen,  auch  dessen  Ausrüstung  mit  den
für  die  Seereise  erforderlichen  Bettstücken  und  sonstigen  Gegenständen  zu  besorgen,

4)  die  Verpflichtung,  den  Auswanderer  im  Falle  einer  von  ihm  nicht  selbst  verschuldeten
Verzögerung  der  Abfahrt  über  den  im  Vertrag  bestimmten  Zeitpunkt,  und  zwar
ohne  allen  Vorbehalt,  mag  auch  die  Verzögerung  nur  durch  Zufall  und  höhere
Gewalt  herbeigeführt  sein,  unentgeltlich  bis  zur  Abfahrt  zu  verpflegen  und  zu  verköstigen,
  oder  ihm  für  jeden  Tag  dieser  Verzögerung  eine  zum  Voraus  festgesetzte
Geldentschädigung  zu  gewähren,

eKe)  die  Verpflichtung,  auf  Verlangen  des  Auswanderers  die  Spedition  der  Effekten  desselben

nach  dem  Seeplatz  und  auf  das  Schiff  sowie  deren  Versicherung  während  der  Reise
zu  besorgen,  ersteren  Falls  unter  genauer  Bezeichnung  des  Spediteurs  im  Seeplatze,

l)  die  Zusicherung  hinreichender  Verköstigung  während  der  Seereise  und  die  Bezeichnung