thumbs : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Chausseegeldbefreiungen  —  Chausseeunterhaltung.

325

trachtenden  Teil  der  Chaussee  und  den  hier-  1883,  betr.  den  Erlaß  polizeilicher  Strafbefehle

nach  jeder  Stelle  beizulegenden  Hebesatz.  Er
kann  örtliche  Verhältnisse  nach  Befinden  durch
Ermäßigung  des  Hebesatzes  für  einen  bestimmten
  Verkehr  oder  durch  Gestattung  von  Abonnements
  berückhsichtigen  und  die  zur  Verhinderung
  von  Mißbräuchen  betreffs  der  gestatteten
Erleichterungen  oder  angeordneten  Befreiungen
erforderlichen  Maßregeln  vorschreiben.  er
Mdöd.  befindet  auch  über  die  Anträge  auf
nachträgliche  Einführung  des  C.  für  Kraftwagen
gemäß  Erl.  vom  30.  Juni  1904  (M..  199).

V.  Seit  dem  Erlaß  des  G.  vom  10.  April  1872
(GS.  375)  wird  die  Verleihung  des  Rechts  zur
Erhebung  von  C.  auf  Grund  des  Tarifs  von
1840  durch  die  Regierungsamtsblätter  bekanntgemacht,
  während  bis  dahin  die  Bekanntgabe
durch  die  Gesetzsammlung  erfolgte.  S.  im
übrigen  Verkehrsabgaben.

Chausseegeldbefreiungen  s.  Chaussee—
geld  l.

Chausseegelohebestellen  s.  Chausseegeld
  IV.

Chausseegeldtarif  s.  Chausseegeld  I.

Chausseegräben  sind,  soweit  sie  zur  Entwässerung
  der  Chausseen  bestimmt  sind,  Zubehörungen
  der  Straße  (OVG.  20,  236).  Ihre
Anlegung,  Unterhaltung  und  Reinigung  ist  in
diesem  Falle  ein  Teil  der  Chausseeunterhaltungslast.
  Uberbrückungen  und  Durchfahrten  zu  den
benachbarten  Grundstücken  sind  zwar  beim  Neubau
  der  Chaussee  vom  Chausseebaupflichtigen
herzustellen,  aber  nicht  kraft  öffentlichen  Rechts,
sondern  gegebenenfalls  auf  Grund  privatrechtlicher
  Verpflichtung.  S.  Zubehörungen.
Chausseen  (Bauten  an  C),  s.  Bauten  Wund
Straßen=  und  Baufluchtliniengesetz.

TChausseepolizei  umfaßt  den  polizeilichen
Schutz  der  Kunststraßen  einschließlich  ihrer  Inanspruchnahme
  für  den  öffentlichen  Verkehr  (O.
21  S.  204,  249;  Jebens  im  Pr  Bl.  18  S.  244,
262)  und  der  auf  ihnen  stattfindenden  Chausseegelderhebung.
  Soweit  sie  wegepolizeilicher

atur  ist,  unterliegen  die  in  ihrer  Ausübung
ergehenden  Anordnungen  der  Anfechtung  gemäß
  §  56  36.  Chausseepolizeibehörde
it  für  das  flache  Land  der  Landrat  (pvgl.
Degl:  vom  7.  Juni  1844  —  GS.  167  —  §  10

bs.  2;  OV.  3,  354;  33,  279;  40,  485;  Erl.
gom  5.  Juli  1900  M#.  232;  s.  auch
nmreispolizeibehörde).  In  den  Städten
mimmt  die  Ortspolizeibehörde  die  C.  wahr,
onne  Unterschied  ob  sie  einen  Stadtkreis  bilder
  oder  nicht  (OVW.  33  S.  279,  435).  Die
istaussichtigung  des  Verkehrs  auf  der  Straße
Orn  cht  Sache  der  C.,  sondern  der  Verkehrshörts)-Polizei
  (Selbstv.  13,  30).  Dagegen  gedie
  der  Schutz  des  Verkehrs  gegen  Gefahren,
er  dich  aus  den  Zuständen  auf  der  Straße
hekeben,  so  unter  Umständen  auch  in  Gesunro-21
  er  Beziehung  (Pr  VWl.  15,  64;  Selbstr.
seeb  ),  zu  ihrer  Aufgabe;  s.  auch  Chauf-Chaupooliei,

  Wegepolizei.
strafüausseepolizeiübertretungen.  Die  Beh
  aliling  der  C.  ist  Sache  der  Gerichte,  vorbetähcch

  des  Rechts  des  Landrats  und  in
volizeinn,  der  Ortspolizeibehörde  als  Chaussee-Strafen
  rden  zur  vorläufigen  Festsetzung  von

nach  Maßgabe  des  G.  vom  23.  April

 

 

(GS.  85).  S.  Verkehrsabgaben.
Chausseeunterhaltung.  Die  Unterhaltung
der  Kunststraßen  beruht,  wie  deren  Neubau,
im  allgemeinen  auf  Freiwilligkeit.  Aur  für
die  früheren  Staatschausseen  hat  das  Dotationsgesetz
  vom  8.  Juli  1875  (GS.  497)  88  18  ff.
eine  gesetzliche  Verpflichtung  der  Provinzial-(Bezirks-hverbände
  begründet.  Ist  sie  aber
einmal  bei  Provinzialchausseen  durch  Beschluß
des  Provinziallandtages  (Kommunallandtages),
bei  Kreisen  und  Gemeinden  durch  bestätigten
Boschluß  der  zuständigen  kommunalen  Organe
  (OV#.  33,  289)  übernommen  oder
durch  Verleihung  einer  beantragten  Chausseegeldhebeberechtigung
  ufw.  begründet,  so  kann
sie  auch  wegepolizeilich  erzwungen  werden,
und  zwar  haften  mehrere,  denen  etwa  das
Heberecht  ohne  Bestimmung  besonderer  Anteile
  verliehen  ist,  für  die  Unterhaltung  solidarisch
  (OV.  36,  256).  Abgesehen  von  den
früheren  Staatschausseen  und  den  mit  Hebungsrecht
  ausgestatteten  Kunststraßen  hat  die
Erzwingbarkeit  der  chausseemäßigen  Unterhaltung
  außerdem  die  Anerkennung  durch
den  Oberpräsidenten  gemäß  §  12  Ziff.  3  des
G.  vom  20.  Juni  1887  (GS.  301)  zur  Voraussetzung
  (vgl.  OVG.  35,  246  und  für  kunststraßenmäßig
  ausgebaute  Landstraßen  OV.
32,  241;  35  S.  241,  250).  Soweit  die  Provinzialverbände
  die  Unterstellung  früherer
Staatschausseen  auf  engere  Kommunalverbände
übertragen  haben  (ogl.  unter  Chausseeverwaltung),
  ist  die  Chausseebaupolizeibehörde
befugt,  sich  auch  an  diese  unmittelbar  zu
halten  (OV.  35,  245).  In  Ermangelung  eines
zur  chausseemäßigen  Unterhaltung  Berpflichteten
  hat  der  ordentliche  Wegebaupflichtige
die  Chaussee  auf  Anfordern  des  Regierungspräsidenten
  als  Chaussebaupolizeibehörde  dem
Verkehrsbedürfnis  entsprechend  zu  unterhalten
(OV#.  41,  233).  Die  Gewährung  einer  Provinzialbeihilfe
  zum  chausseemäßigen  Ausbau
eines  Weges  ist  an  und  für  sich  auf  dessen
öffentlichrechtliche  Beziehungen,  insbesondere
auf  die  wegepolizeilichen  Zuständigkeiten  ohne
Einfluß.  Solange  die  Anerkennung  als  Kunststraße
  seitens  des  Oberpräsidenten  nicht  erfolgt
ist,  insbesondere  während  der  Bauzeit,  untersteht
deshalb  der  Weg  wie  bisher  der  ordentlichen
Wegepolizei  (OV.  35,  245).  Gegenstand
der  Rkunststraßenmäßigen  Unterhaltungslast  ist
die  Kunststraße  nebst  ihren  Zubehörungen,
insbesondere  den  Brüchen.  Ihr  Umfang  bestimmt
  sich,  wie  dersenige  der  Wegebaulast
überhaupt,  nach  dem  Verkehrsbedürfnis  (OV.
28  S.  189,  195;  Pr  VBl.  20,  260).  Die  Straßenreinigung,
  insbesondere  die  Schneereinigung
innerhalb  der  Ortschaften,  gehört  nicht  dazu
(OV.  17,  323).  Ebenso  nicht  die  Beleuchtung
(OV6#.  40,  434),  sowie  die  polizeimäßige
Reinigung  in  Städten  und  Dörfern,  wohl  dagegen
  allgemein  die  Beseitigung  des  Schnees
im  Interesse  des  Verkehrs,  soweit  sie  nicht
auf  Grund  besonderer  Bestimmungen  den  Verkehrsinteressenten
  oder  Dritten  obliegt  (OVG.
14,  281),  so  im  Gebiete  des  ALR.  auf  Grund
der  fiskalischen  Vorrechte  (ogl.  KabO.  vom
8.  März  1832  —  ES.  119  —  und  Kab.