Chausseegeldbefreiungen — Chausseeunterhaltung.
325
trachtenden Teil der Chaussee und den hier- 1883, betr. den Erlaß polizeilicher Strafbefehle
nach jeder Stelle beizulegenden Hebesatz. Er
kann örtliche Verhältnisse nach Befinden durch
Ermäßigung des Hebesatzes für einen bestimmten
Verkehr oder durch Gestattung von Abonnements
berückhsichtigen und die zur Verhinderung
von Mißbräuchen betreffs der gestatteten
Erleichterungen oder angeordneten Befreiungen
erforderlichen Maßregeln vorschreiben. er
Mdöd. befindet auch über die Anträge auf
nachträgliche Einführung des C. für Kraftwagen
gemäß Erl. vom 30. Juni 1904 (M.. 199).
V. Seit dem Erlaß des G. vom 10. April 1872
(GS. 375) wird die Verleihung des Rechts zur
Erhebung von C. auf Grund des Tarifs von
1840 durch die Regierungsamtsblätter bekanntgemacht,
während bis dahin die Bekanntgabe
durch die Gesetzsammlung erfolgte. S. im
übrigen Verkehrsabgaben.
Chausseegeldbefreiungen s. Chaussee—
geld l.
Chausseegelohebestellen s. Chausseegeld
IV.
Chausseegeldtarif s. Chausseegeld I.
Chausseegräben sind, soweit sie zur Entwässerung
der Chausseen bestimmt sind, Zubehörungen
der Straße (OVG. 20, 236). Ihre
Anlegung, Unterhaltung und Reinigung ist in
diesem Falle ein Teil der Chausseeunterhaltungslast.
Uberbrückungen und Durchfahrten zu den
benachbarten Grundstücken sind zwar beim Neubau
der Chaussee vom Chausseebaupflichtigen
herzustellen, aber nicht kraft öffentlichen Rechts,
sondern gegebenenfalls auf Grund privatrechtlicher
Verpflichtung. S. Zubehörungen.
Chausseen (Bauten an C), s. Bauten Wund
Straßen= und Baufluchtliniengesetz.
TChausseepolizei umfaßt den polizeilichen
Schutz der Kunststraßen einschließlich ihrer Inanspruchnahme
für den öffentlichen Verkehr (O.
21 S. 204, 249; Jebens im Pr Bl. 18 S. 244,
262) und der auf ihnen stattfindenden Chausseegelderhebung.
Soweit sie wegepolizeilicher
atur ist, unterliegen die in ihrer Ausübung
ergehenden Anordnungen der Anfechtung gemäß
§ 56 36. Chausseepolizeibehörde
it für das flache Land der Landrat (pvgl.
Degl: vom 7. Juni 1844 — GS. 167 — § 10
bs. 2; OV. 3, 354; 33, 279; 40, 485; Erl.
gom 5. Juli 1900 M#. 232; s. auch
nmreispolizeibehörde). In den Städten
mimmt die Ortspolizeibehörde die C. wahr,
onne Unterschied ob sie einen Stadtkreis bilder
oder nicht (OVW. 33 S. 279, 435). Die
istaussichtigung des Verkehrs auf der Straße
Orn cht Sache der C., sondern der Verkehrshörts)-Polizei
(Selbstv. 13, 30). Dagegen gedie
der Schutz des Verkehrs gegen Gefahren,
er dich aus den Zuständen auf der Straße
hekeben, so unter Umständen auch in Gesunro-21
er Beziehung (Pr VWl. 15, 64; Selbstr.
seeb ), zu ihrer Aufgabe; s. auch Chauf-Chaupooliei,
Wegepolizei.
strafüausseepolizeiübertretungen. Die Beh
aliling der C. ist Sache der Gerichte, vorbetähcch
des Rechts des Landrats und in
volizeinn, der Ortspolizeibehörde als Chaussee-Strafen
rden zur vorläufigen Festsetzung von
nach Maßgabe des G. vom 23. April
(GS. 85). S. Verkehrsabgaben.
Chausseeunterhaltung. Die Unterhaltung
der Kunststraßen beruht, wie deren Neubau,
im allgemeinen auf Freiwilligkeit. Aur für
die früheren Staatschausseen hat das Dotationsgesetz
vom 8. Juli 1875 (GS. 497) 88 18 ff.
eine gesetzliche Verpflichtung der Provinzial-(Bezirks-hverbände
begründet. Ist sie aber
einmal bei Provinzialchausseen durch Beschluß
des Provinziallandtages (Kommunallandtages),
bei Kreisen und Gemeinden durch bestätigten
Boschluß der zuständigen kommunalen Organe
(OV#. 33, 289) übernommen oder
durch Verleihung einer beantragten Chausseegeldhebeberechtigung
ufw. begründet, so kann
sie auch wegepolizeilich erzwungen werden,
und zwar haften mehrere, denen etwa das
Heberecht ohne Bestimmung besonderer Anteile
verliehen ist, für die Unterhaltung solidarisch
(OV. 36, 256). Abgesehen von den
früheren Staatschausseen und den mit Hebungsrecht
ausgestatteten Kunststraßen hat die
Erzwingbarkeit der chausseemäßigen Unterhaltung
außerdem die Anerkennung durch
den Oberpräsidenten gemäß § 12 Ziff. 3 des
G. vom 20. Juni 1887 (GS. 301) zur Voraussetzung
(vgl. OVG. 35, 246 und für kunststraßenmäßig
ausgebaute Landstraßen OV.
32, 241; 35 S. 241, 250). Soweit die Provinzialverbände
die Unterstellung früherer
Staatschausseen auf engere Kommunalverbände
übertragen haben (ogl. unter Chausseeverwaltung),
ist die Chausseebaupolizeibehörde
befugt, sich auch an diese unmittelbar zu
halten (OV. 35, 245). In Ermangelung eines
zur chausseemäßigen Unterhaltung Berpflichteten
hat der ordentliche Wegebaupflichtige
die Chaussee auf Anfordern des Regierungspräsidenten
als Chaussebaupolizeibehörde dem
Verkehrsbedürfnis entsprechend zu unterhalten
(OV#. 41, 233). Die Gewährung einer Provinzialbeihilfe
zum chausseemäßigen Ausbau
eines Weges ist an und für sich auf dessen
öffentlichrechtliche Beziehungen, insbesondere
auf die wegepolizeilichen Zuständigkeiten ohne
Einfluß. Solange die Anerkennung als Kunststraße
seitens des Oberpräsidenten nicht erfolgt
ist, insbesondere während der Bauzeit, untersteht
deshalb der Weg wie bisher der ordentlichen
Wegepolizei (OV. 35, 245). Gegenstand
der Rkunststraßenmäßigen Unterhaltungslast ist
die Kunststraße nebst ihren Zubehörungen,
insbesondere den Brüchen. Ihr Umfang bestimmt
sich, wie dersenige der Wegebaulast
überhaupt, nach dem Verkehrsbedürfnis (OV.
28 S. 189, 195; Pr VBl. 20, 260). Die Straßenreinigung,
insbesondere die Schneereinigung
innerhalb der Ortschaften, gehört nicht dazu
(OV. 17, 323). Ebenso nicht die Beleuchtung
(OV6#. 40, 434), sowie die polizeimäßige
Reinigung in Städten und Dörfern, wohl dagegen
allgemein die Beseitigung des Schnees
im Interesse des Verkehrs, soweit sie nicht
auf Grund besonderer Bestimmungen den Verkehrsinteressenten
oder Dritten obliegt (OVG.
14, 281), so im Gebiete des ALR. auf Grund
der fiskalischen Vorrechte (ogl. KabO. vom
8. März 1832 — ES. 119 — und Kab.