Full text : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

Ordnungs=  und  Sicherheits--Polizei.

vom  28.  Mai  1874  erlassen  und  von  der  Regierung  zu  Breslau  Amtsblatt

  256  publicirt  und  darin  zugleich  angeordnet,  daß

1.  die  Kreis=  und  Ortspolizei-Behörden  der  amtlichen  Requisition  des
Fabrik-Inspectors  zu  genügen  und  auf  Verlangen  die  erforderlche
Assistenz  zu  leisten;

2.  die  Inhaber  von  Fabrik-Etablissements  aller  Art  verpflichtet  sind,  dem
Fabrik-Inspector  den  Zutritt  zu  ihren  Fabriklokalen  zu  jeder  Zet  zu
gestatten;  demselben  Auskunft  über  die  Verhältnisse  ihrer  Arbiter
und  die  Einrichtungen  der  Fabrik  zu  ertheilen,  auch  bei  Anlager  des
§  16  der  Gew.-Ordn.  v.  1819  auf  Erfordern  die  Concessions-Uriunde
vorzulegen  und  den  Anweisungen  dieses  Beamten  Folge  zu  leisten;

3.  Beschwerden  über  die  Amtsführung  des  Inspektors  bei  dem  Herrn
Oberpräsidenten  oder  der  Regierung  anzubringen  sind.

17.  Beaufsichtigung  der  Gastwirthe  und  Schankwirthschaften.

a.  Gastwirthe  sind  der  genauesten  Aufsicht  der  Polizei  unterworfen  und
müssen  sich  alle  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sichaheit
nöthig  befundenen  Veranstaltungen  ohne  Widerrede  gefallen  lassen.

g  440  Tit.  8,  Th.  2  A.  L.  R.

b.  Schankwirthe,  welche  einem  ihnen  von  der  Polizeibehörde  bezeichneten  Trunkbolde
  Branntwein  zu  verabreichen  fortfahren,  oder  demselben  auch  mir
den  Aufenthalt  in  der  Gaststube  gestatten,  sind  mit  2  bis  5  Thlr.  zu  bestrafen.

Bresl.  R.  V.  v.  2.  März  1842,  A.  Bl.  S.  58.  Liegn.  R.  V.  v.  9.  Jan.  1842

A.  Bl.  S.  46.

C.  Gastwirthe,  Kretschmer  oder  Schankwirthe,  welche  einem  bereits  Angetrunkenen
  geistige  Getränke  verabreichen,  sind  mit  1  bis  5  Thlr.  Strafe  zur
Ortsarmen-Kasse  zu  belegen.  Opp.  R.  V.  v.  14.  Febr.  1844,  15  pro  1815.

d.  Kein  Kretschmer  oder  Schänker  auf  dem  Lande  soll  bei  5  Thlr.  Strafe
im  Wiederholungsfalle  bei  10  Thlr.  Strafe,  länger  als  bis  10  Uhr
Abends  Gäste  bei  sich  dulden,  und  bei  2  Thlr.  Strafe  bei  Feuersbrünsten
vor  gelöschtem  Feuer  den  Löschmannschaften  nicht  einschänken.

Schles.  Dorfordn.  v.  1.  Mai  1804.

c.  Die  Besitzer  öffentlicher  Lokale  aller  Art  zum  Ausschank  geistiger  Getränke
dürfen  ohne  besondere  schriftliche  Erlaubniß  keine  Gäste  länger  als  bis  10
Uhr  Abends  in  der  Gaststube  dulden.

Jeder  Gast  ist  verpflichtet,  sobald  die  Polizeistunde  vorüber  ist,  nach
erfolgter  Aufforderung  von  Seiten  des  Wirthes  oder  eines  Polizeibeamten
das  Lokal  ungesäumt  zu  verlassen.

An  Sonn=  und  Feiertagen,  sowie  an  den  religiösen  herkömmlichen
Festtagen  ist  während  des  regelmäßigen  Gottesdienstes  und  der  hergebrachten

  kirchlichen  Aufzügen  der  Schankverkehr  nicht  gestattet.

Gast=  und  Schankwirthe  dürfen  kein  liederliches  Gesindel  und  keine

Verbrecher  in  ihren  Lokalen  dulden,  müssen  jedem  Tumulte  möglichst  vorbeugen;

  bei  entstehenden  Schlägereien  aber  sofort  der  Polizei-Obrigkeit

Anzeige  machen  bei  Strafe  bis  zu  10  Thlr.  ·
Opp.  R.  V.  v.  29.  Nopbr.  1857,  A.  Bl.  S.  358.

f.  Wer  in  einer  Schankstätte  oder  an  einem  öffentlichen  Vergnügungsorte
über  die  gebotene  Polizeistunde  hinaus  verweilt,  ungeachtet  der  Wirtb,
sein  Vertreter  oder  ein  Polizeibeamter  ihn  zum  Fortgehen  aufgefordert
hat,  ist  mit  Geldstrafe  bis  50  Thlr.  zu  bestrafen.

Der  Wirth,  welcher  das  Verweilen  seiner  Gäste  über  die  gebotene
olizeistunde  Dinaus  duldet,  wird  mit  Geldbuße  bis  zu  20  Thlr.  bestraft.

0  D.  *  .