Ordnungs= und Sicherheits--Polizei.
vom 28. Mai 1874 erlassen und von der Regierung zu Breslau Amtsblatt
256 publicirt und darin zugleich angeordnet, daß
1. die Kreis= und Ortspolizei-Behörden der amtlichen Requisition des
Fabrik-Inspectors zu genügen und auf Verlangen die erforderlche
Assistenz zu leisten;
2. die Inhaber von Fabrik-Etablissements aller Art verpflichtet sind, dem
Fabrik-Inspector den Zutritt zu ihren Fabriklokalen zu jeder Zet zu
gestatten; demselben Auskunft über die Verhältnisse ihrer Arbiter
und die Einrichtungen der Fabrik zu ertheilen, auch bei Anlager des
§ 16 der Gew.-Ordn. v. 1819 auf Erfordern die Concessions-Uriunde
vorzulegen und den Anweisungen dieses Beamten Folge zu leisten;
3. Beschwerden über die Amtsführung des Inspektors bei dem Herrn
Oberpräsidenten oder der Regierung anzubringen sind.
17. Beaufsichtigung der Gastwirthe und Schankwirthschaften.
a. Gastwirthe sind der genauesten Aufsicht der Polizei unterworfen und
müssen sich alle zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sichaheit
nöthig befundenen Veranstaltungen ohne Widerrede gefallen lassen.
g 440 Tit. 8, Th. 2 A. L. R.
b. Schankwirthe, welche einem ihnen von der Polizeibehörde bezeichneten Trunkbolde
Branntwein zu verabreichen fortfahren, oder demselben auch mir
den Aufenthalt in der Gaststube gestatten, sind mit 2 bis 5 Thlr. zu bestrafen.
Bresl. R. V. v. 2. März 1842, A. Bl. S. 58. Liegn. R. V. v. 9. Jan. 1842
A. Bl. S. 46.
C. Gastwirthe, Kretschmer oder Schankwirthe, welche einem bereits Angetrunkenen
geistige Getränke verabreichen, sind mit 1 bis 5 Thlr. Strafe zur
Ortsarmen-Kasse zu belegen. Opp. R. V. v. 14. Febr. 1844, 15 pro 1815.
d. Kein Kretschmer oder Schänker auf dem Lande soll bei 5 Thlr. Strafe
im Wiederholungsfalle bei 10 Thlr. Strafe, länger als bis 10 Uhr
Abends Gäste bei sich dulden, und bei 2 Thlr. Strafe bei Feuersbrünsten
vor gelöschtem Feuer den Löschmannschaften nicht einschänken.
Schles. Dorfordn. v. 1. Mai 1804.
c. Die Besitzer öffentlicher Lokale aller Art zum Ausschank geistiger Getränke
dürfen ohne besondere schriftliche Erlaubniß keine Gäste länger als bis 10
Uhr Abends in der Gaststube dulden.
Jeder Gast ist verpflichtet, sobald die Polizeistunde vorüber ist, nach
erfolgter Aufforderung von Seiten des Wirthes oder eines Polizeibeamten
das Lokal ungesäumt zu verlassen.
An Sonn= und Feiertagen, sowie an den religiösen herkömmlichen
Festtagen ist während des regelmäßigen Gottesdienstes und der hergebrachten
kirchlichen Aufzügen der Schankverkehr nicht gestattet.
Gast= und Schankwirthe dürfen kein liederliches Gesindel und keine
Verbrecher in ihren Lokalen dulden, müssen jedem Tumulte möglichst vorbeugen;
bei entstehenden Schlägereien aber sofort der Polizei-Obrigkeit
Anzeige machen bei Strafe bis zu 10 Thlr. ·
Opp. R. V. v. 29. Nopbr. 1857, A. Bl. S. 358.
f. Wer in einer Schankstätte oder an einem öffentlichen Vergnügungsorte
über die gebotene Polizeistunde hinaus verweilt, ungeachtet der Wirtb,
sein Vertreter oder ein Polizeibeamter ihn zum Fortgehen aufgefordert
hat, ist mit Geldstrafe bis 50 Thlr. zu bestrafen.
Der Wirth, welcher das Verweilen seiner Gäste über die gebotene
olizeistunde Dinaus duldet, wird mit Geldbuße bis zu 20 Thlr. bestraft.
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