Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Randow  bei  der  Regierungshauptkasse  in
Stettin,

Regenwalde  bei  der  Kreiskasse  in  Labes,

Usedom-Wollin  bei  der  Kreiskasse  in  Swinemünde,


Stargard  bei  der  Kreiskasse  in  Stargard  i.

om.,
Stettin  bei  der  Regierungshauptkasse  in  Stettin.

Stettin,  den  21.  Februar  1917.
Der  Regierungs-Präsident.
In  Vertretung.
von  Troschke.

76)  Ausführung  von  Vorarbeiten.

Gemäß  §  5  des  Gesetzes  über  die  Enteignung
von  Grundeigentum  vom  11.  Juni  1874  (G.-S.
S.  221)  wird  hierdurch  angeordnet,  daß  jeder  Besitzer
  auf  seinem  Grund  und  Boden  Handlungen
geschehen  zu  lassen  hat,  die  zur  Vorbereitung  der
ausführlichen  Vorarbeiten  für  eine  Güterverbindungsbahn
  von  Scheune  nach  dem  Rangierbahnhof
Stettin  erforderlich  sind.  Zum  Betreten  von  Gebäuden
  und  eingefriedigten  Hof=  oder  Gartenräumen
bedarf  der  Unternehmer,  insoweit  dazu  der  Grundbesitzer
  seine  Einwilligung  nicht  ausdrücklich  erteilt,
in  jedem  sinbelnen  Falll-  einer  besonderen  Erlaubnis
der  Ortspolizeibehörde.  Eine  Zerstörung  von  Baulichkeiten
  jeder  Art,  sowie  ein  Fällen  von  Bäumen
ist  nur  mit  besonderer  Gestattung  des  Bezirksausschusses
  zulässig.  «

Die  Vorarbeiten  erstrecken  sich  auf:

die  Gemarkungen  Stettin  (nördlich  der

Bahn  Berlin—Steitin  von  der  Apfelallee  bis

zur  Gemarkung  Pommerensdorf  und  das

Bruchland  zwischen  der  Oder  und  der  Kahnfahrt)

  Pommerensdorf,  Scheune  (beim  Bahnhof

  Scheune)  und  Güstow  (Oderwiesen).

Stettin,  den  26.  Dezember  1916.

Der  Bezirksausschuß.

77)  Die  Försterstelle  Fiddichow  in  der  Oberförsterei
  Kehrberg  ist  wegen  Todesfalles  zum  1.  Mai
d.  Js.  oder  später  zu  besetzen.

SESitettin,  den  14.  Februar  1917.
Klerigliche  Regierung.

78)  Auf  Grund  der  Nr.  II  der  Preußischen
Ausführungsanweisung  zum  Reichsgesetze  über  die
Feststellung  von  Kriegsschäden  im  Reichsgebiete  vom
3.  Juli  1916  ist  an  Stelle  des  ausgeschiedenen
Regierungsrats  Dr.  Thümen  der  Regierungsassessor
  Dr.  Wolfram  in  Potsdam  zum  stellvertretenden
  Mitgliede  des  Oberausschusses  zur  Feststellung
  von  Kriegsschäden  in  der  Monarchie,  abgesehen
  von  den  Provinzen  Ostpreußen  und  Westpreußen,
  in  Berlin  ernannt  worden.

Stettin,  den  15.  Februar  1917.
Der  Regierungs-Präsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.

 

anderer  Behörden.

79))  Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  §§  4  und  9  des  Gesetzes  über
den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  bestimme
  ich  im  Inleresse  der  öffentlichen  Sicherheit:

Schiffen  neutraler  Staaten  dürfen  Kohlen
nur  nach  Vorlegung  einer  schriftlichen  Genehmigung
  der  Schiffahrtsüberwachungsstellen
geliefert  werden.

Zuwiderhandlungen  werden  nach  8  9b  des
Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  bestraft.

Stettin,  den  19.  Februar  1917.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General
des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Bietinghoff,

General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-"
  Regiments  „Königin“.
Abt.  2.  Nr.  12249.

80)  Bekanntmachung.

Unter  Zustimmung  des  Bevollmächtigten  des
Reichskanzlers  bestimmen  wir:  Die  Preise  der  Faßbohnen
  dürfen  beim  Absatz  an  die  Verbraucher
höchstens  um  10  #  für  ½1  kg  höher  sein  als  die
Fabrikationspreise

Dieser  Aufschlag  von  10  8ZNx  stellt  eine  Vergütung
  für  die  Unkosten  des  Groß=  und  Kleinhandels
  sowie  dessen  Gewinn  dar.

Die  Höchstpreise,  zu  denen  Faßbohnen  hiernach
im  Kleinhandel  abgesetzt  werden  dürfen,  betragen

für  roh  eingelegte  Faßbohnen

38  3&  für  das  ½  kg
für  abgebrühte  Faßbohnen
«  43  F  für  das  ½  kg.

Sind  die  von  den  Fabriken  berechneten  Preise
geringer  gewesen  als  die  Hcöchstpreise,  so  sind  die
Kleinhandelspreise  entsprechend  herabzusetzen.

Braunschweig,  den  10.  Januar  1917.

6  Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft
mit  beschränkter  Haftung.
Dr.  Kanter.

—  :
8  Kolberger  Kleinbahnen.

Mit  Gültigkeit  vom  1.  März  d.  Is.  wird
zu  den  bisherigen  Frachten  im  Stückgut-,  Wagenladungs=
  und  im  Tierverkehr  bis  auf  weiteres  ein
Kriegszuschlag  von  25%  erhoben  mit  Ausnahme
für  die  Artikel  Futtermittel,  Düngemittel  und  Kohlen.
Näbere  Auskunft  erteilen  die  besetzten  Stationen  der
Kolberger  Kleinbahnen  und  der  Bahnverwalter  in
Kolberg.

Stettin  den  14.  Februar  1917.

Kleinbahn-Abteilung
des  Provinzialverbandes  von  Pommern.

2  Regenwalder  Kleinbahnen.

Mit  Gültigkeit  vom  1.  März  d.  Is.  wird