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Randow bei der Regierungshauptkasse in
Stettin,
Regenwalde bei der Kreiskasse in Labes,
Usedom-Wollin bei der Kreiskasse in Swinemünde,
Stargard bei der Kreiskasse in Stargard i.
om.,
Stettin bei der Regierungshauptkasse in Stettin.
Stettin, den 21. Februar 1917.
Der Regierungs-Präsident.
In Vertretung.
von Troschke.
76) Ausführung von Vorarbeiten.
Gemäß § 5 des Gesetzes über die Enteignung
von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (G.-S.
S. 221) wird hierdurch angeordnet, daß jeder Besitzer
auf seinem Grund und Boden Handlungen
geschehen zu lassen hat, die zur Vorbereitung der
ausführlichen Vorarbeiten für eine Güterverbindungsbahn
von Scheune nach dem Rangierbahnhof
Stettin erforderlich sind. Zum Betreten von Gebäuden
und eingefriedigten Hof= oder Gartenräumen
bedarf der Unternehmer, insoweit dazu der Grundbesitzer
seine Einwilligung nicht ausdrücklich erteilt,
in jedem sinbelnen Falll- einer besonderen Erlaubnis
der Ortspolizeibehörde. Eine Zerstörung von Baulichkeiten
jeder Art, sowie ein Fällen von Bäumen
ist nur mit besonderer Gestattung des Bezirksausschusses
zulässig. «
Die Vorarbeiten erstrecken sich auf:
die Gemarkungen Stettin (nördlich der
Bahn Berlin—Steitin von der Apfelallee bis
zur Gemarkung Pommerensdorf und das
Bruchland zwischen der Oder und der Kahnfahrt)
Pommerensdorf, Scheune (beim Bahnhof
Scheune) und Güstow (Oderwiesen).
Stettin, den 26. Dezember 1916.
Der Bezirksausschuß.
77) Die Försterstelle Fiddichow in der Oberförsterei
Kehrberg ist wegen Todesfalles zum 1. Mai
d. Js. oder später zu besetzen.
SESitettin, den 14. Februar 1917.
Klerigliche Regierung.
78) Auf Grund der Nr. II der Preußischen
Ausführungsanweisung zum Reichsgesetze über die
Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom
3. Juli 1916 ist an Stelle des ausgeschiedenen
Regierungsrats Dr. Thümen der Regierungsassessor
Dr. Wolfram in Potsdam zum stellvertretenden
Mitgliede des Oberausschusses zur Feststellung
von Kriegsschäden in der Monarchie, abgesehen
von den Provinzen Ostpreußen und Westpreußen,
in Berlin ernannt worden.
Stettin, den 15. Februar 1917.
Der Regierungs-Präsident.
In Vertretung:
von Seebach.
anderer Behörden.
79)) Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme
ich im Inleresse der öffentlichen Sicherheit:
Schiffen neutraler Staaten dürfen Kohlen
nur nach Vorlegung einer schriftlichen Genehmigung
der Schiffahrtsüberwachungsstellen
geliefert werden.
Zuwiderhandlungen werden nach 8 9b des
Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
Stettin, den 19. Februar 1917.
Der stellvertretende Kommandierende General
des II. Armeekorps.
Frhr. v. Bietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-"
Regiments „Königin“.
Abt. 2. Nr. 12249.
80) Bekanntmachung.
Unter Zustimmung des Bevollmächtigten des
Reichskanzlers bestimmen wir: Die Preise der Faßbohnen
dürfen beim Absatz an die Verbraucher
höchstens um 10 # für ½1 kg höher sein als die
Fabrikationspreise
Dieser Aufschlag von 10 8ZNx stellt eine Vergütung
für die Unkosten des Groß= und Kleinhandels
sowie dessen Gewinn dar.
Die Höchstpreise, zu denen Faßbohnen hiernach
im Kleinhandel abgesetzt werden dürfen, betragen
für roh eingelegte Faßbohnen
38 3& für das ½ kg
für abgebrühte Faßbohnen
« 43 F für das ½ kg.
Sind die von den Fabriken berechneten Preise
geringer gewesen als die Hcöchstpreise, so sind die
Kleinhandelspreise entsprechend herabzusetzen.
Braunschweig, den 10. Januar 1917.
6 Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft
mit beschränkter Haftung.
Dr. Kanter.
— :
8 Kolberger Kleinbahnen.
Mit Gültigkeit vom 1. März d. Is. wird
zu den bisherigen Frachten im Stückgut-, Wagenladungs=
und im Tierverkehr bis auf weiteres ein
Kriegszuschlag von 25% erhoben mit Ausnahme
für die Artikel Futtermittel, Düngemittel und Kohlen.
Näbere Auskunft erteilen die besetzten Stationen der
Kolberger Kleinbahnen und der Bahnverwalter in
Kolberg.
Stettin den 14. Februar 1917.
Kleinbahn-Abteilung
des Provinzialverbandes von Pommern.
2 Regenwalder Kleinbahnen.
Mit Gültigkeit vom 1. März d. Is. wird