Sonder-Amtsblatt
der Königlichen Regierung in Stettin.
Ausgegeben am 26. Februar 1917.
Bekanntmachung.
Um die Fleischversorgung möglichst einheitlich vornehmen zu können, ist es unerläßlich, die für die
Ernährung in Frage kommenden Viehbestände jedesmal kurz vor einer neuen Umlage festzustellen. Der
Bundesrat hat daher auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 unter dem 30. Januar 1917 verordnet, daß im
Deutschen Reiche bis auf weiteres vierteljährlich eine kleine Viehzählung, vom 1. März
1917 beginnend, vorzunehmen ist.
Die Zählung erstreckt sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe und Schweine. Für das König-
reich Preußen ist die Zählung auch auf die Ziegen, Kaninchen und das Federvieh ausgedehnt. Die
Militärpferde werden nicht gezählt. Die für Preußen für die gleichen Tage vorgesehenen vierteljährlichen
Viehbestandserhebungen kommen infolge dieser Reichs-Viehzählungen in Forrfall.
Auch bei diesen wiederkehrenden vierteljährlichen Zählungen ist die unentgeltliche Mitwirkung
der Ortseinwohner, eventuell auch weiblicher, bei dem Zählgeschäfte wieder in Aussicht genommen
Zur Erreichung des bedeutsamen Zweckes und bei der Wichtigkeit der Zählung darf erwartet werden
daß das Zählgeschäft in allen Kreisen der Bevölkerung wirksame Förderung finden wird. .
Der Viehzählung ist, wie bei den letzten Zählungen, die viehhaltende Haushaltung mit
den zur Erhebung kommenden Viehgattungen als Zähleinheit zugrunde zu legen.
Ausdrücklich wird noch hervorgehoben, daß die Viehzählungen wiederum nur amtlichen stati-
stischen. keinenfalls aber irgendwelchen steuerlichen Zwecken dienen.
Stertin, den 23. Februar 1917.
Der Regierungs-Präsident.
von Schmeling.
Pr. A. II. Nr 2266.