Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Artikel 3. 
§2 zu a) und b) Absatz 4 wird aufgehoben. 
Artikel 4. 
Alle auf § 2 Gruppe 4 bezüglichen Anordnungen der Bekanntmachung W. M. 57/4. 16. 
K. R. A. sind durch § 14 der Bekanntmachung Nr. W. IV. 100/1. 17. K. R. A., betreffend Beschlag- 
nahme und Bestandserhebung von rohen Seiden und Seidenabfällen aller Art, aufgehoben. 
“ Artikel 5. 
In 8 2 zu a) und b), letzter Absatz, werden Ziffer 1 und 2 aufgehoben. 
Es sind in Zukunft auch im Stuhl liegende Ketten, sowie der Schuß an Webstühlen für das 
im Webprozeß befindliche Stück der im Stuhl liegenden Kette zu melden. 
Artikel 6. 
In 8§ 2 zu a) und b) letzter Absatz, Ziffer 3 sowie in § 7, Absatz 3 sind die Worte: 
„Nähfäden, Nähzwirne, Maschinenzwirne und“ 
durch die Bekanntmachung W. M. 500/12. 16. K. R. A. aufgehoben. 
Artikel 7. 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 1917 in Kraft. 
Stettin, den 1. März 1917. 
Der stellvertretende Kommandierende General des lI. Armeekorps. 
Frhr. v. Bietinghoff, 
General der Kavallerie à la Suite des Kürassier-Regiments „Königin“. 
* 
  
Schriftleitung im Bureau der Königlichen Regierung. Druck von F. Hessenland G. m. b. H. Stettin.
	        
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