Sonder-Amtsblatt
der Königlichen Regierung in Stettin.
Ausgegeben am 1. März 1917.
Nachtragsbekanntmachung
Nr. W. II. 1800/1. 17. K. R. A.
zu der Bekanntmachung Nr. W. I. 1800/%2. 16. K. R. A.
und den Nachrrägen W. II. 1800|8. 16. K. R. A.
und W. II. 1800|9. 16. K. R. A., berreffend Höchstpreise für
Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinste.
*J)„ Vom 1. März 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851, in Ve bindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813 —
in Bayern auf Grund des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912, in Verbindung mit
dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 und der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 — des Ge-
setzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzd S. 339) in der Fassung vom
17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), der Bekanntmachungen über die Anderungen dieses Gesetzes
vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 603) und
vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht,
daß Zuwiderhandlungen nach den in der Anmerkung“) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des
Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom
23. September 1915°(Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
# b sre Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen
wird bestraft:
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden,
oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet; «
.wereinenGegenstaJtd,derooneinerAufforderung(§2,ZdesGefetzes,betreffendHöchstpreise)betroffen
ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört;
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt
sind, nicht nachkommt;
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht;
6. wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des
Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden
follte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die
Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden.
S
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In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Koften
Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erlannt werden. «