Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Artikel 1. 
die Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgefpinfte 
Nr. W. M. 1800/2. 16. K. R. A. wird folgender 
8 45a eingefügt: 
Für rohe und einfache Baumwollgarne auf Kops, nach dem System der Dreizylinder- 
Spinnerei hergestellt (Preistafel 2 Ziffer I, IV und Va), die auf Grund von nach dem 
24. Januar 1917 ausgstellten Spinnerlaubnisscheinen gesponnen werden, 
echöhen sich die Höchstpreise um folgende Sätze: 
für Garne mit einem Gehalt von weniger als 50 v. H. Originalbaumwolle um 40 v. H., 
4 für Garne mit einem Gehalt von mindestens 50 v. H. und böchstens 75 v. H. an 
Originalbaumwolle um 30 v. H., 
3. für Garne mit einem Gehalt von mehr als 75 v. H. Originalbaumwolle um 10 v. H. 
Beispiel: Der Höchstpreis für Dreizylinder-Abfallgarn 16/2, gebleicht, auf Kreuz- 
spulen, das auf Grund eines Spinnerlaubnisscheins vom 1. Februar 1917 
gesponnen worden ist, berechnet sich, wie folgt: 
16/1 Dreizplinder Abfallgarn roh auf Kops (Preistafel 2, Va) 3.25 
40 v. H. Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . .. 1,30 „ 
Zwirnlohm. ..................................... ·....0,64 «,, 
Bleichzuschlag 
a) Gewichtsveẽlust 7 v. H. .. .. .. . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . .. 0,36 „ 
b) Bleichlohn . . . . ....... 0...............·............ 0,20,, 
Artikel 2. 
§ 4 Abs. 6 der Bekanntmachung, betreffend Hoöchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baum- 
wollgespinste Nr. W. II. 1800, 2. 16. K. R. A. erhält folgende Fassung: 
Ballenpackung ist frei. Für Kisten dürfen die Gestehungskosten nicht überschritten werden. 
Artikel 3. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. März 1917 in Kraft. 
Stettin, den 1. März 1917. 
ODer stellvertretende Kommandierende General des ll. Armeekorps. 
Frhr. v. Vietinghoff, 
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments „Königin“. 
  
Schriftleitung im Bureau der Königlichen Regierung. Druck von F. Hessenland G. m. b. H. Stettin.
	        
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