Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Sonder-Amtsblatt 
der Königlichen Regierung in Stettin. 
Ausgegeben am 1. März 1917. 
  
  
Bekanntmachung 
Nr. M. C. 500/2. 17. K. R. A., 
betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung 
von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen 
aus Aluminium. 
Vom 1. März 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums zur 
allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, dahß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen 
höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über Beschlagnahme und 
Enteignung nach § 6°) der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Nachtragsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 645), vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) und vom 14. September 1916 
(Neichs-Gesetzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 55°) der Bekannt- 
machung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetztl. S. 54) in Verbindung mit 
den Nachtragsbekanntmachungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 519) und vom 21.Oktober 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt- 
machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
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81. 
Inkrafttreten der Bekanntmachung. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 1. März 1917 in Kraft. 
· *) Mit Gesängnis bis zu einem Zahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allge- 
meinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu über- 
bringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt; , 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder 
kauft, oder ein anderes Veräußerungs oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt; 
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt; 
1. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
**) Wer vorsätzlich die Auslunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten 
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis 
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können Vorräte, 
die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vor- 
sätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. » 
» Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten 
Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mil Geldstrafe bis zu drei 
lausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird 
bestrast, wer fahr lässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
	        
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