5. allen übrigen nicht genannten
Fabrikaten aus
Kork, soweit in ihnen der
Kork in unverändertem
Zustande enthalten und
nicht mit anderen Stoffen
fest verbunden ist, und
zwar neuen
Gegenständen, die sich im Besitz der Heeresoder
Marineverwaltung befinden.
Stettin, den 1. März 1917.
„ 25 kg,
desgleichen gebrauchten „ 50 kg,
b) alle Bestände an den im § 1 genannten
811.
Anfragen und Anträge.
Alle auf diese Bekanntmachung bezüglichen
Anfragen und Anträge sind an das Preußische
Kriegsministerium, Abteilung Z. K., Wilhelmstraße
48, zu richten.
12.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung trittemit dem 1. März
1917 in Kraft.
Der stellvertretende Kommandierende General des II. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments „Königin“.
Schriftleitung im Bureau der Königlichen Regierung in Stettin. Druck oon F. Hes senland G. m. b. H. in Stettin.