Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

5.  allen  übrigen  nicht  genannten
  Fabrikaten  aus
Kork,  soweit  in  ihnen  der
Kork  in  unverändertem
Zustande  enthalten  und
nicht  mit  anderen  Stoffen
fest  verbunden  ist,  und
zwar  neuen

Gegenständen,  die  sich  im  Besitz  der  Heeresoder
  Marineverwaltung  befinden.

Stettin,  den  1.  März  1917.

„  25  kg,
desgleichen  gebrauchten  „  50  kg,

b)  alle  Bestände  an  den  im  §  1  genannten

811.
Anfragen  und  Anträge.

Alle  auf  diese  Bekanntmachung  bezüglichen
Anfragen  und  Anträge  sind  an  das  Preußische
Kriegsministerium,  Abteilung  Z.  K.,  Wilhelmstraße
  48,  zu  richten.

12.
Inkrafttreten  der  Bekanntmachung.

Die  Bekanntmachung  trittemit  dem  1.  März
1917  in  Kraft.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  „Königin“.

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  oon  F.  Hes  senland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.