Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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E256060)  Verordnung,

das  Verfahren  bei  Aufgreifung  umherziehender  Gewerbtreibender  wegen
mangelnder  oder  ungenügender  Legitimation  betreffend;

vom  22sten  April  1847.

Naqh  8  24  der  Verordnung,  die  Ausführung  des  Gewerbe-  und  Personalsteuergesetzes  be—
treffend,  vom  24sten  December  1845,  haben  die  Grenz-  und  Steueraufsichtsbeamten  die  im
&  19  derselben  Verordnung  genannten,  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  betreibenden  Personen,
welche  sie  ohne  die  nach  diesem  §  erforderliche  oder  mit  einer  ungenügenden  Legitimation  betreffen,
  anzuhalten  und  in  Städten  bei  der  Obrigkeit,  auf  dem  Lande  bei  den  Ortsgerichtspersonen
  zu  weiterer  Verfolgung  der  Sache  zu  gestellen.  Auch  sind,  Behufs  der  Controle
über  solche  Aufgreifungen,  die  gedachten  Aufsichtsbeamten  instruirt  worden,  die  solchenfalls
erfolgte  Abgabe  der  betroffenen  Gewerbtreibenden  sich  von  der  betreffenden  Ortsobrigkeit  oder
beziehendlich  den  Ortsgerichtspersonen  in  dem  von  ihnen  zu  führenden  Tagebuche  bescheinigen
zu  lassen.

Demgemäß  werden  sämmtliche  Obrigkeiten  und  Ortsgerichtspersonen  andurch  angewiesen,
in  den  vorbemerkten  Fällen  den  Grenz=  und  Steueraufsichtsbeamten,  auf  deren  Verlangen,
die  erforderliche  Bescheinigung  in  vorbemerkter  Weise  zu  ertheilen.

Dresden,  am  22sten  April  1847.
Finanz-Ministerium.
von  Zeschau.

Koelz.

 

27)  Verordnung

der  Kreisdirection  zu  Budissin,  die  Abänderung  einer  Bestimmung  des  Regulativs
für  die  Brandversicherungssocietät  der  Königlich  Sächsischen  Oberlausitz
betreffend;

vom  zten  Februar  1847.

M  Allerhöchster  Genehmigung  ist,  auf  Antrag  der  Stände  des  Markgrafthums  Oberlausitz,

  die  in  §  16  des  durch  das  Mandat  vom  29sten  Januar  1827  publicirten  Regulatios

  für  die  Brandversicherungssocietät  der  Königlich  Sächsischen  Oberlausitz  enthaltene  Bestimmung,

  „daß  in  den  Städten  Budissin,  Zittau,  Camenz  und  Löbau  nicht  nur  jeder  Eigenthümer

  die  Freiheit  haben  soll,  ven  Werth  seiner  Gebäude  nach  eigenem  Ermessen,  zum  Behuf

  der  Brandversicherung  beliebig  zu  bestimmen,  sondern  daß  auch  selbst  dann,  wenn  die
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