Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Sonderamtsblatt

der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  20.  März  1917.

WBekanntmachung

Nr.  L.  1/3.  17.  K.  R.  A.,

betreffend  Höchstpreise  für

Eichenrinde,  Fichtenrinde

und  zur  Gerbstoffgewinnung  geeigneres  Kastanienholz.
Vom  20.  März  1917.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf
Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz
vom  11.  Dezember  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  813)
—  in  Bayern  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  31.  Juli  1914  —,  des  Gesetzes,  betreffend
  Höchstpreise,  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  339)  in  der  Fassung  vom  17.  Dezember
  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  516),  der  Bekanntmachungen
  über  die  Anderungen  dieses  Gesetzes
  vom  21.  Jannar  1915  (Reichs-Gesetzbl.
S.  25),  vom  23.  September  1915  (Reichs-Gesetzbl.

wird  bestraft:  v
.  wer  die  festgesetzten  Höchstpreise  überschreitet;

 

S.  603)  und  vom  23.  März  1916  (Reichs-Gesetzbl.
S.  183),  ferner  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen
  vom  2.  Februar  1915  in  Verbindung
  mit  den  Ergänzungsbekanntmachungen
vom  3.  September  1915  und  vom  21.  Oktober
1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  54,  549  und  684)  mit
dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,
  daß  Zuwiderhandlungen  nach  den  in  der
Anmerkung)  ““)  abgedruckten  Bestimmungen
bestraft  werden,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen
Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind.  Auch
kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes  gemäß

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen

.  wer  einen  anderen  zum  Abschluß  eines  Vertrages  auffordert,  durch  den  die  Höchstpreise  überschritten  werden,
oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrag  erbietet;
.  wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Aufforderung  (5  2,  3  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise)  betroffen
ist,  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört;
.  wer  der  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  zum  Verkauf  von  Gegenständen,  für  die  Hoöchstpreise  festgesetzt
find,  nicht  nachkommt;
5.  wer  Vorräte  an  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  den  zuständigen-Beamten  gegenüber  verheimlicht;
6.  wer  den  nach  §  5  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  erlassenen  u  führungsbestimmungen  zuwiderhandelt.
Bei  vorsätzlichen  Zuwiderhandlungen  gegen  Nummer  1  oder  2  ist  die  Geldstrafe  mindestens  auf  das  Doppelte  des
Betrages  zu  bemessen,  um  den  der  Höchstpreis  überschritten  worden  ist  oder  in  den  Fällen  der  Nummer  2  überschritten  werden
sollte;  übersteigt  der  Mindestbetrag  zehntausend  Mark,  so  ist  auf  ihn  zu  erkennen.  Im  Falle  mildernder  Umstände  kann  die
Geldstrafe  bis  auf  die  Hälfte  des  Mindestbetrages  ermäßigt  werden.  *  «  ,
In  den  Fällen  der  Nummer  1  und  2  kann  neben  der  Strafe  angeordnet  werden,  daß  die  Verurteilung  auf  Kosten
r  Schuldigen  öffentlich  bekanntzumachen  ist;  auch  kann  neben  Gefängnisstrafe  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.

«  **)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist
erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
10000  A  bestraft;  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Ebenso
wird  bestraft,  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

»  Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist
erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollstäntige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrase  bis  zu  3000  A  oder  im  Unvermögensfalle
  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten
oder  zu  führen,  unterläßt.

#  GGe  P.—