Sonderamtsblatt
der Königlichen Regierung in Stettin.
Ausgegeben am 20. März 1917.
WBekanntmachung
Nr. L. 1/3. 17. K. R. A.,
betreffend Höchstpreise für
Eichenrinde, Fichtenrinde
und zur Gerbstoffgewinnung geeigneres Kastanienholz.
Vom 20. März 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf
Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz
vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813)
— in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung
vom 31. Juli 1914 —, des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), der Bekanntmachungen
über die Anderungen dieses Gesetzes
vom 21. Jannar 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl.
wird bestraft: v
. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
S. 603) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 183), ferner der Bekanntmachung über Vorratserhebungen
vom 2. Februar 1915 in Verbindung
mit den Ergänzungsbekanntmachungen
vom 3. September 1915 und vom 21. Oktober
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) mit
dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht,
daß Zuwiderhandlungen nach den in der
Anmerkung) ““) abgedruckten Bestimmungen
bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch
kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen
. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden,
oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet;
. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (5 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen
ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört;
. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Hoöchstpreise festgesetzt
find, nicht nachkommt;
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen-Beamten gegenüber verheimlicht;
6. wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen u führungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des
Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden
sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die
Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden. * « ,
In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten
r Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
« **) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist
erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
10000 A bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso
wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
» Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist
erteilt oder unrichtige oder unvollstäntige Angaben macht, wird mit Geldstrase bis zu 3000 A oder im Unvermögensfalle
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten
oder zu führen, unterläßt.
# GGe P.—