Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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III.  An  der  Stelle  des  Großherzoglich  Hessischen  zeitherigen  Neben-Zollamtes
  I.  Klasse  mit  bedingtem  Niederlagerechte  in  Worms  wird  daselbst  vom
1.  Januar  k.  J.  an  ein  Haupt-Zollamt  im  Innern  mit  unbedingtem  Niederlagerechte
  in  Wirksamkeit  treten,  was  unter  Bezug  auf  die  Ministerial  Bekanntmachung
  vom  8.  September  1854  (S.  333  des  Regierungs-Blattes)  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  am  20.  Dezember  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
.  Thon.

Bekanntmachung.
Mit  Rücksicht  auf  den  jetzigen  Preis  des  Hafers  ist  bei  den  Posthaltereien
des  Großherzogthumes  für  das  Jahr  1861  die  Taxe
für  ein  Extrapost-Pferd  auf  11  ½  Silbergroschen
und
für  ein  Courier=  und  Estaffetten  -Pferr  auf  16  ½  Silbergroschen
für  jede  Meile  festgestellt  worden.
Unter  Bezugnahme  auf  §.  1  der  höchsten  Verordnung  vom  22.  Angust  1845
wird  dieses  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  21.  Dezember  1860.
Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
K.  Bergfeld.

 

 

Druck  der  Hef-Buchdruckerei  in  Weimar.