817.
Der Regierungspräsident kann besondere Artenschonzeiten
festsetzen:
a) für Störe vom 1. Juli bis 31. August,
b) für Lachse, Saiblinge, Meer= und Bachforellen
sowie Schnäpel, wenn diese Fischarten
keiner Winterschonzeit unterliegen, höchstens
acht Wochen in den Monaten Oktober bis
Februar,
6) für Maränen höchstens acht Wochen in den
Monaten November und Dezember,
(4) für Aschen und Nasen sowie im Regierungsbezirk
Sigmaringen für Huchen und Regenbogenforellen,
wenn diese Fischarten keiner
Frühjahrsschonzeit unterliegen, höchstens
acht Wochen in den Monaten März bis Mai,
) für Döbel, die keiner Frühjahrsschonzeit
unterliegen, höchstens sechs Wochen in den
Monaten Mai und Juni,
t) für Flußkrebse vom 1. November bis
31. Mai
g) für Seemoos und Korallenmoos vom
1. April bis 31. August.
8 18.
Von allen Schonzeiten kann der Regierungspräsident
zu wissenschaftlichen, gemeinnützigen und
wirtschaftlichen Zwecken für einzelne Personen Ausnahmen
gestatten.
Dritter Abschnitt.
Fanggeräte für offene Gewässer.
* 19.
Der Gebrauch von Aalharken sowie von
Speeren und andern Stecheisen ist verboten. Die
Verwendung von Speeren und andern Sitecheisen
für den Aalfang kann der Regierungspräsident
gestatten.
8 20.
Ständige Fischereivorrichtungen müssen eine
Lattenweite von mindestens 2 em haben. Sind
sie mit Stauanlagen baulich verbunden, so ist die
nach § 35 Abs. 2 F. G. für den Wechsel der
Fische freizulassende halbe Breite der Wasserfläche
nach der Abfluß= (Licht-) weite des einzelnen Stauwehrs
zu berechnen.
ß 21.
Auf den Gebrauch von Stellnetzen, Aalhamen,
Ankerkuilen, Steerthamen und Reusen, die im Flußbett
oder am Ufer befestigt oder verankert werden,
ist § 35 Abs. 2 F. G. anzuwenden. Dabei kann der
Regierungspräsidont den Abstand bestimmen, den
FZFulässigen
mehrere derartige Fanggerate voneinander einzuhalten
haben.
§ 22.
Fischereivorrichtungen und Reusen, die so tief
unter Wasser liegen, daß die Hälfte der Wassertiefe
frei bleibt, gelten nicht als Versperrung des Gewässers
im Sinne des § 35 Abs. 2 F. G.
§ 23.
Bei gleichzeitigem Betrieb der Fischerei mit
mehreren Treibnetzen muß, mit Ausnahme in der
Nord= und Ostsee, der Abstand der Netze voneinander
mindestens das Doppelte der Länge des größten
Netzes betragen.
8 24.
Die Maschen von Stellnetzen, Staaknetzen,
Treibnetzen, Zugnetzen (Garnen) und Grundschleppnetzen
müssen, in nassem Zustande von
der Mitte des einen bis zur Mitte des
andern Knotens gemessen, eine Weite von
mindestens 2,5 cm haben. In Küstengewässern
kann der Regierungspräsident für den Fang von
Lachsen, Meerforellen, Zandern, Schollen und
Flundern größere Maschenweiten vorschreiben. Bei
Fanggeräten für Heringe, Sprotten, Stinte, Üklei,
Ellritzen, Kaulbarsche, kleine Maränen, Garnelen
und Schmerlen kann er engere Maschen zulassen.
Unbeschadet der Verwendung von Netzen mit der
Maschenweite kann der Regierungspräsident
bei diesen kleinen Fischarten auch über die
Beschaffenheit der Fanggeräte sowie den Ort und
die Zeit ihrer Benutzung besondere Bestimmungen
treffen. In Seen, in denen die Ausübung des
Fischereirechts einem einzelnen Fischereiberechtigten
oder Fischereipächter allein oder nur neben Fischereirechten
nach § 20 F. G. zusteht, unterliegt dieser
keinen Beschränkungen hinsichtlich der Maschenweite
seiner Netze. Dasselbe gilt bei Gewässern,
die einer Wirtschaftsgenossenschaft oder einem
gemeinschaftlichen Fischereibezirk angehören.
8 26.
8 24 gilt nicht für die Kehlen von Netzen, den
hinteren Sackteil (Schlußnetz, Stoß) von Zug= und
Grundschleppnetzen sowie nicht für Netze zum Fang#
von Aalen, Bach= und Regenbogenforellen, Stichlingen
und Köderfischen. Für den hinteren Sackteil
bei Grundschleppnetzen, Aalhamen und, vorbehaltlich
§ 26, auch bei Ankerkuilen, kann der Regierungspräsident
jedoch bestimmte Maschenweiten oder Vorrichtungen
zum Schutze der gefangenen Fische vorschreiben.
§ 26.
In den Nebenflüssen und Altwässern des