Contents : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

817.
Der  Regierungspräsident  kann  besondere  Artenschonzeiten
  festsetzen:
a)  für  Störe  vom  1.  Juli  bis  31.  August,
b)  für  Lachse,  Saiblinge,  Meer=  und  Bachforellen
  sowie  Schnäpel,  wenn  diese  Fischarten
keiner  Winterschonzeit  unterliegen,  höchstens

acht  Wochen  in  den  Monaten  Oktober  bis

Februar,

6)  für  Maränen  höchstens  acht  Wochen  in  den
Monaten  November  und  Dezember,

(4)  für  Aschen  und  Nasen  sowie  im  Regierungsbezirk
  Sigmaringen  für  Huchen  und  Regenbogenforellen,
  wenn  diese  Fischarten  keiner
Frühjahrsschonzeit  unterliegen,  höchstens
acht  Wochen  in  den  Monaten  März  bis  Mai,

)  für  Döbel,  die  keiner  Frühjahrsschonzeit
unterliegen,  höchstens  sechs  Wochen  in  den

Monaten  Mai  und  Juni,

t)  für  Flußkrebse  vom  1.  November  bis

31.  Mai

g)  für  Seemoos  und  Korallenmoos  vom
1.  April  bis  31.  August.

8  18.
Von  allen  Schonzeiten  kann  der  Regierungspräsident

  zu  wissenschaftlichen,  gemeinnützigen  und

wirtschaftlichen  Zwecken  für  einzelne  Personen  Ausnahmen
  gestatten.

Dritter  Abschnitt.
Fanggeräte  für  offene  Gewässer.

*  19.

Der  Gebrauch  von  Aalharken  sowie  von
Speeren  und  andern  Stecheisen  ist  verboten.  Die
Verwendung  von  Speeren  und  andern  Sitecheisen
für  den  Aalfang  kann  der  Regierungspräsident
gestatten.

8  20.

Ständige  Fischereivorrichtungen  müssen  eine
Lattenweite  von  mindestens  2  em  haben.  Sind
sie  mit  Stauanlagen  baulich  verbunden,  so  ist  die
nach  §  35  Abs.  2  F.  G.  für  den  Wechsel  der
Fische  freizulassende  halbe  Breite  der  Wasserfläche
nach  der  Abfluß=  (Licht-)  weite  des  einzelnen  Stauwehrs
  zu  berechnen.

ß  21.

Auf  den  Gebrauch  von  Stellnetzen,  Aalhamen,
Ankerkuilen,  Steerthamen  und  Reusen,  die  im  Flußbett
  oder  am  Ufer  befestigt  oder  verankert  werden,
ist  §  35  Abs.  2  F.  G.  anzuwenden.  Dabei  kann  der
Regierungspräsidont  den  Abstand  bestimmen,  den

 

FZFulässigen

 

mehrere  derartige  Fanggerate  voneinander  einzuhalten
  haben.

§  22.

Fischereivorrichtungen  und  Reusen,  die  so  tief
unter  Wasser  liegen,  daß  die  Hälfte  der  Wassertiefe
frei  bleibt,  gelten  nicht  als  Versperrung  des  Gewässers
  im  Sinne  des  §  35  Abs.  2  F.  G.

§  23.

Bei  gleichzeitigem  Betrieb  der  Fischerei  mit
mehreren  Treibnetzen  muß,  mit  Ausnahme  in  der
Nord=  und  Ostsee,  der  Abstand  der  Netze  voneinander
mindestens  das  Doppelte  der  Länge  des  größten
Netzes  betragen.

8  24.

Die  Maschen  von  Stellnetzen,  Staaknetzen,
Treibnetzen,  Zugnetzen  (Garnen)  und  Grundschleppnetzen
  müssen,  in  nassem  Zustande  von
der  Mitte  des  einen  bis  zur  Mitte  des
andern  Knotens  gemessen,  eine  Weite  von
mindestens  2,5  cm  haben.  In  Küstengewässern
kann  der  Regierungspräsident  für  den  Fang  von
Lachsen,  Meerforellen,  Zandern,  Schollen  und
Flundern  größere  Maschenweiten  vorschreiben.  Bei
Fanggeräten  für  Heringe,  Sprotten,  Stinte,  Üklei,
Ellritzen,  Kaulbarsche,  kleine  Maränen,  Garnelen
und  Schmerlen  kann  er  engere  Maschen  zulassen.
Unbeschadet  der  Verwendung  von  Netzen  mit  der
Maschenweite  kann  der  Regierungspräsident
  bei  diesen  kleinen  Fischarten  auch  über  die
Beschaffenheit  der  Fanggeräte  sowie  den  Ort  und
die  Zeit  ihrer  Benutzung  besondere  Bestimmungen
treffen.  In  Seen,  in  denen  die  Ausübung  des
Fischereirechts  einem  einzelnen  Fischereiberechtigten
oder  Fischereipächter  allein  oder  nur  neben  Fischereirechten
  nach  §  20  F.  G.  zusteht,  unterliegt  dieser
keinen  Beschränkungen  hinsichtlich  der  Maschenweite
  seiner  Netze.  Dasselbe  gilt  bei  Gewässern,
die  einer  Wirtschaftsgenossenschaft  oder  einem
gemeinschaftlichen  Fischereibezirk  angehören.

8  26.

8  24  gilt  nicht  für  die  Kehlen  von  Netzen,  den
hinteren  Sackteil  (Schlußnetz,  Stoß)  von  Zug=  und
Grundschleppnetzen  sowie  nicht  für  Netze  zum  Fang#
von  Aalen,  Bach=  und  Regenbogenforellen,  Stichlingen
  und  Köderfischen.  Für  den  hinteren  Sackteil
bei  Grundschleppnetzen,  Aalhamen  und,  vorbehaltlich
§  26,  auch  bei  Ankerkuilen,  kann  der  Regierungspräsident
  jedoch  bestimmte  Maschenweiten  oder  Vorrichtungen
  zum  Schutze  der  gefangenen  Fische  vorschreiben.


§  26.
In  den  Nebenflüssen  und  Altwässern  des