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Das Diphtherieserum mit der Kontrollnummer
132 aus dem Sächsischen Serumwerk
in Dresden war nur für das Ausland
bestimmt.
Berlin, den 22. März 1917.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage.
Kirchner.
Bekanntmachung,
betreffend
Zulassung von Azetylenschweißapparaten.
Auf Antrag der Technischen Aussichtskommission
für die Untersuchungs= und Prüfstelle
des Deutschen Azetylenvereins werden die in vier
bzw. sieben Größen hergestellten Azetylenschweißapparate
der Firma Heime & Hans Herszzfeld in
Halle a. S., die in ähnlicher Ausführung bisher
unter Typennummer „A1“ zugelassen waren, für
das Königreich Preußen gemaß § 12 der Azetylenverordnung
unter der Typenbezeichnung „J 43“
zum dauernden Betrieb in Arbeitsraumen und gemäß
§ 14 a. a. O. unter der Typenbezeichnung
„A 1“ zur vorübergehenden Benutzung in Arbeitsräumen
widerruflich unter den a. a. O. festgelegten
Voraussetzungen und Bedingungen, bei gleichzeitiger
Befreiung der Größen X1 und XII der
Apparate von der Bestimmung der Ziffer 11 Abs. 3
der Technischen Grundsätze für den Bau von
Azetylenanlagen, zugelassen.
Die Fabrikschilder solcher Apparate müssen
auf den Zinntropfen oder Nieten, mit denen sie befestigt
sind, den Stempel des Dampfkessel-Überwachungsvereins
in Halle tragen.
Für die Zulassung gelten jeweils die von der
Technischen Aufsichtskommission vorgeschlagenen,
den Behörden mitgeteilten Bedingungen.
Der Erlaß vom 16. Juni 1910 — III 4942 —,
betreffend die bisherige Zulassung der Apparate
unter Typennummer A 1, wird hiernach aufgehoben.
Berlin W., den 22. März 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage.
von Meyeren.
156)
des Königlichen Regierungspräsidenten
resp. der Königlichen Regierung.
157) Der praktische Arzt Dr. med. Appel in
Spantikow, Kreis Anklam, hat die ihm am
15. Juli 1913 erteilte Zulassungs-Bescheinigung
für sein Motorrad 1 H. 1803 angeblich verloren.
Die Zulassungs-Bescheinigung wird hierdurch
für ungültig erklärt und das Kennzeichen bis auf
weiteres für den öffentlichen Verkehr gesperrt.
Ich habe dem Dr. med. Appel heute eine neue
Zulassungs-Bescheinigung mit dem Kennzeichen
I 1913 erteilt.
Die verlorene Zulassungs-Bescheinigung ist,
falls sie wieder gefunden wird, unverzüglich an
mich abzuliefern.
Stettin, den 4. April 1917.
Der Regierungs-Präsident.
Im Auftrage:
Metzel.
158) Bestimmungen
über die Verwendung von Helfergruppen
der Schulkinder in landwirtschaftlichen Betrieben
im Regierungsbezirk Stettin.
1. Die Beschäftigung der Helfergruppen von
Schulkindern in landwirtschaftlichen Be—
trieben erfolgt nur unter der Aufsicht
Lehrender. Die einzelne Gruppe darf nicht
auf verschiedene Arbeitgeber verteilt werden.
Es kommen für ihre Verwendung also nur
größere Betriebe in Frage. Anderweitigen
Bedürfnissen dient die geordnete Urlaubserteilung
an Kinder der Ortsschulen, einheimischer
wie in den ländlichen Familien
untergebrachter fremden. «
.MädchengruppenwerdennurunterFührung
von Lehrerinnen ausgegeben. Sie sind nur
an Arbeitsstellen ohne die Notwendigkeit des
Aufenthalts über Nacht zu verwenden.
. Die führende Lehrperson, der Gruppen—
führer, ist für Zucht und Ordnung ihrer
Gruppe verantwortlich. Gegenüber Zumutungen
der Arbeitgeber, die mit Nr. 1, 2,
8 bis 19 dieser Bestimmungen in Widerspruch
stehen, insbesondere etwa Gesundheit,
Zucht und Sitte der Kinder gefährden, hat
sie das Recht des Einspruchs und nötigenfalls
der Einstellung der weiteren Verwendung
ihrer Gruppe. Diese ist dann unverzüglich
heimzubefördern. Die von dem
Arbeitgeber übernommenen Verpflichtungen
bleiben in jedem Falle bis zu der vollzogenen
Heimbeförderung bestehen.
Die Helfergruppen dienen möglichst zunächst
dem Bedürfnis der näheren Umgebung ihres
Wohnorts, darüber hinaus des Kreises und
seiner unmittelbaren Nachbarschaft je nach
Lage des Schulorts. Für weitergehende Verwendung
kommen nur die Helfergruppen
der Schulen der Städte Stettin und Stargard
in Frage.
5. Die Schulleiter, außer in Stettin und Stargard,
haben den Landräten ihres und der
unmittelbar benachbarten Kreise die Zahlen
der mit Zustimmung der Eltern — nach Be-