Volltext : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Das  Diphtherieserum  mit  der  Kontrollnummer
  132  aus  dem  Sächsischen  Serumwerk
  in  Dresden  war  nur  für  das  Ausland
bestimmt.

Berlin,  den  22.  März  1917.

Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage.
Kirchner.

Bekanntmachung,
betreffend
Zulassung  von  Azetylenschweißapparaten.

Auf  Antrag  der  Technischen  Aussichtskommission
  für  die  Untersuchungs=  und  Prüfstelle
des  Deutschen  Azetylenvereins  werden  die  in  vier
bzw.  sieben  Größen  hergestellten  Azetylenschweißapparate
  der  Firma  Heime  &  Hans  Herszzfeld  in
Halle  a.  S.,  die  in  ähnlicher  Ausführung  bisher
unter  Typennummer  „A1“  zugelassen  waren,  für
das  Königreich  Preußen  gemaß  §  12  der  Azetylenverordnung
  unter  der  Typenbezeichnung  „J  43“
zum  dauernden  Betrieb  in  Arbeitsraumen  und  gemäß
  §  14  a.  a.  O.  unter  der  Typenbezeichnung
„A  1“  zur  vorübergehenden  Benutzung  in  Arbeitsräumen
  widerruflich  unter  den  a.  a.  O.  festgelegten
Voraussetzungen  und  Bedingungen,  bei  gleichzeitiger
  Befreiung  der  Größen  X1  und  XII  der
Apparate  von  der  Bestimmung  der  Ziffer  11  Abs.  3
der  Technischen  Grundsätze  für  den  Bau  von
Azetylenanlagen,  zugelassen.

Die  Fabrikschilder  solcher  Apparate  müssen
auf  den  Zinntropfen  oder  Nieten,  mit  denen  sie  befestigt
  sind,  den  Stempel  des  Dampfkessel-Überwachungsvereins
  in  Halle  tragen.

Für  die  Zulassung  gelten  jeweils  die  von  der
Technischen  Aufsichtskommission  vorgeschlagenen,
den  Behörden  mitgeteilten  Bedingungen.

Der  Erlaß  vom  16.  Juni  1910  —  III  4942  —,
betreffend  die  bisherige  Zulassung  der  Apparate
unter  Typennummer  A  1,  wird  hiernach  aufgehoben.


Berlin  W.,  den  22.  März  1917.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

Im  Auftrage.
von  Meyeren.

156)

 

des  Königlichen  Regierungspräsidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.

157)  Der  praktische  Arzt  Dr.  med.  Appel  in
Spantikow,  Kreis  Anklam,  hat  die  ihm  am
15.  Juli  1913  erteilte  Zulassungs-Bescheinigung
für  sein  Motorrad  1  H.  1803  angeblich  verloren.

Die  Zulassungs-Bescheinigung  wird  hierdurch
für  ungültig  erklärt  und  das  Kennzeichen  bis  auf
weiteres  für  den  öffentlichen  Verkehr  gesperrt.

Ich  habe  dem  Dr.  med.  Appel  heute  eine  neue
Zulassungs-Bescheinigung  mit  dem  Kennzeichen
I  1913  erteilt.

Die  verlorene  Zulassungs-Bescheinigung  ist,
falls  sie  wieder  gefunden  wird,  unverzüglich  an
mich  abzuliefern.

Stettin,  den  4.  April  1917.

Der  Regierungs-Präsident.
Im  Auftrage:
Metzel.

158)  Bestimmungen
über  die  Verwendung  von  Helfergruppen
der  Schulkinder  in  landwirtschaftlichen  Betrieben
  im  Regierungsbezirk  Stettin.

1.  Die  Beschäftigung  der  Helfergruppen  von
Schulkindern  in  landwirtschaftlichen  Be—
trieben  erfolgt  nur  unter  der  Aufsicht
Lehrender.  Die  einzelne  Gruppe  darf  nicht
auf  verschiedene  Arbeitgeber  verteilt  werden.
Es  kommen  für  ihre  Verwendung  also  nur
größere  Betriebe  in  Frage.  Anderweitigen
Bedürfnissen  dient  die  geordnete  Urlaubserteilung
  an  Kinder  der  Ortsschulen,  einheimischer
  wie  in  den  ländlichen  Familien
untergebrachter  fremden.  «

.MädchengruppenwerdennurunterFührung
von  Lehrerinnen  ausgegeben.  Sie  sind  nur
an  Arbeitsstellen  ohne  die  Notwendigkeit  des
Aufenthalts  über  Nacht  zu  verwenden.

.  Die  führende  Lehrperson,  der  Gruppen—
führer,  ist  für  Zucht  und  Ordnung  ihrer
Gruppe  verantwortlich.  Gegenüber  Zumutungen
  der  Arbeitgeber,  die  mit  Nr.  1,  2,
8  bis  19  dieser  Bestimmungen  in  Widerspruch
  stehen,  insbesondere  etwa  Gesundheit,
Zucht  und  Sitte  der  Kinder  gefährden,  hat
sie  das  Recht  des  Einspruchs  und  nötigenfalls
  der  Einstellung  der  weiteren  Verwendung
  ihrer  Gruppe.  Diese  ist  dann  unverzüglich
  heimzubefördern.  Die  von  dem
Arbeitgeber  übernommenen  Verpflichtungen
bleiben  in  jedem  Falle  bis  zu  der  vollzogenen
Heimbeförderung  bestehen.

Die  Helfergruppen  dienen  möglichst  zunächst
dem  Bedürfnis  der  näheren  Umgebung  ihres
Wohnorts,  darüber  hinaus  des  Kreises  und
seiner  unmittelbaren  Nachbarschaft  je  nach
Lage  des  Schulorts.  Für  weitergehende  Verwendung
  kommen  nur  die  Helfergruppen
der  Schulen  der  Städte  Stettin  und  Stargard
  in  Frage.

5.  Die  Schulleiter,  außer  in  Stettin  und  Stargard,

  haben  den  Landräten  ihres  und  der

unmittelbar  benachbarten  Kreise  die  Zahlen

 

der  mit  Zustimmung  der  Eltern  —  nach  Be-