über Armenpflege und Heimathsrecht. 993
Für diese Classen der arbeitenden Bevölkerung wird die
Absicht, an einem Orte den dauernden Aufenthalt zu nehmen
und in den Verhältnissen, in welchen sie sich befinden, zu verharren,
in der Regel durch die Gründung eines eigenen Hausstandes
oder die Schliessung einer Ehe kundgegeben. Obschon
die betheiligten Personen nicht immer ein klares Bewusstsein
von der Bedeutung des Schrittes, den sie thun, haben mögen,
so ist es doch ausser Zweifel, dass durch denselben die Möglichkeit,
in andere Verhältnisse überzugehen und einen andern
Aufenthaltsort zu wählen, für sie sehr erschwert und oft geradezu
abgeschnitten wird. Andrerseils ist es eben so klar, dass durch
die Gründung einer Familie der Umfang der Pflichten und Bedürfnisse
des Mannes ungemein vermehrt wird. Daher ist hier
aus eben den Gründen wie bei der Wahl des dauernden Aufenthalts
und aus andern neuhinzutreienden die dringendste Veranlassung,
die Frage aufzuwerfen, ob die Personen, welche Ehe
schliessen, auch überall im Stande sind, die Last der übernom*
menen Verantwortlichkeit zu tragen.
Allerdings erheben sich gegen Beschränkungen der persönlichen
Freiheit auf diesem Gebiele die Stimmen am lautesten.
Theils wird dem Staale das Recht zu einer solchen Beeinträchtigung
derselben geradezu bestritten; theils besorgt man, dass
nur eine vermehrle Verwilderung der Sitten die Folge davon
sein werde. Weil Beschränkungen der Ehen durchaus unzulässig
und unausführbar seien, so wird auch jede Erschwerung
der Niederlassung für vergeblich und verkehrt gehalten, die Einräumung
der unbeschränklen persönlichen Freiheit, als der einzig
richtige und gefahrlose Weg bezeichnet.
Diese Ansichten haben in unserer Geselzgebung lange genug
geherrscht, um ihren Werth und ihre Anwendbarkeit auf unsere
Verhältnisse durch die Erfahrung bewähren zu können.
Die Thatsachen und deren wissenschaflliche Erläuterung
zeigen indess zu deutlich, wie Beschränkungen des Fortschrittes
der Bevölkerung im eigenen Inleresse der Arbeiter bei uns unumgänglich
geworden sind, als dass die Aussicht auf hefligen
Widerspruch abhalten dürfte, eine nur ungern und mit Zögern