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reiches, unterm Hbeutigen ergehende Edikt
erlassen Wir, soviel die Derails Unserer
Orovinz Neuburg beteifft, biemit folgende
néhere Bestimmungen:
1.) Nachdem Unsere tandes-Direktion in
Neuburg bereits seit dem ersten Jahre Unserer
Regierung in dem Besihe der Administration,
und der Kasse von allen tandsteuern
und Umgeldegefällen dieser Provinz sich befindet;
so find, rücksichtlich dieser Admini-"tration
und Kasse, bier keine eigene neue
Maßregeln nothwendis; ausser in so ferne
ie dertige segenannte tandtags= oder Vorratb#-Kasse
noch besonders existirt, bei welder
dann ein Umsturz vorzunehmen, und
das Kasse-Personal derselben in königliche
flicht zu nehmen ist.
2.) Nachdem die Umgeldsgefälle, jedoch
rach Abzug eines auf dem lezten tandtage
im Jahre 180a aus den gesamten Steuerund
Umgeldesgefällen für die gemeinen Staatsbedürfnisse
bestimmten Aversums, den Schulbentilgungsfond
liefern; so ist nunmehr zur
mebreren Beslunmebeit dieses Fonds aus
den gesamten Steuer; und A#ngeldegeféllen
Gein bestimmtes jährliches Aversum für die
Schulden-Verzinfung und Titgung zu regu
liren.
3.) Es ist demnach vor allem, nach den.
Vorschriften des General-Cdiktes, eine Provinzial-Schuldentilgungs
Komnisslon
zu etabliren, welche von Unserem
General-tandes-Kemmissär undtandes-Direkflons-Pröstdenten
Crafen von Tassie dirigirt
wird, und aus drei keniglichen Kummissarien,
nemlich ans dem Ctats Mirkurator
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Grafen von Neisach, und aus zweien in
Vorschlag zu bringenden Rl#hen, dann aus
3 landschaftlichen Ussessoren, in den Perse“
nen der anderen landschaftlichen Verordneren,
und des landschesikanglers besteher.
4)) Diese Provinzial Schuldemilgung
Kommission hat alle bieberige lanoschaftlcche
Schulden, vorbehaltlich der sukzesstven nadheren
liquidirung derfelben, mit Ausscheidung
der ohne Unsere Genehmigung nicht aufkünd
baren Stiftungs-Kapitalien, und mit Ausscheidung
derjenigen, welche bereics bei der
Aufuahme bestimmte Heimbezahlungstermine
erhalten haben, in ein Tableau zu bringen;
biernach einen auf mehrere Jahre eingerichteten
Tilgungsplau zu entwerfen, und über
die jährliche Bedürfnisse zu den Ziusen und
Fristeu einen Erat vorzulegen; damic für
das künftige Eratsjahr der demselben angemessene
separirte Fond bestimurt werden
könne.
5.) Abgesondert von diesem Etat der eie
gentlich Neuburgischen landschaftsschulden
bat ste auch auf gleiche Are die Staatsschulden
der neualquirirten und der Provinz
iukerporirten Distrikte, mit Ausnahme der
mediatisirten Reichsstaͤbte, welche allenthalben
ihre lokalschuldentilgungsfonds erhalten
baben, in ein Tableau zubringen; einen auf
mehrere Jahre eingetbeilten Schuldentilgungsplan
zu entwerfen, und die hiedurch
nothwendig gewordene Vermehrung des Tilgungsfends,
samt den Mitreln biezu, vorzuschlagen.
60.) Tür das Heurige Etatsjahr gehet das
Rechnungowesen ganz in dem bisberigen