Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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reiches,  unterm  Hbeutigen  ergehende  Edikt
erlassen  Wir,  soviel  die  Derails  Unserer
Orovinz  Neuburg  beteifft,  biemit  folgende
  néhere  Bestimmungen:

1.)  Nachdem  Unsere  tandes-Direktion  in
Neuburg  bereits  seit  dem  ersten  Jahre  Unserer
  Regierung  in  dem  Besihe  der  Administration,
  und  der  Kasse  von  allen  tandsteuern
und  Umgeldegefällen  dieser  Provinz  sich  befindet;
  so  find,  rücksichtlich  dieser  Admini-"tration
  und  Kasse,  bier  keine  eigene  neue
Maßregeln  nothwendis;  ausser  in  so  ferne
ie  dertige  segenannte  tandtags=  oder  Vorratb#-Kasse
  noch  besonders  existirt,  bei  welder
  dann  ein  Umsturz  vorzunehmen,  und
das  Kasse-Personal  derselben  in  königliche
flicht  zu  nehmen  ist.

2.)  Nachdem  die  Umgeldsgefälle,  jedoch
rach  Abzug  eines  auf  dem  lezten  tandtage
im  Jahre  180a  aus  den  gesamten  Steuerund
  Umgeldesgefällen  für  die  gemeinen  Staatsbedürfnisse
  bestimmten  Aversums,  den  Schulbentilgungsfond
  liefern;  so  ist  nunmehr  zur
mebreren  Beslunmebeit  dieses  Fonds  aus
den  gesamten  Steuer;  und  A#ngeldegeféllen
Gein  bestimmtes  jährliches  Aversum  für  die
Schulden-Verzinfung  und  Titgung  zu  regu
liren.

3.)  Es  ist  demnach  vor  allem,  nach  den.

Vorschriften  des  General-Cdiktes,  eine  Provinzial-Schuldentilgungs

  Komnisslon
  zu  etabliren,  welche  von  Unserem

General-tandes-Kemmissär  undtandes-Direkflons-Pröstdenten
  Crafen  von  Tassie  dirigirt
  wird,  und  aus  drei  keniglichen  Kummissarien,
  nemlich  ans  dem  Ctats  Mirkurator

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Grafen  von  Neisach,  und  aus  zweien  in
Vorschlag  zu  bringenden  Rl#hen,  dann  aus
3  landschaftlichen  Ussessoren,  in  den  Perse“
nen  der  anderen  landschaftlichen  Verordneren,
und  des  landschesikanglers  besteher.

4))  Diese  Provinzial  Schuldemilgung
Kommission  hat  alle  bieberige  lanoschaftlcche
Schulden,  vorbehaltlich  der  sukzesstven  nadheren
  liquidirung  derfelben,  mit  Ausscheidung
der  ohne  Unsere  Genehmigung  nicht  aufkünd
baren  Stiftungs-Kapitalien,  und  mit  Ausscheidung
  derjenigen,  welche  bereics  bei  der
Aufuahme  bestimmte  Heimbezahlungstermine
erhalten  haben,  in  ein  Tableau  zu  bringen;
biernach  einen  auf  mehrere  Jahre  eingerichteten
  Tilgungsplau  zu  entwerfen,  und  über
die  jährliche  Bedürfnisse  zu  den  Ziusen  und
Fristeu  einen  Erat  vorzulegen;  damic  für
das  künftige  Eratsjahr  der  demselben  angemessene
  separirte  Fond  bestimurt  werden
könne.

5.)  Abgesondert  von  diesem  Etat  der  eie
gentlich  Neuburgischen  landschaftsschulden
bat  ste  auch  auf  gleiche  Are  die  Staatsschulden
  der  neualquirirten  und  der  Provinz
iukerporirten  Distrikte,  mit  Ausnahme  der
mediatisirten  Reichsstaͤbte,  welche  allenthalben
  ihre  lokalschuldentilgungsfonds  erhalten
baben,  in  ein  Tableau  zubringen;  einen  auf
mehrere  Jahre  eingetbeilten  Schuldentilgungsplan
  zu  entwerfen,  und  die  hiedurch
nothwendig  gewordene  Vermehrung  des  Tilgungsfends,
  samt  den  Mitreln  biezu,  vorzuschlagen.


60.)  Tür  das  Heurige  Etatsjahr  gehet  das
Rechnungowesen  ganz  in  dem  bisberigen