Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Zu8 12: Zuständige Behörde ist der Land- 
rat, in Stadtkreisen die Ortspolizei- 
behörde. 
Berlin, den 5. Mai 1917. 
Der Minister 
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. 
Im Auftrage: 
v. Hammerstein. 
Der Minister für Handel und Gewerbe. 
Im Auftrage. 
Lusensky. 
Der Minister des Innern. 
Im Auftrage. 
Freund. 
des Königlichen Regierungspräsidenten 
resp. der Königlichen Regierung. 
219) Unter Abänderung meiner Bekanntmachung 
vom 21. September 1908 (Amtsblatt Seite 304) 
bestimme ich hiermit, daß die gemäß der Bekannt- 
machung in dem Amtsblatt 1909 Seite 53 für den 
Umfang des Stadtkreises Stettin geltende Gebühren- 
ordnung für Hebammen auch für die zum Kreise 
Randow gehörenden Orte Züllchow, Frauendorf, 
Gotzlow, Stolzenhagen und Pommerensdorf vom 
Tage dieser Bekanntmachung an in Kraft tritt. 
Stettin, den 5. Mai 1917. 
Der Regierungs-Präsident. 
In Vertretung: 
von Seebach. 
220) Bekanntmachung. 
In dem ersten Teile Absatz Ziffer 9 der Be- 
kanntmachung über die Fischerei im Regierungs- 
bezirk Stettin vom 3. v. Mts. — Sonderamtsblatt 
vom 7. v. Mts. — sind die Worte „ in der Zeit 
vom 1. September bis zum Beginn der Frühjahrs- 
schonzeit“ zu streichen. 
Stettin, den 8. Mai 1917. 
Der Regierungs-Präsident. 
von Schmeling. 
221) Die Försterstelle Fiddichow in der 
Oberförsterei Kehrberg ist vom 1. Juli 1907 ub 
dem Förster Roehl übertragen worden. 
Stettin, den 10. Mai 1917. 
Königliche Regierung. 
der Königlichen Generalkommission 
für die Provinzen Brandenburg u. Pommern. 
222) Folgende bei uns anhängige Auseinander- 
setzungen: 
1. Ablösung der auf Grundstücken in Altwigs- 
hagen für die Pfarre, die Küsterei und die 
Schule in Altwigshagen ruhenden Realab= 
gaben, A. 4, Kreis Anklam; 
  
2. Ablösung der auf Grundstücken von Nipper- 
wiese für die Kirche dort haftenden Real- 
abgaben, N. 14, Kreis Greifenhagen; 
3. Ablösung der auf Grundstücken von Roderbeck 
für die Küsterei dort haftenden Realabgaben, 
R. 6, Kreis Greifenhagen; 
4. Begründung von Rentengütern aus dem August 
Seegerschen Bauerhof in Jatzel, Kreis 
Greifenberg; 
Ablösung der auf Grundstücken von Zirkwitz, 
Küssin, Tressin, Muddelmow, Klein Moitzow, 
Groß Moitzow, Neu-Zapplin, Zitzmar, Par- 
part und Kahlen für die Pfarre und Küsterei 
in Zirkwitz haftenden Reallasten, 4. 17, Kreis 
Greifenberg: 
6. Ablösung der auf Grundstücken von Haken- 
walde für die Stadtgemeinde Gollnow haften- 
den Realabgaben, H. 9, Kreis Naugard; 
7. Ablösung des auf dem zum Grundstücke Band 
III Blatt Nr. 212a von Maßow-Häuser ge- 
hörenden Gewässer „vor dem Hause“ Karten- 
blatt 1 Parzellen Nr. 3 und 4 ruhenden 
Fischereirechtes. M 16, Kreis Naugard; 
8. Ablösung der auf Grundstücken von Walsleben 
für den Königlichen Domänenfiskus haftenden 
Realabgaben. W. 13, Kreis Naugard, 
werden zur Feststellung der Legitimation der Be- 
teiligten gemäß § 109 und Ariikel 15 der Gesetze 
vom 2. März 1850 (G. S. S. 77 und 139) und 
zur Ermittelung unbekannter Teilnehmer nach den 
§8 10 bis 12 des Gesetzes vom 7. Juni 1821 
(G. S. S. 53) und den 8§8 24 bis 27 der Ver- 
ordnung vom 30. Juni 1834 (G. S. S. 96) hier- 
durch bekannt gemacht. 
Alle noch nicht zugezogenen Personen, die bei 
den erwähnten Auseinandersetzungen, an den dabei 
beteiligten Grundstücken, Gerechtigkeiten und Ka- 
pitalien, Eigentums= oder Besitzansprüche oder son- 
stige Rechte zu haben vermeinen werden aufgefor- 
dert, ihre Ansprüche binnen 6 Wochen, spätestens 
in dem am 13. August 1917, vormittags 
11 Uhr, in unserem Dienstgebäude. Bahnhofstraße 
Nr. 2, im Generalbureau anstehenden Termine an- 
zumelden und zu begründen. 
Frankfurt a. O, den 5. Mai 1917. 
Königliche Generalkommission 
für die Provinzen Brandenburg und Pommern. 
In Vertretung: 
Engelkamp. 
— 
  
anderer Behörden. 
223) Bekanntmachung. 
Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 be- 
stimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit
	        
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