83.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die
Vornahme von Veränderungen an den von ihr
berührten Gegenständen verboten ist und rechts-
geschaftliche Verfügungen über sie nichtig sind, so-
weit sie nicht auf Grund der nachstehenden An-
ordnungen erlaubt werden.
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen
Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs-
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
84.
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung
und Lieferung der beschlagnahmten Felle in
folgenden Fällen erlaubt, sofern die Bedingungen
der §§ 5 und 6 dieser Bekanntmachung innegehalten
werden:
ua) von dem Besitzer des Tieres, sofern er Mit-
glied eines Kaninchenzuchtvereins ist, an die
Bereins-Sammelstelle dieses Vereins binnen
3 Wochen nach dem Abziehen des Felles;
von dem Besitzer des Tieres, sofern er nicht
Mitglied eines Kaninchenzuchtvereines ist,
an einen Händler (Sammler) binnen drei
Wochen nach dem Abziehen des Felles;
6) von der Vereinssammelstelle eines
Kaninchenzuchtvereins an einen von der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Koniglich
Preußischen Kriegsministeriums für den
Wohnsitz des Vereins für die Sammlung
der durch diese Bekanntmachung betroffenen
Felle zugelassenen Großhändler, jedoch
spatestens am 10. Tage eines jeden Monats
für das innerhalb des vorangegangenen
Monats angesammelte Gefalle;
von einem Händler (Sammler) an einen
andern Händler (Sammler) oder an einen
von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums
für den Wohnsitz des Händlers für die
Sammlung der durch diese Bekanntmachung
betroffenen Felle zugelassenen Großhändler,
jedoch spätestens am 10. Tage eines jeden
Monats für das innerhalb des vorange-
gangenen Monats angesammelte Gefälle;
von einem für die Sammlung der durch
diese Bekanntmachung betroffenen Felle zu-
gelassenen Großhändler an die Kriegs-Fell-
Aktiengesellschaft in Leipzig, jedoch spätestens
bis zum Monatsschluß für das bis zum
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10. Tage des betreffenden Monats ihm an-
gelieferte Gefalle;
Anmerkung: Die sListe der zu-
gelassenen Großhändler wird mit Angabe
des Bezirkes, für den die Zulassung erfolgt
ist, im Reichsanzeiger und in Fachblättern
veröffentlicht werden.
t) von der Kriegs-Fell-Aktiengesellschaft an die
Kriegsleder-Aktiengesellschaft, soweit nicht
von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung ab-
weichende Bestimmungen ergehen;
9) von der Kriegsleder-Aktiengesellschaft an die
Gerbereien.
Jede andere Art der Verfügung über beschlag-
nahmte Felle ist verboten, insbesondere der Ankauf
(zur Eingerbung) durch die Gerbereien von einer
anderen Stelle als der Kriegsleder-Aktiengesellschaft
und durch die Haarschneidereien, Zurichtereien oder
Färbereien von einer anderen Stelle als der Kriegs-
Fell- Aktiengesellschaft.
8 5.
Behandlung der Felle.
Die Erlanbnis zur Verfügung über die beschlag-
nahmten Felle gemäß § 4, Buchstabe a bis d ist
davon abhängig, daß die folgenden Vorschriften
beachtet werden:
mDer Besitzer hat das Fell vor dem Auf-
hängen zum Trocknen von den anhaftenden
Fleisch= und Knochenteilen sowie von Blut
vollständig zu reinigen.
2. Der Besitzer muß das Fell unverzüglich nach
dem Abziehen mit der Fleischseite nach außen
so aufspannen und zum Trocknen aufhängen,
daß sich eine möglichst große faltenlose Fläche
ergibt.
Die vorstehenden Vorschriften des § 5 finden
keine Anwendung auf Veräußerungen der in Haus-
haltungen gewonnenen Felle durch den Besitzer des
Tieres.
86.
Führung von Büchern und Listen.
Die Erlaubnis zur Verfügung über die be-
schlagnahmten Felle seitens der in § 4 genannten
Händler, Vereinssammelstellen und Großhändler ist
davon abhängig, daß die folgenden Vorschriften
beachtet werden:
1. Jeder Händler (Sammler) und jede Vereins-
sammelstelle hat ein Buch zu führen, aus
dem für jeden Ankauf der Tag des Ein-
kaufes, die Stückzthl, der gezahlte Preis und
der Tag der Weiterlieferung ersichtlich sein
müssen.
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