Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

83. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die 
Vornahme von Veränderungen an den von ihr 
berührten Gegenständen verboten ist und rechts- 
geschaftliche Verfügungen über sie nichtig sind, so- 
weit sie nicht auf Grund der nachstehenden An- 
ordnungen erlaubt werden. 
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen 
Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs- 
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
84. 
Veräußerungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung 
und Lieferung der beschlagnahmten Felle in 
folgenden Fällen erlaubt, sofern die Bedingungen 
der §§ 5 und 6 dieser Bekanntmachung innegehalten 
werden: 
ua) von dem Besitzer des Tieres, sofern er Mit- 
glied eines Kaninchenzuchtvereins ist, an die 
Bereins-Sammelstelle dieses Vereins binnen 
3 Wochen nach dem Abziehen des Felles; 
von dem Besitzer des Tieres, sofern er nicht 
Mitglied eines Kaninchenzuchtvereines ist, 
an einen Händler (Sammler) binnen drei 
Wochen nach dem Abziehen des Felles; 
6) von der Vereinssammelstelle eines 
Kaninchenzuchtvereins an einen von der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Koniglich 
Preußischen Kriegsministeriums für den 
Wohnsitz des Vereins für die Sammlung 
der durch diese Bekanntmachung betroffenen 
Felle zugelassenen Großhändler, jedoch 
spatestens am 10. Tage eines jeden Monats 
für das innerhalb des vorangegangenen 
Monats angesammelte Gefalle; 
von einem Händler (Sammler) an einen 
andern Händler (Sammler) oder an einen 
von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Königlich Preußischen Kriegsministeriums 
für den Wohnsitz des Händlers für die 
Sammlung der durch diese Bekanntmachung 
betroffenen Felle zugelassenen Großhändler, 
jedoch spätestens am 10. Tage eines jeden 
Monats für das innerhalb des vorange- 
gangenen Monats angesammelte Gefälle; 
von einem für die Sammlung der durch 
diese Bekanntmachung betroffenen Felle zu- 
gelassenen Großhändler an die Kriegs-Fell- 
Aktiengesellschaft in Leipzig, jedoch spätestens 
bis zum Monatsschluß für das bis zum 
b 
4 
— 
" 
  
10. Tage des betreffenden Monats ihm an- 
gelieferte Gefalle; 
Anmerkung: Die sListe der zu- 
gelassenen Großhändler wird mit Angabe 
des Bezirkes, für den die Zulassung erfolgt 
ist, im Reichsanzeiger und in Fachblättern 
veröffentlicht werden. 
t) von der Kriegs-Fell-Aktiengesellschaft an die 
Kriegsleder-Aktiengesellschaft, soweit nicht 
von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung ab- 
weichende Bestimmungen ergehen; 
9) von der Kriegsleder-Aktiengesellschaft an die 
Gerbereien. 
Jede andere Art der Verfügung über beschlag- 
nahmte Felle ist verboten, insbesondere der Ankauf 
(zur Eingerbung) durch die Gerbereien von einer 
anderen Stelle als der Kriegsleder-Aktiengesellschaft 
und durch die Haarschneidereien, Zurichtereien oder 
Färbereien von einer anderen Stelle als der Kriegs- 
Fell- Aktiengesellschaft. 
8 5. 
Behandlung der Felle. 
Die Erlanbnis zur Verfügung über die beschlag- 
nahmten Felle gemäß § 4, Buchstabe a bis d ist 
davon abhängig, daß die folgenden Vorschriften 
beachtet werden: 
mDer Besitzer hat das Fell vor dem Auf- 
hängen zum Trocknen von den anhaftenden 
Fleisch= und Knochenteilen sowie von Blut 
vollständig zu reinigen. 
2. Der Besitzer muß das Fell unverzüglich nach 
dem Abziehen mit der Fleischseite nach außen 
so aufspannen und zum Trocknen aufhängen, 
daß sich eine möglichst große faltenlose Fläche 
ergibt. 
Die vorstehenden Vorschriften des § 5 finden 
keine Anwendung auf Veräußerungen der in Haus- 
haltungen gewonnenen Felle durch den Besitzer des 
Tieres. 
86. 
Führung von Büchern und Listen. 
Die Erlaubnis zur Verfügung über die be- 
schlagnahmten Felle seitens der in § 4 genannten 
Händler, Vereinssammelstellen und Großhändler ist 
davon abhängig, daß die folgenden Vorschriften 
beachtet werden: 
1. Jeder Händler (Sammler) und jede Vereins- 
sammelstelle hat ein Buch zu führen, aus 
dem für jeden Ankauf der Tag des Ein- 
kaufes, die Stückzthl, der gezahlte Preis und 
der Tag der Weiterlieferung ersichtlich sein 
müssen. 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.