Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Bekanntmachung 
Nr. L 900/4. 17. K. R. A., 
berreffend Höchstpreise für rohe Kanin-, Hasen= und Katenfelle 
vom 1. Juni 1917. 
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 813), in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, den Übergang 
der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden betreffend, ferner des Gesetzes, betreffend Höchst- 
preise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Anderung dieses Ge- 
setzes vom 21. Januar 1915, 23. September 1915, 23. März 1916 und 22. März 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. 1915 S. 25 und 603, 1916 S. 183, 1917. S. 253) zur allgemeinen Kenntnis gebracht 
mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung ') abgedruckten Bestim- 
mungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht 
sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung un- 
fjerlssiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt 
werdenz. 
81. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
Alle rohen und eingearbeiteten Felle von zahmen und wilden Kaninchen sowie von 
Hasen und Hauskatzen jeder Herkunft und in jedem Zustand, soweit nicht bei Inkraft- 
treten dieser Bekanntmachung ihre Zurichtung zu Pelzwerk (Rauchwaren) erfolgt ist 
oder ihre Verarbeitung in Zurichtereien, Färbereien oder Haarschneidereien bereits be- 
gonnen hat. Ausgenommen sind die Felle, die Eigentum der Kaiserlichen Marine sind. 
22. 
Höchstpreise. 
Flir die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden Höchstpreise festgesetzt. 
Der Preis darf folgende Grundpreise für das einzelne Fell nicht überschreiten: 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, 
wird bestraft: 
wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; » 
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten? werden, 
oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet; 
lwer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen 
ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört; 
.l wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt 
sind, nicht nachkommt; . · 
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht; 
6. wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
Bei vorsätzlichen Zuwiderbandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des 
Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nummer 2 ibberschritten werden 
sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kanndie 
Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden. 6 . 
Bei Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung 
auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte erkannt werden. . — 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, 
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
  
— — 
—= O
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.