V S 3 Hu2
S 8
m sßsss
2 32
—. M
S *—J —— S
S. S 328 6. ———
. . Ssts
#e# 3 “3
— 6 F . 5 S
+ — S —
a) für Felle von zahmen Kaninchen:
im Gewichte bis 50 9. ·..... 0,10 M. 0,12 J 0,13
im Gewichte von mehr als 50 bis 120 g »...... 0,40,, 0,46 „ 0,50 „
im Gewichte von mehr als 120 bis 180 )«..... 0,80» 092» Jl,00,,
ImGewtchtcubtesOg..-. 1,60 „ ,84 „ 2,00 „;
b) für Felle von wilden aninchen:
Mäusen. — 0,12 „„ 0,13 „
B——cc 0,25 „ 0,28 „ 0,30 „
Winterkanin ....... 050,, 0,56 „ 0,60 „;
() für T von boelen.
Mäuschen ..-..-. 0,.10,, 0,12» 0,13,,.
pommexhasut.............. 0,30« 0,I—37» 0,40,,
Halbhasen ............. 0,60« 0,70,, 0,75»
Winterhasen 1,.20 „ 1,10 „ 1,50 „
Gd) für Felle von Haustatgen:
ganz kleine Fellll 0,10 „ 0,12 „„ 0,13 „
Sommerfelle ......... 0,60» 0,70,, 0,75,,
verschiedenfarbige Winierfelle ......... 1,50» :1,70,, 1,80,,
schwarze, dunkelgründige Winterfelll 2,50 „ 2,80 „ 3,00 „„
33.
Voller Grundpreis.
Die im § 2 festgesetzten Preise sind die Höchstpreise für, ordnungsmäßige Felle, die gemäß
den Bestimmungen der §§ 4 oder 10 der Bekanntmachung Nr. L. 800/4. 17. K. R. A. veräußert
sind und den nachstehenden Bedingungen entsprechen:
a))bei Fellen zahmer Kaninchen sind die Hinterpfoten abzuschneiden und beim Gewicht
nicht mitzuberechnen;
b) das Gefälle muß vollkommen getrocknet sein;
J0) bei Kaninfellen muß das durch Wiegen ermittelte Gewicht in unverlöschlicher Schrift
(3. B. durch geeigneten, unlöslichen Buntstift — nicht Kopierstift! —) vermerkt sein.
Im übrigen kommen die Höchstpreise gemäß § 4 zur Anwendung.
8 4.
Abzüge vom Grundpreis.
Diec im § 2 festgesetzten Preise ermäßigen sich in folgenden Fällen:
1. für Gefälle, das nicht den Bestimmungen des § 3 dieser Bekanntmachung entspricht, be-
trägt der Höchstpreis insgesamt 75 vom Hundert der im § 2 festgesetzten Preise;
2. für stark beschädigte Felle oder für Felle, die fleischig oder verfilzt oder ungespannt oder
stark haarlassend (verstunken) sind, beträgt der Höchstpreis insgesamt die Hälfte der im
§ 2 festgesetzten Preise.
Für Gefälle, das nicht gemäß den Bestimmungen der §§ 4 und 10 der Bekanntmachung