Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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a) für Felle von zahmen Kaninchen: 
im Gewichte bis 50 9. ·..... 0,10 M. 0,12 J 0,13 
im Gewichte von mehr als 50 bis 120 g »...... 0,40,, 0,46 „ 0,50 „ 
im Gewichte von mehr als 120 bis 180 )«..... 0,80» 092» Jl,00,, 
ImGewtchtcubtesOg..-. 1,60 „ ,84 „ 2,00 „; 
b) für Felle von wilden aninchen: 
Mäusen. — 0,12 „„ 0,13 „ 
B——cc 0,25 „ 0,28 „ 0,30 „ 
Winterkanin ....... 050,, 0,56 „ 0,60 „; 
() für T von boelen. 
Mäuschen ..-..-. 0,.10,, 0,12» 0,13,,. 
pommexhasut.............. 0,30« 0,I—37» 0,40,, 
Halbhasen ............. 0,60« 0,70,, 0,75» 
Winterhasen 1,.20 „ 1,10 „ 1,50 „ 
Gd) für Felle von Haustatgen: 
ganz kleine Fellll 0,10 „ 0,12 „„ 0,13 „ 
Sommerfelle ......... 0,60» 0,70,, 0,75,, 
verschiedenfarbige Winierfelle ......... 1,50» :1,70,, 1,80,, 
schwarze, dunkelgründige Winterfelll 2,50 „ 2,80 „ 3,00 „„ 
33. 
Voller Grundpreis. 
Die im § 2 festgesetzten Preise sind die Höchstpreise für, ordnungsmäßige Felle, die gemäß 
den Bestimmungen der §§ 4 oder 10 der Bekanntmachung Nr. L. 800/4. 17. K. R. A. veräußert 
sind und den nachstehenden Bedingungen entsprechen: 
a))bei Fellen zahmer Kaninchen sind die Hinterpfoten abzuschneiden und beim Gewicht 
nicht mitzuberechnen; 
b) das Gefälle muß vollkommen getrocknet sein; 
J0) bei Kaninfellen muß das durch Wiegen ermittelte Gewicht in unverlöschlicher Schrift 
(3. B. durch geeigneten, unlöslichen Buntstift — nicht Kopierstift! —) vermerkt sein. 
Im übrigen kommen die Höchstpreise gemäß § 4 zur Anwendung. 
8 4. 
Abzüge vom Grundpreis. 
Diec im § 2 festgesetzten Preise ermäßigen sich in folgenden Fällen: 
1. für Gefälle, das nicht den Bestimmungen des § 3 dieser Bekanntmachung entspricht, be- 
trägt der Höchstpreis insgesamt 75 vom Hundert der im § 2 festgesetzten Preise; 
2. für stark beschädigte Felle oder für Felle, die fleischig oder verfilzt oder ungespannt oder 
stark haarlassend (verstunken) sind, beträgt der Höchstpreis insgesamt die Hälfte der im 
§ 2 festgesetzten Preise. 
Für Gefälle, das nicht gemäß den Bestimmungen der §§ 4 und 10 der Bekanntmachung
	        
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