Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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den  Gemeindevorstande,  in  genossenschaftlichen  Revieren  aber  dem  Genossenschaftsvorstande
vorber  Anzeige  zu  machen,  erhält  hierüber  kosteufrei  eine  Bescheinigung  (Verechtigungsschein)
  und  hat  dieselbe  beim  Fischen  stets  bei  sich  zu  führen.

Das  bei  dem  Fischen  in  Gegenwart  des  Fischerei-Berechtigten,  des  Fischerei-Pächters
oder  des  Inhabers  einer  Fischkarke  beschäftigte  Hülfopersonal  bedarf  keiner  Legitimation.

Die  ohne  Beisein  des  Sischers  zum  Pange  aliegenden  zhlherzeuge  müssen  mit  nh
einem  Kennzeichen  versehen  sein,  durch  welches  die  Person  des  Zischers  ermittelt  werden  Eht
kann.  Ueber  die  Art  der  Keunzeichnung  7  die  näheren  Boacher  je  nach  Bedürf.e  nn
niß  durch  Genossenschaftostatute  oder  im  Wege  der  Polizeiverordnung  zu  erlassen.

Die  Breite  der  Gewässer  darf  zum  Zwecke  des  Fischfangs  durch  ständige  Fischerei.  Beseitkaung
vorrichtungen  niemals  auf  mehr,  als  die  Hälfte  der  Wasserfläche,  bei  gewöhnlichem  nied-  r  den
rigen  Wasserstande  vom  User  aus  gemessen,  für  den  Wechsel  der  Fische  versperrt  werden.  der
Solche  Vorrichtungen  dürsen  nicht  so  nahe  an  einander  angebracht  sein,  daß  der  Zug  der
Fische  daduh  behindert  wird.

Diese  Vorschriften  fünen  in  ——.  r  inseren  —  als  in  dem
nenn  ein  gleiches  Vorgehen  beobachtet  wird,  auch  ist  die  Landesregierung  ermächtigt,
  dieselben  zeitweilig  *  solche  Gewässer  aher  Kaast  zu  setzen,  welche  streckenweise
Unserer  Hoheit  nicht  unterworfen  sind.

Die  bereits  bestehenden  ständigen  #Fischereivorrichtungen  unterliegen,  vorbehältlich  der
Bestimmungen  in  §F.  5,  diesen  Vorschriften  nicht,  wenn  mit  denselben  eine  auf  dieses  besondere
  Fangmittel  gerichtele  Fischereiberechtigung  verbunden  ist;  im  andern  Fall  müssen
dieselben,  soweit  sie  den  Vorschriften  dieses  §.  nicht  entsprechen,  längstens  binnen  2  Jahren
nach  Erlaß  dieses  Gesetzes  von  den  Besitzern,  welche  dazu  erforderlichen  Falls  im  Verwaltungswege
  anzuhalten  sind,  abgeändert  werden.

Beim  Zischfang  ist  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  Cistiger  Vete,  #ch
Köder  oder  Mittel  zur  Betänbung,  Verwundung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Spreng=  mittel.
patronen  oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  un  verboten.

Im  Verordnungswege  wird  vorgeschrie  eben  ditteheir
..  Fiel-he  Fische  mit  Rücksicht  auf  ihr  Maß  oder  Gewicht  nicht  gefangen  werden  Ir  schriften.
ürfen;
zu  welchen  Tages=  und  Jahresgeiten  die  Fischerei  überhaupt  oder  in  gewissen
Erstreckungen  der  Gewässer  oder  bezüglich  gewisser  Fangarten  oder  Fischgattungen
  verboten  sein  soll;
welche  Fangarten  und  welche  Arten  von  Fanggeräthen  beim  Fischfange  nicht

do

3.
angewendet  werden  dürfen;
4.  von  welcher  Veschaffenheit  die  erlaubten  Fanggeräthe  sein  müssen,  und  mit

welchen  Beschränkungen  die  letzteren  zum  Fischfange  gebraucht  werden  können;
5.  welche  Ordnung  von  den  Fischern  zur  Vermeidung  gegenseitiger  Störungen,