Contents : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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8.

Urkunden,  bei  deren  gerichtlicher  Anerkennung  die  vorstehenden  Vorschriften  beobachtet  wor—
den  sind,  schließen  die  eidliche  Diffession  aus,  und  es  mag  den  darauf  gegründeten  Gesuchen
um  sofortige  Hülfsauflagen,  oder  um  das  Wechselverfahren,  wenn  sie  nicht  andere  Mängel
haben,  die  sie  unstatthaft  machen,  Statt  gegeben  werden.  v

Es  ist  jedoch,  dafern  der  Producene  Exceltionem  falsi,  unter  Anführung  wahsscheinlicher
Umstände,  dagegen  vorschüßen  sollte,  dem  wider  ihn  eingeleiteten  Verfahren  Anstand  zu  geben,
und  der  38Kten  Decision  vom  Jahre  1001  nachzugehen.

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Dagegen  sind  solche  Urkunden,  bei  deren  gerichtlichen  Recognitionen  die  obigen  Vorschriften
ganz  oder  auch  nur  zm  Dheil  vernachlässigt  worden,  der  eidlichen  Diffession  unterworfen,  und
können  daher  Gesuche  um  sofortige  Hülfsauflagen,  oder  um  Anlegung  von  Wechselarresten
nicht  begründen,  ·

10.

Diejenigen  Gerichtsbehoͤrden,  welche  sich  eine  Vernachlaͤssigung  der  obigen  Vorschriften  zu
Schulden  kommen  lassen,  sollen  nicht  nur  gehalten  seyn,  die  fuͤr  dergleichen  mangelhafte  Re—
gistraturen  erhobenen  Gebuͤhren  zuruͤck  zu  geben,  sondern  sie  haben  auch  noch  außerdem  eine
nachdruͤckliche  Strafe  zu  gewaͤrtigen,  und  bleiben  uͤberdies  den  Interessenten,  des  ihnen  dadurch

zugezogenen  Schadens  halber,  zum  Ersaße  verbunden.

11.
Attestate  über  geschehene  gerichtliche  Recognitionen,  die  bisher  von  mehrern  Gerichtsbehörden
  auf  die  Urkunden  gebrache  worden,  sollen  von  nun  an  nicht  mehr  als  gültig  angenommen

werden,  daher  die  Ausfertigung  derselben  für  die  Zukunft  untersage  wird,