Volltext : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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(8)  Stundung  der  Besitzsteuer  oder  deren  Entrichtung  in  anderen  als  den  gesetzlichen  Teilzahlungen
  darf  nur  bis  zu  drei  Jahren,  von  der  Fälligkeit  des  einzelnen  gesetzlichen  Teilbetrags
an  gerechnet,  bewilligt  werden.

(4))  Stundung  oder  Bewilligung  von  Teilzahlungen  ist  in  allen  für  eine  Sicherheitsleistung
geeigneten  Fällen  nur  gegen  eine  solche  zulässig.  Die  Art  der  Sicherheitsleistung  richtet  sich
nach  den  landesrechtlichen  Bestimmungen.  Zur  Stundung  eines  fünfhundert  Mark  übersteigenden
Betrags  oder  für  länger  als  sechs  Monate  nach  Fälligkeit  der  einzelnen  Teilbeträge  ist  die  Genehmigung
  der  Oberbehörde  oder  einer  anderen  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  bestimmten
Behörde  erforderlich.  »

(5)  Die  Gewährung  von  anderen  als  den  gesetzlichen  Teilzahlungen  ist  an  die  Bedingung
zu  knüpfen,  daß  bei  dem  Ausbleiben  auch  nur  einer  Teilzahlung  die  sofortige  Beitreibung  der
nach  der  gesetzlichen  Vorschrift  bis  dahin  fälligen  Besitzsteuerbeträge  erfolgen  würde.

(6)  Eine  Verzinsung  der  gestundeten  Besitzsteuer  findet  nicht  statt.

)  Stundung  und  Entrichtung  von  Teilzahlungen  sind  durch  das  Sollbuch  und  nach  dessen
Abschluß  durch  die  Restnachweisung  (§  72)  zu  überwachen.

864.

(1)  Verlegt  der  Steuerpflichtige  seinen  Wohnsitz  in  den  Bezirk  eines  anderen  Besitzsteueramts,
so  hat  die  Erhebung  der  Besitzsteuer  durch  die  für  den  neuen  Wohnsitz  zuständige  Hebestelle  zu
erfolgen.  «  '

-(2)DiebisherigeHebestellestelltdennochrückständigeuTeilderBesitzsteuerinSpalte6
des  Sollbuchs  in  Abgang  und  übersendet  ihrem  Besitzsteueramt  unter  Angabe  der  Wohnsitzänderung
  einen  beglaubigten  Auszug  aus  dem  Sollbuch  (Spalte  1  bis  11,  14,  15)  in  zweifacher
  Ausfertigung.  Z%

6  8  65.

()  Das  bisher  zuständige  Besitzsteucramt  hat  die  noch  nicht  gezahlten  Besitzsteuerbeträge
dem  für  den  neuen  Wohnort  zuständigen  Besitzsteueramt  unter  Ubersendung  je  eines  Auszugs
aus  der  Besitzsteuerliste  und  aus  dem  Sollbuch  zur  Einziehung  zu  überweisen.  Beizufügen  sind
die  den  Steuerpflichtigen  betreffenden  Verhandlungen.  Die  Uberweisung  ist  in  der  Bemerkungsspalte
  der  Besitzsteuerliste  zu  vermerken,  und  der  überwiesene  Betrag  ist  am  Schlusse  der  Besitzsteuerliste
  in  Spalte  16  von  dem  aufgerechneten  Gesamtsteuerbetrag  abzusetzen.

(#)  Das  Besitzsteueramt  des  neuen  Wohnorts  nimmt  die  überwiesene  Besitzsteuer  in  eine
Zugangsliste  zur  Besitzsteuerliste  (§  11)  auf  und  übersendet  der  nunmehr  zuständigen  Hebestelle
den  Auszug  aus  dem  Sollbuch  unter  Angabe  der  Nummer  der  Zugangsliste.  Die  Hebestelle
trägt  den  Besitzsteuerbetrag  in  das  Besitzsteuer-Sollbuch  unter  einer  neuen  Abteilung  mit  der
UÜberschrift  „Zugänge  an  Besitzsteuer“  ein.  Daß  dies  geschehen,  ist  dem  Besitzsteueramt  unter
Angabe  der  Nummer  des  Sollbuchs  alsbald  anzuzeigen.  Die  Mitteilung  des  Besitzsteueramts
wird  Beleg  zum  Sollbuch.

(8).  Demnächst  bestätigt  das  Besitzsteueramt  (unter  Angabe  der  Nummer  seiner  Zugangsliste)
dem  bisherigen  Besitzsteueramte  die  Ubernahme  der  Besitzsteuer.  Letzteres  teilt  der  bisherigen
Hebestelle  die  erfolgte  Uberweisung  mit;  die  Mitteilung  wird  Beleg  zum  Sollbuch.

G)  Gleichzeitig  ist  der  Steuerpflichtige  von  der  Uberweisung  mit  der  Aufforderung  in  Kenntnis
  zu  setzen,  weitere  Zahlungen  an  die  neue  Hebestelle  zu  leisten.

G0)  Für  die  Uberweisung  innerhalb  eines  Bundesstaats  kann  die  oberste  Landesfinanzbehörde
Abweichendes  bestimmen.

866.

(1)  Ist  der  Steuerpflichtige  nach  Veranlagung  und  Insollstellung  der  Besitzsteuer  gestorben,
so  sind  die  noch  nicht  gezahlten  Besitzsteuerbeträge  nach  Fälligkeit  von  den  Erben  einzuziehen.
Die  Hebestelle  hat  das  Ableben  des  Steuerpflichtigen  dem  Besitzsteueramt  anzuzeigen.

(i)  War  dem  Verstorbenen  eine  Stundung  der  Besitzsteuer  bewilligt  worden,  so  erlischt  die
Bewilligung  mit  seinem  Ableben.  «

überweisuug
der  Besitzsteuer
  bei
Verlegung
des  Wohnsitzes
  des
Steuerpflichtigen.


Ableben  des
Steuerpflichtigen.