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(8) Stundung der Besitzsteuer oder deren Entrichtung in anderen als den gesetzlichen Teilzahlungen
darf nur bis zu drei Jahren, von der Fälligkeit des einzelnen gesetzlichen Teilbetrags
an gerechnet, bewilligt werden.
(4)) Stundung oder Bewilligung von Teilzahlungen ist in allen für eine Sicherheitsleistung
geeigneten Fällen nur gegen eine solche zulässig. Die Art der Sicherheitsleistung richtet sich
nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Zur Stundung eines fünfhundert Mark übersteigenden
Betrags oder für länger als sechs Monate nach Fälligkeit der einzelnen Teilbeträge ist die Genehmigung
der Oberbehörde oder einer anderen von der obersten Landesfinanzbehörde bestimmten
Behörde erforderlich. »
(5) Die Gewährung von anderen als den gesetzlichen Teilzahlungen ist an die Bedingung
zu knüpfen, daß bei dem Ausbleiben auch nur einer Teilzahlung die sofortige Beitreibung der
nach der gesetzlichen Vorschrift bis dahin fälligen Besitzsteuerbeträge erfolgen würde.
(6) Eine Verzinsung der gestundeten Besitzsteuer findet nicht statt.
) Stundung und Entrichtung von Teilzahlungen sind durch das Sollbuch und nach dessen
Abschluß durch die Restnachweisung (§ 72) zu überwachen.
864.
(1) Verlegt der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in den Bezirk eines anderen Besitzsteueramts,
so hat die Erhebung der Besitzsteuer durch die für den neuen Wohnsitz zuständige Hebestelle zu
erfolgen. « '
-(2)DiebisherigeHebestellestelltdennochrückständigeuTeilderBesitzsteuerinSpalte6
des Sollbuchs in Abgang und übersendet ihrem Besitzsteueramt unter Angabe der Wohnsitzänderung
einen beglaubigten Auszug aus dem Sollbuch (Spalte 1 bis 11, 14, 15) in zweifacher
Ausfertigung. Z%
6 8 65.
() Das bisher zuständige Besitzsteucramt hat die noch nicht gezahlten Besitzsteuerbeträge
dem für den neuen Wohnort zuständigen Besitzsteueramt unter Ubersendung je eines Auszugs
aus der Besitzsteuerliste und aus dem Sollbuch zur Einziehung zu überweisen. Beizufügen sind
die den Steuerpflichtigen betreffenden Verhandlungen. Die Uberweisung ist in der Bemerkungsspalte
der Besitzsteuerliste zu vermerken, und der überwiesene Betrag ist am Schlusse der Besitzsteuerliste
in Spalte 16 von dem aufgerechneten Gesamtsteuerbetrag abzusetzen.
(#) Das Besitzsteueramt des neuen Wohnorts nimmt die überwiesene Besitzsteuer in eine
Zugangsliste zur Besitzsteuerliste (§ 11) auf und übersendet der nunmehr zuständigen Hebestelle
den Auszug aus dem Sollbuch unter Angabe der Nummer der Zugangsliste. Die Hebestelle
trägt den Besitzsteuerbetrag in das Besitzsteuer-Sollbuch unter einer neuen Abteilung mit der
UÜberschrift „Zugänge an Besitzsteuer“ ein. Daß dies geschehen, ist dem Besitzsteueramt unter
Angabe der Nummer des Sollbuchs alsbald anzuzeigen. Die Mitteilung des Besitzsteueramts
wird Beleg zum Sollbuch.
(8). Demnächst bestätigt das Besitzsteueramt (unter Angabe der Nummer seiner Zugangsliste)
dem bisherigen Besitzsteueramte die Ubernahme der Besitzsteuer. Letzteres teilt der bisherigen
Hebestelle die erfolgte Uberweisung mit; die Mitteilung wird Beleg zum Sollbuch.
G) Gleichzeitig ist der Steuerpflichtige von der Uberweisung mit der Aufforderung in Kenntnis
zu setzen, weitere Zahlungen an die neue Hebestelle zu leisten.
G0) Für die Uberweisung innerhalb eines Bundesstaats kann die oberste Landesfinanzbehörde
Abweichendes bestimmen.
866.
(1) Ist der Steuerpflichtige nach Veranlagung und Insollstellung der Besitzsteuer gestorben,
so sind die noch nicht gezahlten Besitzsteuerbeträge nach Fälligkeit von den Erben einzuziehen.
Die Hebestelle hat das Ableben des Steuerpflichtigen dem Besitzsteueramt anzuzeigen.
(i) War dem Verstorbenen eine Stundung der Besitzsteuer bewilligt worden, so erlischt die
Bewilligung mit seinem Ableben. «
überweisuug
der Besitzsteuer
bei
Verlegung
des Wohnsitzes
des
Steuerpflichtigen.
Ableben des
Steuerpflichtigen.