R.
Auszug
aus den
Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen.
Bekauntmachung des Reichskanzlers vom 30. November 1916.
(Zeutralblatt für das Deutsche Reich 1916 S. 461 ff.)
. 81.
Die Veranlagung und Erhebung der außerordentlichen Kriegsabgabe erfolgt durch die
mit der Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer betrauten Behörden.
§ 2.
Die Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen finden für die Veranlagung und Erhebung
der außerordentlichen Kriegsabgabe entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Kriegssteuer-
gesetz und den Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen nichts anderes ergibt.
83.
(1) Die Zuständigkeit der Bundesstaaten zur Veranlagung und Erhebung der außerordent—
lichen Kriegsabgabe der Einzelpersonen „egelt sich in der gleichen Weise wie bei der Besitzsteuer.
(2) Zur Veranlagung und Erhebung der außerordentlichen Kriegsabgabe inländischer Gesell-
schaften ist der Bundesstaat zuständig, in dem sie ihren Sitz haben. Zur Veranlagung und
Erhebung der außerordentlichen Kriegsabgabe ausländischer Gesellschaften ist der Bundesstaat
zuständig, in dessen Gebiet sich der inländische Geschäftsbetrieb befindet, und wenn sich der
inländische Geschäftsbetrieb auf mehrere Bundesstaaten erstreckt, der Bundesstaat, auf den der
größte Teil des inländischen Geschäftsbetriebs entfällt.
) In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesrat.
" 319.
() Polizeibehörden, die von der Absicht eines Steuerpflichtigen, ins Ausland auszuwandern,
oder von Tatsachen, die ihn der Gefährdung der Abgabeerhebung verdächtig machen, Kenntnis
erhalten, haben hiervon dem zuständigen Besitzsteueramte Mitteilung zu machen. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Vorschrift.
(#2) Das Besitzsteueramt hat alsbald die erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und, falls
ein Anlaß hierzu besteht, die Sicherheitsleistung anzuordnen. Die Sicherheitsleistung ist gemäß
812 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zu erzwingen, falls der Steuerpflichtige nicht freiwillig ander-
weite ausreichende Sicherheit leistet. In welcher Art Sicherheit geleistet werden kann, richtet sich
nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Gegen die Verfügung steht dem Steuerpflichtigen die
Verwaltungsbeschwerde offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(63) Die Sicherheitsleistung ist in der letzten Spalte der Kriegssteuerliste zu vermerken.
Stener-
behörden.
Anwendung
der Besitz-
steuer-Aus-
führungsbe-
stimmungen.
Zuständig-
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Gefährdung "6
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