Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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b)  für  Blatt  oder  Bug  für  0,5  kg  1
e)  für  Ragout  oder  Kochfleisch
für  0,5  kg
.  bei  Wildschweinen
A.  bei  Tieren  bis  zu  35  kg  einschließlich

a)  für  Rücken  und  Keulen  (Ziemer

  und  Schlegel)  für  0,5  Kg  2,90  „
b)  für  Blatt  oder  Bug  für  0,5  Kg  2,10  „
Jc)  für  Ragout  oder  Kochfleisch
für  0.5  WS  .  .  .  .  .  ..  1.10  „
B.  bei  Tieren  über  35  kg
3)  für  Rücken  und  Keulen  (Ziemer
  und  Schlegel)  für  0,5  Kg  2,40  „
b)  für  Blatt  oder  Bug  für  0,5  Kg  1,705  „
.  c)  für  Ragout  oder  Kochfleisch
für  0.5  KK.  1,10  „
4.  bei  Hasen
a)  mit  Balg,  das  Stück  .  .  6,80  „
b)  ohne  Balg,  das  Stück  6,55  „
5.  bei  wilden  Kaninchen
a)  mit  Balg,  das  Stück  2,15  „
b)  ohne  Balg,  das  Stück.  2,10  „
6.  bei  Fasanen
a)  Hähne,  das  Stük  6.—  „
b)  Hennen,  das  Srück  .......  -4,75,,
V.

Diese  Ausführungsanweisung  tritt  mit  dem

Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  23.  September  1917.
Der  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und
Forsten.
von  Eisenhart-Rothe.
Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
Im  Auftrage:
Huber.
Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:
Freund.

4860  Bekanntmachung.

Mit  Zustimmung  des  Herrn  Staatskommissars
für  Volksernährung  wird  zufolge  Anordnung  des
Landesfleischamtes  bestimmt,  daß  innerhalb  der  Provinz
  Pommern  der  Verkauf  von  Schweinen  im
Lebendgewicht  über  25  ks  vom  1.  September  d.  Js.
ab  nur  noch  an  den  Pommerschen  Viehhandelsverband
  oder  zu  dessen  Verfügung  erfolgen  darf.

Der  Pommersche  Wihhandelsverband  wird
durch  geeignete  Maßnahmen  Vorsorge  treffen,  daß
das  Bedürfnis  zum  An=  und  Verkauf  von  Schweinen
  einschließlich  Läufern  zu  Zucht=  und  Mastzwecken
auch  weiter  befriedigt  wird.  Ebenso  bleibt  es  ihm.
überlassen,  den  Handel  mit  Ferkeln  zu  regeln.

Stettin,  den  30.  August  1917.

Der  Oberpräsident.
In  Vertretung:
4  Bartels.

Ausführungsbestimmungen
des  Pommerschen  Bieyyhandelsverdandes.

Auf  Grund  einer  Verfügung  des  Königlich
Prenßischen  Landesfleischamtes  ist  vom  1.  September
  ab  augßer  dem  Handel  mit  Schlachtschweinen
nunmehr  auch  der  gesamte“  Handel  mit  Lauferschweinen
  und  Ferkeln  dem  Pommerschen  Viehhandelsverband
  ausschließlich  ubertragen  worden.
Hierzu  wird  bestimmt:

1.  Alle  Ferkel,  soweit  sie  nicht  auf  den  örtlichen
Ferkelmarkten  gehandelt  werden,  Lauferschweine
  und  Schweine,  die  zum  Verkauf
kommen,  sind  dem  Pommerschen  Viehverwertungsverband
  in  Schivelbein  als  Geschäftsstelle
  des  Pommerschen  Viehhandelsverbandes
belv.  dessen  Beauftragten  anzubieten.  Der
freie  Verkehr  mit  Läuferschweinen  innerhalb
der  Prooinz  hort  damit  auf.

Als  Ferkel  werden  alle  Schweine  bis  etwa
50  Pfund  Lebendgewicht  angesehen.  Für
Lauferschweine  von  50  Pfund  aufwärts  betragt
  der  Preis  im  Regierungsbezirk  Koslin
69  ¼,  in  den  Regierungsbezirten  Stettin  und
Stralsund  70  JE  per  Zentner  Lebendgewicht.
Für  Lauferschweine  werden  von  50  Pfund
aufwaärts  wie  bei  dem  anderen  Schlachtvieh
Schlußscheine  ausgestellt.

.  Ausgenommen  von  den  Bestimmungen  zu  1
und  2  sind  Zuchteber,  Zuchtsauen  und  solche
Ferlel,  die  zur  Zucht,  nicht  zur  Weitermast,
bestimmt  sind.  Ferner  dürfen  Lauferschweine
im  Gewicht  bis  zu  120  Pfund,  die  ausschließlich
  zur  Mastung  für  den  Bedarf  der  eigenen
Wirtschaft  des  Erwerbers  bestimmt  sind,  bis
auf  weiteres  ohne  vorherige  Anmeldung  beim
Viehhandelsverband  oder  seinen  Beauftragten
gehandelt  werden.  Zum  Versand  mit  der
Eisenbahn  bedarf  es  jedoch  einer  Verladekarte
  des  Verbandes.

Zur  Ausfuhr  aller  Ferkel  und  Schweine  aus
der  Provinz  bedarf  es  in  jedem  einzelnen
Falle  der  Ausfuhrgenehmigung  des  Pommerschen
  Biehhandelsverbandes,  die  vorher  einzuholen
  ist.

Uber  die  Preise  der  Ferkel  werden  noch  nähere
Bestimmungen  erlassen.

Pommerscher  Viehhandelsverband.

Dr.  Reichert.

487)  Die  Diphtherie-Heilsera  mit  den  Kontrollnummern


1753  bis  1764  einschließlich,
geschrieben:  „Eintausendsiebenhundertdreiundfünfzig
bis  Eintausendsiebenhunder#vierundsechzig  einschließlich“
  aus  den  Höchster  Farbwerken,

342  bis  345  einschließlich,

 

geschrieben:  „Dreihundertzweiundvierzig  bis  Drei-