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b) für Blatt oder Bug für 0,5 kg 1
e) für Ragout oder Kochfleisch
für 0,5 kg
. bei Wildschweinen
A. bei Tieren bis zu 35 kg einschließlich
a) für Rücken und Keulen (Ziemer
und Schlegel) für 0,5 Kg 2,90 „
b) für Blatt oder Bug für 0,5 Kg 2,10 „
Jc) für Ragout oder Kochfleisch
für 0.5 WS . . . . . .. 1.10 „
B. bei Tieren über 35 kg
3) für Rücken und Keulen (Ziemer
und Schlegel) für 0,5 Kg 2,40 „
b) für Blatt oder Bug für 0,5 Kg 1,705 „
. c) für Ragout oder Kochfleisch
für 0.5 KK. 1,10 „
4. bei Hasen
a) mit Balg, das Stück . . 6,80 „
b) ohne Balg, das Stück 6,55 „
5. bei wilden Kaninchen
a) mit Balg, das Stück 2,15 „
b) ohne Balg, das Stück. 2,10 „
6. bei Fasanen
a) Hähne, das Stük 6.— „
b) Hennen, das Srück ....... -4,75,,
V.
Diese Ausführungsanweisung tritt mit dem
Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. September 1917.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten.
von Eisenhart-Rothe.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage:
Huber.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage:
Freund.
4860 Bekanntmachung.
Mit Zustimmung des Herrn Staatskommissars
für Volksernährung wird zufolge Anordnung des
Landesfleischamtes bestimmt, daß innerhalb der Provinz
Pommern der Verkauf von Schweinen im
Lebendgewicht über 25 ks vom 1. September d. Js.
ab nur noch an den Pommerschen Viehhandelsverband
oder zu dessen Verfügung erfolgen darf.
Der Pommersche Wihhandelsverband wird
durch geeignete Maßnahmen Vorsorge treffen, daß
das Bedürfnis zum An= und Verkauf von Schweinen
einschließlich Läufern zu Zucht= und Mastzwecken
auch weiter befriedigt wird. Ebenso bleibt es ihm.
überlassen, den Handel mit Ferkeln zu regeln.
Stettin, den 30. August 1917.
Der Oberpräsident.
In Vertretung:
4 Bartels.
Ausführungsbestimmungen
des Pommerschen Bieyyhandelsverdandes.
Auf Grund einer Verfügung des Königlich
Prenßischen Landesfleischamtes ist vom 1. September
ab augßer dem Handel mit Schlachtschweinen
nunmehr auch der gesamte“ Handel mit Lauferschweinen
und Ferkeln dem Pommerschen Viehhandelsverband
ausschließlich ubertragen worden.
Hierzu wird bestimmt:
1. Alle Ferkel, soweit sie nicht auf den örtlichen
Ferkelmarkten gehandelt werden, Lauferschweine
und Schweine, die zum Verkauf
kommen, sind dem Pommerschen Viehverwertungsverband
in Schivelbein als Geschäftsstelle
des Pommerschen Viehhandelsverbandes
belv. dessen Beauftragten anzubieten. Der
freie Verkehr mit Läuferschweinen innerhalb
der Prooinz hort damit auf.
Als Ferkel werden alle Schweine bis etwa
50 Pfund Lebendgewicht angesehen. Für
Lauferschweine von 50 Pfund aufwärts betragt
der Preis im Regierungsbezirk Koslin
69 ¼, in den Regierungsbezirten Stettin und
Stralsund 70 JE per Zentner Lebendgewicht.
Für Lauferschweine werden von 50 Pfund
aufwaärts wie bei dem anderen Schlachtvieh
Schlußscheine ausgestellt.
. Ausgenommen von den Bestimmungen zu 1
und 2 sind Zuchteber, Zuchtsauen und solche
Ferlel, die zur Zucht, nicht zur Weitermast,
bestimmt sind. Ferner dürfen Lauferschweine
im Gewicht bis zu 120 Pfund, die ausschließlich
zur Mastung für den Bedarf der eigenen
Wirtschaft des Erwerbers bestimmt sind, bis
auf weiteres ohne vorherige Anmeldung beim
Viehhandelsverband oder seinen Beauftragten
gehandelt werden. Zum Versand mit der
Eisenbahn bedarf es jedoch einer Verladekarte
des Verbandes.
Zur Ausfuhr aller Ferkel und Schweine aus
der Provinz bedarf es in jedem einzelnen
Falle der Ausfuhrgenehmigung des Pommerschen
Biehhandelsverbandes, die vorher einzuholen
ist.
Uber die Preise der Ferkel werden noch nähere
Bestimmungen erlassen.
Pommerscher Viehhandelsverband.
Dr. Reichert.
487) Die Diphtherie-Heilsera mit den Kontrollnummern
1753 bis 1764 einschließlich,
geschrieben: „Eintausendsiebenhundertdreiundfünfzig
bis Eintausendsiebenhunder#vierundsechzig einschließlich“
aus den Höchster Farbwerken,
342 bis 345 einschließlich,
geschrieben: „Dreihundertzweiundvierzig bis Drei-