Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

in  Betracht  gezogen  worden  ist,  weil  das  Klima  auf  den
Gras-  und  Holzwuchs  wenigen  oder  nur  geringen  Einfluß
hat  und  daß  bei  den  Waldungen  die  Produktionskosten
nach  Gelde  berechnet  worden  sind,  weil  bei  den  Holzungen
der  örtliche  Durchschnittspreis,  in  welchem  die  Produktionskosten
  nach  ihrem  Geldwerte  schon  mitbegrifien,  als
Besteuerungsobjekt  angenommen  werden  mußte.

Die  Einschätzung  selbst,  d.  h.  die  Einreihung  der
Grundstücke  in  die  bestimmten  ökonomischen  Klassen,  in
welche  sie  nach  Vergleich  mit  den  für  jede  Klasse  aufgestellten
  Normalstücken  einer  jeden  Flur  (d.  h.  derjenigen
  Grundstücke,  welche  den  Maßstab  für  die  Unterordnung
  ihnen  gleicher  Grundstücke  abgeben)  gehören,
liegt  den  Spezialkommissarien  ob.“

Die  so  gefundenen  Reinerträge  wurden  dann  für  jede  einzelne
  Parzelle  in  sogen.  Steuereinheiten  zu  10  Ngr.  —=  100  Pf.
ausgeworfen.!)  Nach  den  letzteren  wurde  nun  der  Steuersatz
bestimmt,  und  zwar  setzte  man  diesen  zu  9  Pfennigen,  d.  h.  zu
90/,  des  Katastralreinertrags  als  Normalsatz  an,  zu  welchem
bei  Bedarf  noch  Zuschläge  bis  zu  2  Pf.  —=  ca.  22°/,  hinzutraten;
bei  günstiger  Finanzlage  aber  wurde  dieser  Normalsatz  auch
ermäßigt.  Der  zu  erhebende  Pfennigsatz  war  durch  das  Finanzgesetz
  zu  bestimmen.  —  Durch  die  große  Reform  im  Jahre
1878  ist  jedoch  die  Grundsteuer  auf  jährlich  4  Pf.  für  die
Steuereinheit  herabgesetzt  worden,  in  welcher  Höhe  sie  heute
noch  erhoben  wird.

Wie  kam  man  nun  dazu,  jenen  Steuersatz  gerade  auf  9  Pf.
zu  normieren?  Die  Antwort  auf  diese  Frage  erklärt  sich  rein
historisch.

Als  man  nämlich  für  die  Jahre  1844  und  1845  die  neue
Grundsteuer  ausschrieb,  hatte  man  als  Ziel  im  Auge,  den  seitherigen
  im  Königreiche  erhobenen  Gesamtsteuerbetrag,  für
welchen  zum  Zwecke  der  Entschädigung  der  bisher  steuerfreien
Grundbesitzer  im  Landtagsabschiede  vom  30.  Oktober  1834  als
Normalsumme  der  Betrag  von  1400000  Tr.  Konventionsgeld
festgesetzt  worden  war,  dem  Grundbesitz  auch  fernerhin  aufzuerlegen.
  Hierbei  war  man  von  der  Erwägung  ausgegangen,
daß,  da  nunmehr  die  ehemals  steuerfrei  gewesenen  Grundstücke
(ca.  1/,  des  ganzen  Landes)  Grundsteuern  mit  zu  zahlen  hatten,
dem  ursprünglich  steuerbaren  Grundbesitz  dadurch  eine  bedeutende
  Steuererleichterung  zuteil  werden  würde.  Dieser  obige
Steuerbetrag  entsprach,  zu  dem  gesetzlichen  Agio  von  27/90/,
umgerechnet,  der  Summe  von  1438888  TIr.  Kurant  (des  14
Talerfußes).  Bei  einer  Division  der  Zahl  der  damals  vorhandenen
  Steuereinheiten  (rund  48300000  in  die  Zahl  des  letz-1)

  8.  $  3  des  Grundsteuergesetzes  von  1843.