Volltext : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Ebenso  finden  nach  §  2  der  Kriegssteuerausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  für
die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Kriegssteuer  die  Besitzsteuerausführungsbestimmungen  entsprechende
  Anwendung,  soweit  sich  aus  dem  Kriegssteuergesetz  und  den  Kriegssteuerausführungsbestimmungen
  nichts  anderes  ergibt.

(2)  Die  nachstehenden  Vorschriften  beschränken  sich  darauf,  die  erstmalige  Veranlagung  der
Besitzsteuer  und  ihre  Erhebung  sowie  die  gleichzeitig  stattfindende  Kricgssteuerveranlagung  und
Erhebung  gemeinsam  zu  regeln.

Artikel  15.

Sollbuch.  )  Die  Sollbücher  sind  rechtzeitig  vorzubereiten.  Sie  müssen  alsbald  nach  erfolgter  Veranlagung
  und  bei  Beginn  der  Zustellung  der  Steuerbescheide  den  Gemeindebehörden  bezw.  Hebestellen
  wegen  der  Buchung  der  eingezahlten  Beträge,  sowie  wegen  der  Uberweisung  verzogener
Steuerpflichtiger  zur  Verfügung  gestellt  werden.

(2)  Alle  Mitteilungen  der  Veranlagungsbehörde  an  die  Hebestelle  über  Anderungen  der  zu,
erhebenden  Steuerbeträge  im  Rechtsmittelverfahren,  über  Berichtigungen  von  Amts  wegen,  über
Ermäßigungen,  Niederschlagungen,  Erstattungen  usw.  sind  ebenso  wie  die  Sollbücherauszüge  über
die  zugezogenen  Pflichtigen  von  der  Hebestelle  als  Belege  zum  Sollbuch  (der  Restnachweisung)
nach  Nummern  geordnet  und  geheftet  sorgfältig  aufzubewahren.

(6)  Die  Bescheinigung  über  die  Blatt=  oder  Seitenzahl  auf  den  Sollbüchern  ist  von  dem
Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  zu  erteilen.

Artikel  16.
Kreisnach-  1)  Nachdem  Spalte  4  der  Sollbücher  aufgerechnet  und  abgeschlossen  ist,  fertigt  der  Vorweisung,
  sitzende  der  Veranlagungskommission  für  jeden  Kreiskassenbezirk  je  eine  Nachweisung  des  Sollaufkommens
  an  Besitzsteuer  und  an  Kriegssteuer  und  übersendet  sie  der  Kreiskasse.  Die
Kreiskasse  übernimmt  den  in  Spalte  3  aufgeführten  Betrag  nachrichtlich  in  die  Spalte  1  der
Manuale  über  die  Besitzsteuer  und  die  Kriegssteuer.  Die  Nachweisungen  sind  bei  der  Kreiskasse
aufzubewahren  und  haben  später  in  der  im  Artikel  22  Abs.  2  vorgeschriebenen  Weise  Verwendung
  zu  finden.
(2)  Gleichzeitig  mit  Absendung  der  Kreisnachweisungen  ist  der  Regierung  in  je  einer  Summe
anzuzeigen,  welche  Beträge  an  Besitzsteuer  und  an  Kriegsstener  für  die  einzelnen  Bezirke  festgesetzt
  sind.

 

Artikel  19.

Erhebung  der  (1)  Sobald  im  Rechnungsjahr  1916.  Zahlungen  auf  die  Kriegssteuer  angeboten  werden,  ist
Besiziteuer  von  der  Hebestelle  ein  Kriegssteuer-Einnahmebuch  (88  34,  35  K.  St.  Bund  A)  anzulegen.
Kriegsuc  Die  Besitzsteuer=  und  Kriegssteuer-Einnahmebücher  für  die  folgenden  Jahre  sind  rechtgabe,

  Abliefe=  zeitig  vor  Beginn  des  Rechnungsjahrs  einzurichten.

tung  der  g  (D  Mit  anderen  Einnahmebüchern  (Jouxnalen)  der  Hebestelle  dürfen  sie  nicht  verbunden
gäge,  Füb-  werden.  Sie  sind  nach  Abschluß  der  Sollbücher  zusammen  mit  diesen  an  die  Veranlagungsrung
  der  behörde  abzuliefern.

Kassenbücher.  In  einer  einzufügenden  Unterspalte  kann  ein  Hinweis  auf  die  erfolgte  Ubertragung  der
Tagessumme  aus  dem  Einnahmebuch  in  das  Haupteinnahmebuch  (Journal)  der  Hebestelle  aufgenommen
  werden.

(3)  Die  Bescheinigung  über  die  Blatt=  oder  Seitenzahl  ist  vom  Gemeinde-(Guts-)  Vorstand
zu  erteilen.  Nimmt  dieser  selbst  die  Geschäfte  des  Erhebers  wahr,  so  hat  der  gesetzliche  Vertreter
die  Bescheinigung  zu  erteilen.

(4)  Jede  Einzahlung  ist  sofort,  und  zwar  noch  in  Gegenwart  des  Einzahlenden  in  das
Einnahmebuch  einzutragen.

(5)  Die  Quittungsleistung  der  Hebestelle  kann  auf  dem  Steuerzettel  oder  dem  Veranlagungsbescheid
  erfolgen.  ·  .

(6)  Gehen  bei  einer  Hebestelle,  die  nur  von  einem  Beamten  verwaltet  wird,  Vorauszahlungen

(8  40  K.  St.  Bund-A)  ein,  so  ist  dem  Einzahler  eine  vorläufige  Bescheinigung  zu  erteilen  und  der