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Ebenso finden nach § 2 der Kriegssteuerausführungsbestimmungen des Bundesrats für
die Veranlagung und Erhebung der Kriegssteuer die Besitzsteuerausführungsbestimmungen entsprechende
Anwendung, soweit sich aus dem Kriegssteuergesetz und den Kriegssteuerausführungsbestimmungen
nichts anderes ergibt.
(2) Die nachstehenden Vorschriften beschränken sich darauf, die erstmalige Veranlagung der
Besitzsteuer und ihre Erhebung sowie die gleichzeitig stattfindende Kricgssteuerveranlagung und
Erhebung gemeinsam zu regeln.
Artikel 15.
Sollbuch. ) Die Sollbücher sind rechtzeitig vorzubereiten. Sie müssen alsbald nach erfolgter Veranlagung
und bei Beginn der Zustellung der Steuerbescheide den Gemeindebehörden bezw. Hebestellen
wegen der Buchung der eingezahlten Beträge, sowie wegen der Uberweisung verzogener
Steuerpflichtiger zur Verfügung gestellt werden.
(2) Alle Mitteilungen der Veranlagungsbehörde an die Hebestelle über Anderungen der zu,
erhebenden Steuerbeträge im Rechtsmittelverfahren, über Berichtigungen von Amts wegen, über
Ermäßigungen, Niederschlagungen, Erstattungen usw. sind ebenso wie die Sollbücherauszüge über
die zugezogenen Pflichtigen von der Hebestelle als Belege zum Sollbuch (der Restnachweisung)
nach Nummern geordnet und geheftet sorgfältig aufzubewahren.
(6) Die Bescheinigung über die Blatt= oder Seitenzahl auf den Sollbüchern ist von dem
Vorsitzenden der Veranlagungskommission zu erteilen.
Artikel 16.
Kreisnach- 1) Nachdem Spalte 4 der Sollbücher aufgerechnet und abgeschlossen ist, fertigt der Vorweisung,
sitzende der Veranlagungskommission für jeden Kreiskassenbezirk je eine Nachweisung des Sollaufkommens
an Besitzsteuer und an Kriegssteuer und übersendet sie der Kreiskasse. Die
Kreiskasse übernimmt den in Spalte 3 aufgeführten Betrag nachrichtlich in die Spalte 1 der
Manuale über die Besitzsteuer und die Kriegssteuer. Die Nachweisungen sind bei der Kreiskasse
aufzubewahren und haben später in der im Artikel 22 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise Verwendung
zu finden.
(2) Gleichzeitig mit Absendung der Kreisnachweisungen ist der Regierung in je einer Summe
anzuzeigen, welche Beträge an Besitzsteuer und an Kriegsstener für die einzelnen Bezirke festgesetzt
sind.
Artikel 19.
Erhebung der (1) Sobald im Rechnungsjahr 1916. Zahlungen auf die Kriegssteuer angeboten werden, ist
Besiziteuer von der Hebestelle ein Kriegssteuer-Einnahmebuch (88 34, 35 K. St. Bund A) anzulegen.
Kriegsuc Die Besitzsteuer= und Kriegssteuer-Einnahmebücher für die folgenden Jahre sind rechtgabe,
Abliefe= zeitig vor Beginn des Rechnungsjahrs einzurichten.
tung der g (D Mit anderen Einnahmebüchern (Jouxnalen) der Hebestelle dürfen sie nicht verbunden
gäge, Füb- werden. Sie sind nach Abschluß der Sollbücher zusammen mit diesen an die Veranlagungsrung
der behörde abzuliefern.
Kassenbücher. In einer einzufügenden Unterspalte kann ein Hinweis auf die erfolgte Ubertragung der
Tagessumme aus dem Einnahmebuch in das Haupteinnahmebuch (Journal) der Hebestelle aufgenommen
werden.
(3) Die Bescheinigung über die Blatt= oder Seitenzahl ist vom Gemeinde-(Guts-) Vorstand
zu erteilen. Nimmt dieser selbst die Geschäfte des Erhebers wahr, so hat der gesetzliche Vertreter
die Bescheinigung zu erteilen.
(4) Jede Einzahlung ist sofort, und zwar noch in Gegenwart des Einzahlenden in das
Einnahmebuch einzutragen.
(5) Die Quittungsleistung der Hebestelle kann auf dem Steuerzettel oder dem Veranlagungsbescheid
erfolgen. · .
(6) Gehen bei einer Hebestelle, die nur von einem Beamten verwaltet wird, Vorauszahlungen
(8 40 K. St. Bund-A) ein, so ist dem Einzahler eine vorläufige Bescheinigung zu erteilen und der