Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1918. (108)

126

der  Provinzialgemüsestelle  gebildete  Preiskommission
im  Rahmen  der  Anweisungen  der  Reichsstelle  für
Gemüse  und  Obst.  Auch  das  nicht  durch  Lieferungsverträge
  gebundene  Gemüse  darf  nach  der  Aberntung
nicht  zu  höheren  oder  günstigeren  Bedingungen  abgesetzt
  werden.,  Die  von  der  Preiskommission  festgesetzten
  Preise  haben  daher  die  Wirkung  allgemeiner
Erzeugerhöchstpreise  für  Frühgemüse.
2

Der  Preiskommission  liegt  es  ob,  auch  für

Obst  und  Südfrüchte  Erzeugerhöchstpreise  nach  den
Anweisungen  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst
festzusetzen.

 

83.

Der  Preiskommission  steht  es  zu,  einheitlich
Höchstpreise  für  die  Veräußerung  von  Gemüse,  Obst
und  Südfrüchten  durch  Großhändler  an  andere
Händler  (Großhandelspreise)  und  durch  Kleinhändler
an  Verbraucher  (Kleinhandelspreise)  für  die  ganze
Provinz  Pommern  festzusetzen.  Sie  ist  befugt,  bei
der  Festsetzung  der  Groß=  und  Kleinhandelspreise
entsprechend  den  wirtschaftlichen  Verhältnissen  Abstufungen
  der  Kommunalverbände  vorzunehmen.

Die  Befugnisse  der  Kommunalverbände  zur
Festsetzung  der  Groß=  und  Kleinhandelspreise  nach
&  7  der  Verordnung  über  Gemüse,  Obst  und  Südfrüchte
  vom  3.  April  1917  treten  vom  Beginn  der
Tätigkeit  der  Preiskommission  an  für  die  Preisbestimmung
  derjenigen  Sorten  von  Gemüse,  Obst
und  Südfrüchte,  für  die  durch  die  Provinzialpreiskommission
  Preise  festgesetzt  werden,  außer  Kraft.

 

84.

Die  Preiskommission  besteht  aus  einem  Vorsitzenden
  und  10  Mitgliedern,  die  von  dem  Oberpräsidenten
  berufen  werden.  Als  Vorsitzender  ist
ein  höherer  Verwaltungsbeamter,  als  Mitglieder  sind
je  6  Vertreter  der  Erzeuger  und  Verbraucher  zu  berufen.


Die  Preiskommission  faßt  ihre  Beschlüsse  nach
absoluter  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit
gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.
Sie  ist  beschlußfähig,  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl
der  erschienenen  Mitglieder.

g  6.

Die  in  den  88  4  Absatz  l  und  7  Absatz  IV
der  Verordnung  über  Gemüse,  Obst  und  Südfrüchte
vom  3.  April  1917  sowie  in  §  4  des  Normalvertrages
  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  über
Frühgemüse  festgelegten  Befugnisse  der  Reichsstelle
für  Gemüse  und  Obst  zur  Abänderung  bzw.  anderweitiger
  Festsetzung  der  Preise  bleiben  unberührt.

 

86.

Bis  zur  erstmaligen  Regelung  der  Erzeugerhöchstpreise
  durch  die  Preiskommission  gelten  in  der
ganzen  Provinz  Pommern  für  die  Veräußerung
von  Freiland-Frühgemüse  durch  den  Erzeuger  die
nachfolgenden  von  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und
Obst  festgesetzten  Richtpreise  je  Pfund:

 

Spargel
1.  unsortirt.  55  4
2.  sortierll  .  .  .  .  ..  80  „
3.  sortiert  II  und  III  .  .  .  .  .  .  .  ..  55  „
4.  Suppenspargegele  25  „
Rhabarker  .  ..  12  „
pinat  .....  ..  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  30  „
Ersen  35  „
Bohnen
1.  grüne  Bohnen  (Stangen-,  Busch-)  32  „
2.  Wachs=  und  Perlbohnen  40  „
3.  Puff-(Sau-)  Bohnen  20  „
Möhren  und  längliche  Karotten
mit  Kraut  (vom  1.  Juni  71918  ab)  12,
ohne  Kraut  (vom  1.  Juni  1918  ab)  20  „,
Mairüben  ohne  Kraut  ..  .  11  „
Karotten,  runde  kleine  mit  Kraut  20  „
.«  »ohne«30«
Kohlrabi(vom10.Junil9lsab)..Lö-Frühweißkohl(vom20.Juni1918ab)16,,

Frühwirsing-undFrührotkohl......  20,-FrühzwiebelnmitKraut..........
  30  „
Tomaten  .  .  ..  35  „
Für  die  innerhalb  des  Großherzogtums
  Mecklenburg  gelegenen
pommerschen  Enklaven  gelten  an
Stelle  der  obigen  Preise  für
Möhren  und  längliche  Karotten
(vom  1.  Juni  1918  ab)
mit  Kraut  ..  .  ..  ..  .  .  ...  14  „
ohne  Kraüut  ...  22  „
Mairüben  ohne  Krauti  12  „
Karotten,  runde  kleine  ohne  Kraut.  35  „,

Stettin,  den  11.  April  1918.
Provinzialgemüsestelle.
Verwaltungsabteilung.
Der  Oberpräsident.

Dr.  Michaelis.

206)  Zum  Vorsitzenden  der  Preiskommission
habe  ich  berufen:

Regierungsassessor  von  König,  Stettin;

zum  stellvertretenden  Vorsitzenden:

Regierungsrat  von  Magdeburg,  Stettin;

zu  Mitgliedern  der  Preiskommission:

a)  als  Vertreter  der  Erzeuger:

1.  Dr.  Reichert.,  Direktor  der  Landwirtschaftskammer
  und  Vorsitzenden  der  Geschäftsabteilung
  der  Provinzialgemüsestelle,

2.  Geh.  Regierungsrat  Dr.  Köhler,  Greifenhagen,
  Landrat  des  Kreises  Greifenhagen,

3.  Assessor  Bauer,  Stettin,  Leiter  der  Bodenkulturstelle
  des  Kreises  Randow  und  stellvertretenden
  Vorsitzenden  der  Geschäftsabteilung
  der  Provinzialgemüsestelle,

4.  Rittergutsbesitzer  Käding,  Groß  Satspe,
Kreis  Bublitz,  —

b.  Gärtnereibesitzer  Rathsack,  Anklam;