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der Provinzialgemüsestelle gebildete Preiskommission
im Rahmen der Anweisungen der Reichsstelle für
Gemüse und Obst. Auch das nicht durch Lieferungsverträge
gebundene Gemüse darf nach der Aberntung
nicht zu höheren oder günstigeren Bedingungen abgesetzt
werden., Die von der Preiskommission festgesetzten
Preise haben daher die Wirkung allgemeiner
Erzeugerhöchstpreise für Frühgemüse.
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Der Preiskommission liegt es ob, auch für
Obst und Südfrüchte Erzeugerhöchstpreise nach den
Anweisungen der Reichsstelle für Gemüse und Obst
festzusetzen.
83.
Der Preiskommission steht es zu, einheitlich
Höchstpreise für die Veräußerung von Gemüse, Obst
und Südfrüchten durch Großhändler an andere
Händler (Großhandelspreise) und durch Kleinhändler
an Verbraucher (Kleinhandelspreise) für die ganze
Provinz Pommern festzusetzen. Sie ist befugt, bei
der Festsetzung der Groß= und Kleinhandelspreise
entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen Abstufungen
der Kommunalverbände vorzunehmen.
Die Befugnisse der Kommunalverbände zur
Festsetzung der Groß= und Kleinhandelspreise nach
& 7 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte
vom 3. April 1917 treten vom Beginn der
Tätigkeit der Preiskommission an für die Preisbestimmung
derjenigen Sorten von Gemüse, Obst
und Südfrüchte, für die durch die Provinzialpreiskommission
Preise festgesetzt werden, außer Kraft.
84.
Die Preiskommission besteht aus einem Vorsitzenden
und 10 Mitgliedern, die von dem Oberpräsidenten
berufen werden. Als Vorsitzender ist
ein höherer Verwaltungsbeamter, als Mitglieder sind
je 6 Vertreter der Erzeuger und Verbraucher zu berufen.
Die Preiskommission faßt ihre Beschlüsse nach
absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Sie ist beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder.
g 6.
Die in den 88 4 Absatz l und 7 Absatz IV
der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte
vom 3. April 1917 sowie in § 4 des Normalvertrages
der Reichsstelle für Gemüse und Obst über
Frühgemüse festgelegten Befugnisse der Reichsstelle
für Gemüse und Obst zur Abänderung bzw. anderweitiger
Festsetzung der Preise bleiben unberührt.
86.
Bis zur erstmaligen Regelung der Erzeugerhöchstpreise
durch die Preiskommission gelten in der
ganzen Provinz Pommern für die Veräußerung
von Freiland-Frühgemüse durch den Erzeuger die
nachfolgenden von der Reichsstelle für Gemüse und
Obst festgesetzten Richtpreise je Pfund:
Spargel
1. unsortirt. 55 4
2. sortierll . . . . .. 80 „
3. sortiert II und III . . . . . . . .. 55 „
4. Suppenspargegele 25 „
Rhabarker . .. 12 „
pinat ..... .. . . . . ... . . . . . . . . .. 30 „
Ersen 35 „
Bohnen
1. grüne Bohnen (Stangen-, Busch-) 32 „
2. Wachs= und Perlbohnen 40 „
3. Puff-(Sau-) Bohnen 20 „
Möhren und längliche Karotten
mit Kraut (vom 1. Juni 71918 ab) 12,
ohne Kraut (vom 1. Juni 1918 ab) 20 „,
Mairüben ohne Kraut .. . 11 „
Karotten, runde kleine mit Kraut 20 „
.« »ohne«30«
Kohlrabi(vom10.Junil9lsab)..Lö-Frühweißkohl(vom20.Juni1918ab)16,,
Frühwirsing-undFrührotkohl...... 20,-FrühzwiebelnmitKraut..........
30 „
Tomaten . . .. 35 „
Für die innerhalb des Großherzogtums
Mecklenburg gelegenen
pommerschen Enklaven gelten an
Stelle der obigen Preise für
Möhren und längliche Karotten
(vom 1. Juni 1918 ab)
mit Kraut .. . .. .. . . ... 14 „
ohne Kraüut ... 22 „
Mairüben ohne Krauti 12 „
Karotten, runde kleine ohne Kraut. 35 „,
Stettin, den 11. April 1918.
Provinzialgemüsestelle.
Verwaltungsabteilung.
Der Oberpräsident.
Dr. Michaelis.
206) Zum Vorsitzenden der Preiskommission
habe ich berufen:
Regierungsassessor von König, Stettin;
zum stellvertretenden Vorsitzenden:
Regierungsrat von Magdeburg, Stettin;
zu Mitgliedern der Preiskommission:
a) als Vertreter der Erzeuger:
1. Dr. Reichert., Direktor der Landwirtschaftskammer
und Vorsitzenden der Geschäftsabteilung
der Provinzialgemüsestelle,
2. Geh. Regierungsrat Dr. Köhler, Greifenhagen,
Landrat des Kreises Greifenhagen,
3. Assessor Bauer, Stettin, Leiter der Bodenkulturstelle
des Kreises Randow und stellvertretenden
Vorsitzenden der Geschäftsabteilung
der Provinzialgemüsestelle,
4. Rittergutsbesitzer Käding, Groß Satspe,
Kreis Bublitz, —
b. Gärtnereibesitzer Rathsack, Anklam;