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selbst, Augustaplatz 5, bei der Königlichen Rentenbankkasse
zu Berlin, Klosterstraße 76 I1, oder bei der
Königlichen Seehandlungs-Hauptkasse zu Berlin W56,
Markgrafenstraße 46 a, in Empfang zu nehmen.
Vom 1. April 1918 ab hört die Verzinsung
dieser Rentenbriefe auf. Inhaber von ausgelosten
Rentenbriefen können diese unter Beifügung einer
Quittung auch durch die Post an die vorgenannten
Kassen portofrei einsenden und die Übersendung des
Betrages auf gleichem Wege beantragen. Die Zusendung
geschieht dann auf Gefahr und Kosten des
Empfängers.
Stettin, den 13. November 1917.
Königliche Direktion der Rentenbank.
anderer Behörden.
6) Bekanntmachung.
Auf Grund der 8§ 4 und 9b des Gesetzes über
den Belagerungszustand bestimme ich im Interesse
der öffentlichen Sicherheit für den Bezirk des II.
Armcekorps mit Ausschluß des Festungsbereichs
Swinemünde folgendes:
Unbeschadet der Unterbrechung der Arbeiten
in den kriegswirtschaftlichen Betrieben während
der Weihnachts= und Neujahrsfeiertage müssen
in Hinblick auf den derzeitigen außerordentlichen
Wagenmangel sämtliche angediente Eisenbahnwagen
pünktlich entladen werden.
Wer schuldhafter Weise dieser Pflicht nicht
nachkommt, wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahre, bei mildernden Umständen mit Haft
oder Geldstrafe bis zu 1500 4 bestraft.
Stettin, den 20. Dezember 1917.
Der stellvertretende Kommandierende General
des II. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des
Kürassier-Regiments Königin.
Abt. Z. Nr. 92285.
7) Bekanntmachung.
Der § 7 der Verordnung vom 18. Juli 1916
Abt. Z. Nr. 38111 betr. den Schiffsverkehr innerhalb
der deutschen Küste wird durch folgenden Zusatz
ergänzt:
Die Führer von Schleppdampfern sind verpflichtet,
die für die Schiffsuntersuchung benötigten
Schiffspapiere der von ihnen ge-
schleppten Fahrzeuge (z. B. Schleppkähne
Leichter) stets vor Antritt der Reise zu sich
an Bord zu nehmen, so daß die Vorlage der
Papiere des gesamten Schleppzugs durch den
Schlepper an die Untersuchungskommission erfolgen
kann. 6
Stettin, den 21. Dezember 1917.
Der stellvertretende Kommandierende General des
II. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments
Königin.
Abt. A. Nr. 73.
8) Bekanntmachung.
Auf Grund des 81 der Verordnung zur Fernhaltung
unzuverlässiger Personen vom Handel vom
23. September 1915 ist dem Materialwarenhändler
Karl Schröder, hier, Oberwiek 49, der Handel
mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere
mit Nahrungs= und Futtermitteln aller Art,
untersagt.
Stettin, den 27. Dezember 1917.
Der Polizei-Präsident.
v. Bötticher.
9) Bekanntmachung.
Gemäß § 1 der Polizeiverordnung vom 19. Oktober
1916 (Amtsblatt S. 333) 'wird das Kleine
Haff vom Dienstag, den 1. Januar 1918, ab
für die Schiffahrt bis auf weiteres gesperrt. Der
Tag der Wiedereröffnung der Schiffahrt wird s. Zt.
bekanntgemacht werden.
Swinemünde, den 27. Dezember 1917.
Der Schiffahrtsdirektor.
Personalnachrichten.
Dem Oberlehrer an der Königlichen Baugewerkschule
Stettin Karl Göttner und dem Oberlehrer
an der Königlichen höheren Maschinenbauschule
Stettin Dipl Ing. Max Anthes ist durch Patent
vom 19. Dezember d. Is. der Charakter „Professor"
verliehen worden.
Im Kreise Pnyritz ist für den Standesamtsbezirk
Blankensee der Gemeindevorsteher Götzke in
Warsin zum Stellvertreter des Standesbeamten ernannt.
Die Einrückungsgebühren betragen für die zweigespaltene Zeile
oder deren Raum 25 Pfennig. — Belegblätter und einzelne
Stücke kosten 10 Pfennig für jeden angefangenen Bogen, mindestens aber 20 Pfennig für jedes Stück des Amtsblattes.
Schriftleitung: Amtsblattstelle der Königlichen Regierung.
Druck von F. Hessenland, G. m. b. H. in Stettin.
Hierbei der .Offentliche Anzeiger“ und „Sonderbeilage zum Offentlichen Anzeiger des Regierungs-Amtsblatts“.