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Die erste zur Bestellung des Vorstandes erforderliche
Mitgliederversammlung beruft die Aufsichtsbehörde,
die auch zu den in dieser Versammlung
erforderlichen Abstimmungen eine vorläufige
Stimmliste nach den Flächenangaben des Grundstücksregisters
des Genossenschaftsgebiets aufzustellen
hat.
Die weiteren Mitgliederversammlungen sind
durch den Vorstand zusammenzuberufen, soweit diese
Satzungen und § 230 des Wassergesetzes es verlangen.
Die Einladung erfolgt unter Angabe der Gegenstände
der Verhandlung durch ortsübliche Bekanntmachung
in den Gemeinden und Gutsbezirken, deren
Bezirk dem Genossenschaftsgebiet ganz oder teilweise
angehört.
Zwischen der Einladung und der Versammlung
muß ein Zwischenraum von mindestens einer Woche
iegen.
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. die Wahl der Vorstandsmitglieder und ihrer
Stellvertreter:;
2. die Festsetzung der dem Vorsteher, dem Genossenschaftstechniker
und dem Rechner zu gewährenden
Entschädigung;
. die Wahl der Schiedsrichter und ihrer Stellvertreter,
sowie der Mitglieder der Schaukommission;
die Abänderung der Satzung nach § 275
Absatz 1, 2, 3 des Wassergesetzes;
5. die Aufstellung des Haushaltsplanes und die
Feststellung und Entlastung der Rechnung;
6. die Auflösung der Genossenschaft.
Dem Vorsteher liegt neben den anderen, in
der Satzung ihm zugewiesenen Aufgaben ob, die
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
zu beurkunden.
Die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen,
welche für die Offentlichkeit bestimmt
sind, werden in das Kreisblatt des Kreises
Greifenhagen aufgenommen, sofern nicht die ortsübliche
Bekanntmachung allein durch die Satzung
vorgeschrieben ist.
Stettin, den 1. August 1918.
Der Regierungs-Präsident.
4.
von Schmeling.
Pr. A. I. Nr. 4609.
361) Bekanntmachung.
Gemäß der Verordnung vom 13. Juli 1898
zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen
für die bewaffnete Macht im Frieden in
der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 —.
zu § 9 — werden hiermit die für die Vergütung
verabreichter Fourage maßgebenden Durchschnitte der
höchsten Tagespreise ür Heu undStroh mit einem
Aufschlag von fünf vom Hundert für den Monat
Juli 1918 zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
“ Der Preis beträgt für
*7 Name 8
S d
* — da Stroh
Hauptmarktortes.ltes/neues-ENI
4 J 5
11 Stettin . . . .. ... 14 18 6 630
21 Demmin . . ... 945 8|93 473
Pasewalk .. . . .. —84 473
*) Nur in den Monaten Juni. Juli und August.
Stettin, den 6. August 1918.
Der Regierungs-Präsident.
Im Auftrage:
von Detten.
362) Gewerbliche Privatschule.
Dem Schneidermeister Robert Juda in Steltin
habe ich unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs
die Erlaubnis erteilt, im Hause Elisabethstraße 20
eine Hivate Zuschnideschule zu betreiben.
e Schule hat den Namen „Private Zuschneldeschule
für Damenbekleidung von Robert
Juda“ zu führen.
Stettin, den 2. August 1918.
Der Regierungspräsident.
In Vertretung:
von Seebach.
Pr. A. 1. 4306.
363) Privatschule.
Dem Bücherrevisor Georg Bresina zu Stettin
habe ich unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs
die Erlaubnis erteilt, im Hause Hohenzollernstraße 1
zu Stettin eine Privatschule zu betreiben.
Die Schule führt den Namen „Kaufmännische
Privatschule von Georg Bresina“.
Stettin, den 1. August 1918.
Der Regierungs- Präsident.
von Schmeling.
Pr. A. I. 4217.
anderer Behörden.
364) Bekanntmachung.
Auf Grund des § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 (Gesetzs.
S. 451) in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom
11. Dezember 1915 (Reichsgesetzbl. S. 813) wird
im Interesse der öffentlichen Sicherheit folgendes
bestimmt:
81.
Jeder über 14 Jahre alte deutsche Reichsangehörige,
der sich im Grenzzollbezirk an der
deutsch-österreichischen Grenze des Regierungsbezirks
Liegnitz vorübergehend aufhält, ist ver-