Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1918. (108)

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Die  erste  zur  Bestellung  des  Vorstandes  erforderliche
  Mitgliederversammlung  beruft  die  Aufsichtsbehörde,
  die  auch  zu  den  in  dieser  Versammlung
  erforderlichen  Abstimmungen  eine  vorläufige
Stimmliste  nach  den  Flächenangaben  des  Grundstücksregisters
  des  Genossenschaftsgebiets  aufzustellen
  hat.

Die  weiteren  Mitgliederversammlungen  sind

 

durch  den  Vorstand  zusammenzuberufen,  soweit  diese

Satzungen  und  §  230  des  Wassergesetzes  es  verlangen.

Die  Einladung  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände
  der  Verhandlung  durch  ortsübliche  Bekanntmachung
  in  den  Gemeinden  und  Gutsbezirken,  deren
Bezirk  dem  Genossenschaftsgebiet  ganz  oder  teilweise
angehört.

Zwischen  der  Einladung  und  der  Versammlung
muß  ein  Zwischenraum  von  mindestens  einer  Woche
iegen.

Die  Versammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.

Die  Mitgliederversammlung  beschließt  über:

1.  die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  und  ihrer

Stellvertreter:;

2.  die  Festsetzung  der  dem  Vorsteher,  dem  Genossenschaftstechniker
  und  dem  Rechner  zu  gewährenden
  Entschädigung;
.  die  Wahl  der  Schiedsrichter  und  ihrer  Stellvertreter,
  sowie  der  Mitglieder  der  Schaukommission;

die  Abänderung  der  Satzung  nach  §  275
Absatz  1,  2,  3  des  Wassergesetzes;
5.  die  Aufstellung  des  Haushaltsplanes  und  die
Feststellung  und  Entlastung  der  Rechnung;
6.  die  Auflösung  der  Genossenschaft.

Dem  Vorsteher  liegt  neben  den  anderen,  in
der  Satzung  ihm  zugewiesenen  Aufgaben  ob,  die
Beschlüsse  des  Vorstandes  und  der  Mitgliederversammlung
  zu  beurkunden.

Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen,
  welche  für  die  Offentlichkeit  bestimmt
  sind,  werden  in  das  Kreisblatt  des  Kreises
Greifenhagen  aufgenommen,  sofern  nicht  die  ortsübliche
  Bekanntmachung  allein  durch  die  Satzung
vorgeschrieben  ist.

Stettin,  den  1.  August  1918.

Der  Regierungs-Präsident.

 

4.

 

von  Schmeling.
Pr.  A.  I.  Nr.  4609.
361)  Bekanntmachung.

Gemäß  der  Verordnung  vom  13.  Juli  1898
zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  in

der  Fassung  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1898  —.

zu  §  9  —  werden  hiermit  die  für  die  Vergütung
verabreichter  Fourage  maßgebenden  Durchschnitte  der
höchsten  Tagespreise  ür  Heu  undStroh  mit  einem

 

Aufschlag  von  fünf  vom  Hundert  für  den  Monat
Juli  1918  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

 

 

 

 

 

“  Der  Preis  beträgt  für

*7  Name  8

S  d

*  —  da  Stroh

Hauptmarktortes.ltes/neues-ENI

  4  J  5

11  Stettin  .  .  .  ..  ...  14  18  6  630

21  Demmin  .  .  ...  945  8|93  473
Pasewalk  ..  .  .  ..  —84  473

 

 

 

*)  Nur  in  den  Monaten  Juni.  Juli  und  August.
Stettin,  den  6.  August  1918.
Der  Regierungs-Präsident.
Im  Auftrage:
von  Detten.

362)  Gewerbliche  Privatschule.

Dem  Schneidermeister  Robert  Juda  in  Steltin
  habe  ich  unter  Vorbehalt  jederzeitigen  Widerrufs
die  Erlaubnis  erteilt,  im  Hause  Elisabethstraße  20
eine  Hivate  Zuschnideschule  zu  betreiben.

e  Schule  hat  den  Namen  „Private  Zuschneldeschule
  für  Damenbekleidung  von  Robert
  Juda“  zu  führen.

Stettin,  den  2.  August  1918.

Der  Regierungspräsident.
In  Vertretung:

von  Seebach.
Pr.  A.  1.  4306.
363)  Privatschule.

Dem  Bücherrevisor  Georg  Bresina  zu  Stettin
  habe  ich  unter  Vorbehalt  jederzeitigen  Widerrufs
die  Erlaubnis  erteilt,  im  Hause  Hohenzollernstraße  1
zu  Stettin  eine  Privatschule  zu  betreiben.

Die  Schule  führt  den  Namen  „Kaufmännische
Privatschule  von  Georg  Bresina“.

Stettin,  den  1.  August  1918.

Der  Regierungs-  Präsident.
von  Schmeling.
Pr.  A.  I.  4217.

 

anderer  Behörden.

364)  Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  (Gesetzs.
S.  451)  in  Verbindung  mit  dem  Reichsgesetz  vom
11.  Dezember  1915  (Reichsgesetzbl.  S.  813)  wird
im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  folgendes
bestimmt:

81.

Jeder  über  14  Jahre  alte  deutsche  Reichsangehörige,
  der  sich  im  Grenzzollbezirk  an  der
deutsch-österreichischen  Grenze  des  Regierungsbezirks
  Liegnitz  vorübergehend  aufhält,  ist  ver-