Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1918. (108)

Bekanntmachung 
Nr. 2/11. 18. S. 2., %# 
bekreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von 
Pfefferminzkraut, lee., blättern. 
Vom 2. November 1918. 
  
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums auf 
Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 376) und vom 17. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 37) sowie der Bekanntmachungen 
über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) und vom 11. April 1918 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 187) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen 
a) die Beschlagnahmebestimmungen gemäß der Bekanntmachung über die Sicherstellung von 
Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 3760); 
b) die Auskunftspflicht gemäß den Bekanntmachungen über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 604) und vom 11. April 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 187) 
bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. 
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung un- 
zuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
81. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
efferminzkraut, 
1. Pfeff 
2. Pfe erminztee, 
3. Pf 
  
  
  
  
efferminzblätter (Fol. Menth. pip.), ganz und geschnitten. 
  
  
§ 2. 
Beschlagnahme. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. 
Ausgenommen von der Beschlagnahme bleiben Vorräte eines Eigentümers, die weniger als 
25 kg betragen. 
5 . 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr 
berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig find, soweit 
nicht eine Ausnahme auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt ist. Den rechtsgeschäftlichen 
Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung 
erfolgen. . 
Trotz der Beschlagnahme bleibt das Ernten, Trocknen, Sortieren und Schneiden des Krautes erlaubt.
	        
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