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A) Die Untersuchungen wegen Unzuchtvergehen sund mit dem der Sache angemessenen
Ernst und der dem Amt, zumal bei der Pllege eine5 Zweigs der Sittenpolizei,
geziemenden Würde zu behandeln. Det Veäm'te har der Führung
derselben der Regel nach in Personesich zut unterziéhen, und#in Verhindrungsfüllen
nur seinen gesehlichen Stellvertreter für sich einrret#n zu lässen. Ihre
Ueberlassung an untergeordnete Amtsgehölsen wird hiedurch bestimmt untersagt,
und den Kreisregierungen aufgegeben, etwaige Uebertretungen dieses
Verbots mir Strenge zu ahnden.
Stuttgart den 25. Juli 1836.
Schlaver.
) Verfügung, betreffend die Vollziehung des provisorischen, Gesetzes gegen den Büchemachdruck
vom 22. Juli 16836.
In Betreff der Vollziehung des provisorischen Gesetzes gegen den Büchernachdruck
vom 22. Juli d. J. werden folgende Vorschriften ertheilt:
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Als zur Zeir der Verkündigung des Gesehes veranstaltet kann nur ein solcher
Nachdruck betrachter werden, mit dessen Ausführung in dem gedachten Zeitpunkt
mindestens in so weit ein Anfang gemacht war, daß der Drucksatz bereits
begonnen hatte.
Die Bezirks-Polizeisiellen haben das Gesetz vom 22. Juli d. J. unmittelbar
nach dem Empfang der dasselbe enthaltenden Rummer des Regierungsblatts
den Buchdruckern und Händlern ihrer Bezirke in einem urkundlichen
Akt zu eröffnen, mit welchem für dieselben die dreitzigrägige Frift für
Vorlegung der bereio veranstalteten Rachdrucke zur Stemplung zu laufen
beginnt.
Bei dieser Eröffnung ist zugleich jeder Buchdrucker und Härdler, welcher vont
der in Frage stehenden Bestimmung dves Ark. 2 des provisorischen Gese tzes
Gebrauch zu machen in dem Falle ist, zur vorlaͤufigen Anzeige · der Werke,
von welchen er bereits vollendete Nachdrucke besitzen oder doren Machdruck er