Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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A)  Die  Untersuchungen  wegen  Unzuchtvergehen  sund  mit  dem  der  Sache  angemessenen

  Ernst  und  der  dem  Amt,  zumal  bei  der  Pllege  eine5  Zweigs  der  Sittenpolizei,
  geziemenden  Würde  zu  behandeln.  Det  Veäm'te  har  der  Führung
derselben  der  Regel  nach  in  Personesich  zut  unterziéhen,  und#in  Verhindrungsfüllen
  nur  seinen  gesehlichen  Stellvertreter  für  sich  einrret#n  zu  lässen.  Ihre
Ueberlassung  an  untergeordnete  Amtsgehölsen  wird  hiedurch  bestimmt  untersagt,
  und  den  Kreisregierungen  aufgegeben,  etwaige  Uebertretungen  dieses
Verbots  mir  Strenge  zu  ahnden.
Stuttgart  den  25.  Juli  1836.

Schlaver.

)  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des  provisorischen,  Gesetzes  gegen  den  Büchemachdruck

vom  22.  Juli  16836.

In  Betreff  der  Vollziehung  des  provisorischen  Gesetzes  gegen  den  Büchernachdruck
vom  22.  Juli  d.  J.  werden  folgende  Vorschriften  ertheilt:

1)

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—

Als  zur  Zeir  der  Verkündigung  des  Gesehes  veranstaltet  kann  nur  ein  solcher
Nachdruck  betrachter  werden,  mit  dessen  Ausführung  in  dem  gedachten  Zeitpunkt
  mindestens  in  so  weit  ein  Anfang  gemacht  war,  daß  der  Drucksatz  bereits
  begonnen  hatte.

Die  Bezirks-Polizeisiellen  haben  das  Gesetz  vom  22.  Juli  d.  J.  unmittelbar
nach  dem  Empfang  der  dasselbe  enthaltenden  Rummer  des  Regierungsblatts
  den  Buchdruckern  und  Händlern  ihrer  Bezirke  in  einem  urkundlichen
  Akt  zu  eröffnen,  mit  welchem  für  dieselben  die  dreitzigrägige  Frift  für
Vorlegung  der  bereio  veranstalteten  Rachdrucke  zur  Stemplung  zu  laufen
beginnt.

Bei  dieser  Eröffnung  ist  zugleich  jeder  Buchdrucker  und  Härdler,  welcher  vont
der  in  Frage  stehenden  Bestimmung  dves  Ark.  2  des  provisorischen  Gese  tzes
Gebrauch  zu  machen  in  dem  Falle  ist,  zur  vorlaͤufigen  Anzeige  ·  der  Werke,
von  welchen  er  bereits  vollendete  Nachdrucke  besitzen  oder  doren  Machdruck  er