Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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das  letzte  Drittel  der  für  die  Abgabe-Defraudation  zu  rechnenden  Confiskation
  des  Ausschank-Erlöses  hingegen  der  Staatskasse  zum  Bezug  zuzuweisen;
  das  leßte  Drittel  der  etwaigen  Strafzusäße  ist  zwischen  der  Staatskasse
und  dem  standesherrlichen  Rentamte  nach  Verhältniß  des  konfiecirten  Ausschank-Erlses
  und  der  Strafe  von  10  fl.  zu  theilen.

777°.)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  andie  K.  Kreis-Regierungen,
vom  25.  Mai  1829,

betreffend:  die  Arrest,  und  Atzungs-Kosten  solcher  Personen,  die  wegen  Uebertretung  des  Wirthschafts-Abgabengesetzes,
  um  ihrer  Mittellosigkeit  willen,  mit  eincr  Freiheiksstrafe  belegt  werden.

Zur  Sicherung  einer  gleichförmigen  Beantwortung  der  Frage:

welche  Casse  die  Arrest=  und  A#ungs-Kosten  von  solchen  Personen  zu  zahlen
habe,  die  wegen  Uebertretung  des  Wirthschafts-Abgabengesehes,  um  ihrer
Mittellosigbeit  willen,  mit  einer  Freiheitsstrafe  belegt  werden?
wird  der  Regierung,  im  Einverständnisse  des  K.  Finanz-Ministerium,  Folgendes
bemerkt:

1)  Werden  die  befragten  Kosten  in  einem  oberamtlichen  Gefängnisse  aufgewendet,
so  fallen  sie,  da  die  wegen  gleicher  Vergehen  angesetzten  Vermögcnsstrafen
nicht  von  den  Amtspflegen  bezogen  werden,  ebenso  wie  bei  den  Forst=  und
Jagd-Freolern,  bei  den  Zoll=  und  Accise-Defraudanten  und  bei  den  Scortanten,
ausschließend  auf  die  Staatökasse.

2)  Wird  aber  die  Freiheitsstrafe  in  einem  standesherrlichen  Gefängnisse  erstanden,
  weil  das  Vergehen  in  einem  standesherrlichen  Amtsbezirbe  vorfiel,  so
haben  sich  das  standesherrliche  Rentamt  und  die  Staatskasse  in  die  dadurch
verursachten  Kosten  nach  demselben  Verhältnisse  zu  theilen,  nach  welchem  sie
sich,  dem  Normal-Erlasse  vom  29.  Obtober  v.  J.  zu  Folge,  da,  wo  eine  dießfallsige
  Geldstrafe  angesetzt  und  beigetrieben  worden  wäre,  in  diese  Geldstrafe
zu  theilen  gehabt  hätten.  Wenn  mithin  sowohl  die  Legalstrafe  von  10  fl.,
als  die  Confiscation  des  Ausschanb-Erlöses  in  eine  Freiheitsstrafe  verwandelt