Anhang.
Wortlaut der Kriegswuchergesetze.
J. Höchstpreisgesetz vom 4. August 1914 (RE#Bl. S. 339) mit Abände-
rungen vom 28. Oktober 1914 (RGl. S. 458), vom 17. Dezember
1914 (RGl. S. 513), vom 21. Januar 1915 (REl. S. 25), vom
23. März 1916 (RGBl. S. 183) und vom 22. März 1917 (REl.
S. 253).
81.
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges können für Gegenstände des täg—
lichen Bedarfs, insbesondere sür Nahrungs- und Futtermittel aller Art, sowie für
rohe Naturerzeugnisse, Heiz= und Leuchtstoffe Höchstpreise festgesetzt werden.
Der Bundesrat kann bestimmen, daß auch für andere Gegenstände Höchstpreise
festgesetzt werden.
8 2.
Das Eigentum an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, kann
durch Anordnung der zuständigen Behörde einer von ihr bezeichneten Person auf
deren Antrag übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegen—
stände zu richten; sie ist nicht auf die einem Landwirt zur Fortführung seiner Wirt-
schaft erforderlichen Vorräte, bei Hafer nicht auf das für seine Wirtschaft erforder—
liche Saatgut zu erstrecken. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem
Besitzer zugeht.
Der Anordnung hat eine Aufforderung der zuständigen Behörde zur Über—
lassung vorauszugehen. Die Aufforderung hat die Wirkung, daß Verfügungen
über die von ihr betroffenen Gegenstände nichtig sind; den rechtsgeschäftlichen Ver-
fügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder
Arrestvollziehung erfolgen. Die Landeszentralbehörden, in deren Bezirke sich die
Gegenstände befinden, kann bestimmte Personen ermächtigen, eine solche Aufforde-
rung zu erlassen; die von einer hiernach ermächtigten Person erlassene Aufforderung
wird unwirksam, wenn sie nicht binnen einer Woche, nachdem sie den von ihr Be-
troffenen zugegangen ist, durch Erlaß der Behörde bestätigt wird.
Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände bis zum
Ablauf einer von der Behörde in der Anordnung zu bestimmenden Frist zu ver-
wahren. Die Behörde kann eine Vergütung für die Verwahrung festsetzen.
Der Übernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der
Güte und Verwertbarkeit der Gegenskände von der höheren Verwaltungsbehörde
nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Handelt es sich um
Gegenstände, deren Höchstpreis sich zu bestimmten Zeitpunkten ändert, so ist der
zur Zeit der Anordnung geltende Höchstpreis zu berücksichtigen.
Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstücks, sc werden
diese von der Haftung für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden frei,
soweit sie nicht vor der Aufforderung (Abs. 2) zugunsten des Gläubigers in Beschlag
genommen worden sind.
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