Full text : Kriegswucherstrafrecht.

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auf  Grund  des  §  9b  eintreten  sollte,  erforderlich,  daß  der  Zuwiderhandelnde
erkannt  hat  oder  erkennen  mußte,  daß  für  den  Erlaß  des  Verbots  das  Interesse
der  öffentlichen  Sicherheit  maßgebend  war.  Denn  dieser  Tatumstand  gehört
zum  gesetzlichen  Tatbestand.10)

Als  „Verbot“  im  Sinne  des  §  95  Belmust  G.  kann  nicht  nur  eine  Norm
angesehen  werden,  die  ein  bestimmtes  Verhalten  ausdrücklich  „verbietet".  Auch
eine  Norm,  die  ein  bestimmtes  Verhalten  „gebietet“,  kann  als  Verbotsnorm
betrachtet  werden,  wenn  ihr  eben  der  erkennbare  Sinn  unterliegt,  daß  ein  von
der  Gebotsnorm  abweichendes  Verhalten  verboten  sein  soll.  Bei  solchem  Gebot
steht  mittelbar  ein  Verbot  in  Frage.11)  Die  Fassung  einer  Bekanntmachung  entscheidet
  also  nicht  allein.  Immerhin  wird  gerade  in  der  Frage  der  Bewucherung
  des  Publikums  bei  Bekanntmachungen  der  Militärbefehlshaber  zu  prüfen
sein,  ob,  wenn  im  übrigen  die  Bezugnahme  auf  den  §  9b  Belhust  G.  fehlt,
nicht  vielleicht  nur  eine  Ordnungsmaßregel  in  Frage  steht.  Solche
Ordnungsmaßregeln  können  z.  B.  in  bestimmten  den  Geschäftsinhabern  gegebenen
  generellen  Weisungen  gefunden  werden.

Von  der  im  vorstehenden  bejahten  Frage,  ob  der  Militärbefehlshaber  auf
Grund  des  §  9b  Belhzust  G.  Höchstpreisvorschriften  ergehen  lassen  kann,  ist
die  Frage  zu  unterscheiden,  ob  er  zur  Festsetzung  von  Höchstpreisen  gemäß
§  4  als  Inhaber  der  vollziehenden  Gewalt  im  Rahmen  des  Höchst  Pr  G.  befugt
ist.  Hierüber  wird  zu  sprechen  sein,  wenn  erörtert  wird,  welche  Behörde  für
die  Festsetzung  des  Höchstpreises  im  Sinne  des  Höchst  Pr  G.  in  Betracht
kommt.2)

Da  die  Materie  des  Kriegswuchers  durch  das  Höchst  Pr  G.  und  die
Preissteigerungsverordnung  nach  allen  Richtungen  geregelt  ist,  wird  sich  ein
dringendes  praktisches  Bedürfnis  für  dem  gleichen  Zweck  dienende  Verbotsnormen
  der  Militärbefehlshaber  auf  Grund  des  §  9b  kaum  geltend  machen.
Immerhin  werden  Fälle  vorkommen  können,  wo  die  örtlichen  Verhältnisse
eine  Ergänzung  der  Bestimmungen  des  HöchstPr  G.  und  der  Preis-Steig
  VO.  nahelegen.  So  ist  z.  B.  in  einem  Bezirk  vom  Militärbefehlshaber
die  Vorschrift  erlassen  worden,  daß  nur  an  Selbstverbraucher,  nicht  auch  an
Zwischenhändler  auf  dem  Markte  Verkäufe  stattfinden  dürfen.  Diese  Vorschrift
  sollte  dem  offensichtlichen  Zweck  dienen,  Preissteigerungen  vorzubeugen,
die  drohen,  wenn  die  Ware  durch  zu  viele  Personen  geht,  ehe  sie  an  den  Verbraucher
  gelangt.

 

40)  Vgl.  Entsch,  des  IV.  Senats  vom  5.  Januar  1892,  Entsch.  Bd.  22  S.  296,
und  des  III.  Senats  vom  28.  November  1892,  Entsch.  Bd.  23  S.  311,  wo  der  ganz
eanaloge  Fall  zur  Entscheidung  stand,  daß  der  Täter  bezüglich  einer  auf  Grund  des
§  328  StGGB.  erlassenen  Anordnung  nicht  das  Bewußtsein  hatte,  daß  sie  dem  im
§  328  bezeichneten  Zwecke  dienen  sollte.

11)  Vgl.  Urteil  des  IV.  Senats  vom  7.  Mai  1915,  Entsch  Bd.  49  S.  161  aus
S.  162  und  Lobe  in  Leipz.Z.  1916  S.  720  Anm.  25.

12)  S.  darüber  unten  S.  26  f.

 

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