II. Kapitel.
Die Tatbestände des Kriegswucherstrafrechts.
1. Abschnitt.
Die strafbaren Tatbestände des Höchstpreisgesetzes.
1.
Höchstpreisüberschreitung.
I. Der Begriff „Höchstpriesss--= . . .. ’20
II. Das Objekt der Höchstpreisfestsetzung (Gegenstände des täglichen Bedarfs) 21
III. Die den Höchstpreis festsetzende Obrigkeit. Die angebliche Zuständigkeit
der Militärbefehlshabernrnn: 25
IV. Der Machtbereich lokaler Höchstpreisfestsetzungen 29
V. Personelle Geltungskraft der Höchstpreise: «
A. Die Bindung des Verkäufers und des Käufers. Ausnahmen 30
B. Die verschiedenen an die Höchstpreise gebundenen Handelskreise 32
1. Die Erstreckung des Höchstpreisgesetzes auf Großhändler . . . .. . 32
2. Der Rechtsbegriff des Kleinhändlers im Sinne des Höchst-
preisrechtetrer . . .. .... . . . . . . .. 32
3. Die Berechnung des Kleinhändlerhöchstpreises 35
VI. Das Tatbestandsmerkmal der Überschreitung eines Höchstpreises:
1. Die weitgehende Erstreckung des Begriffs „überschreitung von
HöchstpreiseooHHnnn . . . . .. 36
2. Die verschleierte Höchstpreisüberschreing 36
VII. Der für die Beachtung von Höchstpreisen maßgebliche Moment der
geschäftlichen Tätigkeit. (Die Grenzen der Einwirkung von Hoöchst-
preisen auf die Vertragsfreiheit) .. ... «.........·........ 40
J. Unter einem Höchstpreis im Sinne des HöchstPrG. ist eine
gesetzlich oder behördlich festgelegte obere Preisgrenze zu verstehen, die im
Handelsverkehr mit bestimmten Gegenständen einzuhalten ist. Ist für einen
Gegenstand lediglich eine nach oben abgeschlossene Preisskala festgesetzt,
so ist nur der obere Grenzpreis als Höchstpreis anzusehen.)
Gibt die Behörde nur eine Richtschnur für die Preisbemessung, ohne
einen Zwang zur Einhaltung eines ziffernmäßig begrenzten Betrages anzu-
ordnen, so spricht man nicht von Höchstpreisen, sondern von Richtpreisen.
1) Diese Methode der Preisfestsetzung ist z. B. in der Verordnung über den
Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 29. Juni 1916 (RGl. S. 621) befolgt. Wenn
hier der Preis für den Doppelzentner Erbsen auf 41 bis 60 J angegeben ist, so ist
als Höchstpreis lediglich der Preis von 60 J& anzusehen. Durch die Preisskala
wird der Verkäufer nur darauf hingewiesen, daß er sich mit Rüchsicht auf die Art
und Beschaffenheit der Ware sowie die Höhe seines Einkaufspreises entsprechend
unter dem Höchstpreis zu halten hat. S. auch Oppenheimer, Die Bundesrats-
verordnungen über Brotgetreide und Mehl usw., Berlin 1916, S. 159. Es ist hier
eine Kombination von Höchstpreis und Richtpreis gegeben.