Full text: Kriegswucherstrafrecht.

II. Kapitel. 
Die Tatbestände des Kriegswucherstrafrechts. 
1. Abschnitt. 
Die strafbaren Tatbestände des Höchstpreisgesetzes. 
1. 
Höchstpreisüberschreitung. 
I. Der Begriff „Höchstpriesss--= . . .. ’20 
II. Das Objekt der Höchstpreisfestsetzung (Gegenstände des täglichen Bedarfs) 21 
III. Die den Höchstpreis festsetzende Obrigkeit. Die angebliche Zuständigkeit 
der Militärbefehlshabernrnn: 25 
IV. Der Machtbereich lokaler Höchstpreisfestsetzungen 29 
V. Personelle Geltungskraft der Höchstpreise: « 
A. Die Bindung des Verkäufers und des Käufers. Ausnahmen 30 
B. Die verschiedenen an die Höchstpreise gebundenen Handelskreise 32 
1. Die Erstreckung des Höchstpreisgesetzes auf Großhändler . . . .. . 32 
2. Der Rechtsbegriff des Kleinhändlers im Sinne des Höchst- 
preisrechtetrer . . .. .... . . . . . . .. 32 
3. Die Berechnung des Kleinhändlerhöchstpreises 35 
VI. Das Tatbestandsmerkmal der Überschreitung eines Höchstpreises: 
1. Die weitgehende Erstreckung des Begriffs „überschreitung von 
HöchstpreiseooHHnnn . . . . .. 36 
2. Die verschleierte Höchstpreisüberschreing 36 
VII. Der für die Beachtung von Höchstpreisen maßgebliche Moment der 
geschäftlichen Tätigkeit. (Die Grenzen der Einwirkung von Hoöchst- 
preisen auf die Vertragsfreiheit) .. ... «.........·........ 40 
J. Unter einem Höchstpreis im Sinne des HöchstPrG. ist eine 
gesetzlich oder behördlich festgelegte obere Preisgrenze zu verstehen, die im 
Handelsverkehr mit bestimmten Gegenständen einzuhalten ist. Ist für einen 
Gegenstand lediglich eine nach oben abgeschlossene Preisskala festgesetzt, 
so ist nur der obere Grenzpreis als Höchstpreis anzusehen.) 
Gibt die Behörde nur eine Richtschnur für die Preisbemessung, ohne 
einen Zwang zur Einhaltung eines ziffernmäßig begrenzten Betrages anzu- 
ordnen, so spricht man nicht von Höchstpreisen, sondern von Richtpreisen. 
  
1) Diese Methode der Preisfestsetzung ist z. B. in der Verordnung über den 
Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 29. Juni 1916 (RGl. S. 621) befolgt. Wenn 
hier der Preis für den Doppelzentner Erbsen auf 41 bis 60 J angegeben ist, so ist 
als Höchstpreis lediglich der Preis von 60 J& anzusehen. Durch die Preisskala 
wird der Verkäufer nur darauf hingewiesen, daß er sich mit Rüchsicht auf die Art 
und Beschaffenheit der Ware sowie die Höhe seines Einkaufspreises entsprechend 
unter dem Höchstpreis zu halten hat. S. auch Oppenheimer, Die Bundesrats- 
verordnungen über Brotgetreide und Mehl usw., Berlin 1916, S. 159. Es ist hier 
eine Kombination von Höchstpreis und Richtpreis gegeben.
	        
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