Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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gefahren einig, so bleibt die weitere Schwierigkeit, die Größe der Quote der 
Risikoprämie zu bestimmen. Man kann hier zwar von gewissen Erfahrungs- 
sätzen ausgehen und auch für einzelne Momente die Prämiensätze der Ver- 
sicherungsgesellschaften zu Rate ziehen, so z. B. wenn ein Diebstahlrisiko in 
Frage steht: aber das ändert nichts daran, daß in dieser Frage mehr als in 
allen anderen Fragen der Preiskalkulation jede mathematische Berechnung aus- 
geschlossen ist, zumal statistische Gesetze, wie sie von der Versicherungswissen- 
schaft entwickelt sind, hier nicht zur Verfügung stehen. Das gesunde kauf- 
männische Gefühl muß hier den Ausschlag geben. 29b) 
Zur Einrechnung der Risikoprämie ist der Kaufmann nicht nur berechtigt, 
wenn er den Preis in einem Zeitpunkt bestimmt, in dem er die Verlust- 
gefahren erst zu überstehen hat (Vorkalkulation), sondern in gleicher Weise, 
wenn er nach glücklich verlaufener gefahrvoller Anschaffung der Ware seinem 
Abnehmer den Preis der Ware bestimmt (Nachkalkulation). Denn die Risiko- 
prämie ist, da sie als Selbstversicherung zu den Selbstkosten gehört, 29 nicht 
als Gewinn zu buchen. 294) 
d) Des weiteren ist auch in Betracht zu ziehen, daß der höhere Einstands- 
preis der Ware ein entsprechend höheres Kapital in Anspruch nimmt, daß 
aber dessen angemessene Verzinsung 296) auch bei der Gewinnkalkulation zu 
berücksichtigen ist.50) 
e) Der Reingewinn wird aber auch deshalb höher als im Frieden belastet, 
weil die Kosten des standesgemäßen Unterhalts für den Inhaber 
durch die Verteuerung der Lebenshaltung eine nicht unerhebliche Steigerung 
erfahren haben. Die Deckung dieser Kosten ist aber der Grundgedanke der 
Bemessung der Gesamtaufschläge.31) Ihre Anpassung an die Anforderungen, 
  
29b) S. darüber insbes. Schär im „Plutus"“ v. 20. Juni 1917 S. 278. 
29e) Vgl. das oben S. 54 Gesagte. 
294) S. Schär a. a. O. S. 277. Schär gelangt so zu der Auffassung, 
daß die Risikoprämie gewissermaßen zur Speisung eines Reservefonds diene, aus 
dem alle Verluste, insbesondere auch die zukünftigen, zu decken seien. 
29e) Worunter nicht lediglich ein Zinssatz zu verstehen ist, wie er bei einem 
sicheren Rentenpapier üblich ist. 
30) Dies erkennt das Urteil des IV. Senats vom 12 Mai 1916 (JW. 1916 
S. 1132 Nr. 30) ausdrücklich an. Entsprechend den allgemeinen kaufmännischen 
Anschauungen! S. darüber Leitner d. a. O. S. 9. 
31) Der IV. Senat hat ursprünglich (Urteil vom 27. Juni 1916, LZ. 1917 
S. 1096 Nr. 2) diesem Kalkulationsgesichtspunkt die Berechtigung abgesprochen, 
weil er dahin ginge: die Not des Krieges auf den Verbraucher abzuwälzen. Dieser 
Standpunkt war um so unverständlicher, als derselbe Senat in dem Urteil vom 
12. Mai 1916, JW. 1916 S. 1132, es als die „vornehmste“ Aufgabe des Gewinn- 
aufschlags bezeichnet hatte: zur Kapitalbildung zu dienen. Wie sollte dies aber 
möglich sein, wenn er nicht einmal einen standesgemäßen Unterhalt gewähren darf?. 
In dem Urteil vom 27. Juni 1916 liegt denn auch eine Überspannung der ethischen 
Pflichten des Kaufmanns. Man darf darauf verweisen, daß bereits die Kanonisten, 
die den „gerechten Preis“ aus der Sittenlehre bestimmt haben, das Streben nach 
einem standesgemäßen Auskommen ausdrücklich anerkannt haben. (S. dazu 
Sombart, Der moderne Kapitalismus, II. Aufl., Bd. II, 1 S. 44.) Der IV. Senat
	        
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