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welche die Wirtschaftsverhältnisse des Krieges stellen, ist nicht minder berechtigt,
wie es die Lohnerhöhungen sind, die der Arbeiter aus dem gleichen Grunde
erhält.s2) Das darf natürlich nicht dazu führen, daß der Kaufmann versucht,
mittels ungewöhnlicher Aufschläge durch ein einzelnes Geschäft seinen
Lebensunterhalt zu decken. Das wäre im Frieden nicht möglich und ist im
Kriege nicht zulässig. Nur in einer sich in angemessenen Grenzen haltenden
Erhöhung der Gesamtkalkulation kann die Berücksichtigung der gesteigerten
Lebenskosten zum Ausdruck kommen.
2. Eine Erhöhung der Verdienstaufschläge wird in der Regel praktisch in
der Weise verwirklicht, daß mit einem höheren Prozentsatz gerechnet
wird. Höherer Verdienstaufschlag und höherer Prozentsatz sind indes keines-
wegs identisch. Der Prozentsatz braucht nicht gleichmäßig mit dem Verdienst-
aufschlag zu steigen; trotz Erhöhung des Verdienstaufschlages kann der Prozent-
satz unter Umständen sogar unter den bisherigen Prozentsatz heruntergehen.
Man darf eben nicht aus dem Auge lassen, daß der in dem Prozentsatz liegende
Gewinn schon mit der Größe der Zahl, der er zugeschlagen wird, steigt, — eine
Erscheinung, die uns bereits beschäftigte als wir feststellten, daß der gleiche
Prozentsatz einen höheren Gewinn abwirft, wenn er vom Verkaufs-, statt vom
Einkaufspreis gerechnet wird. Ein Aufschlag von 10 % auf 100 J ergibt
zahlenmäßig die doppelte Summe wie der gleiche prozentuale Aufschlag auf
einen Betrag von 50 JJ. Der durch die Kriegswirtschaftsverhältnisse für die-
meisten Waren erhöhte Einstandspreis führt so schon bei Beibehaltung der
bisherigen Prozentsätze zu einer zahlenmäßigen Erhöhung der Gewinnsumme.
Was nun die Anpassung der Prozentsätze an die höheren Gestehungskosten
angeht, so war ein derartiger Kalkulationsgesichtspunkt der kaufmännischen
hat denn auch neuerdings, zwar nicht in der Form, aber in der Sache, seinen
Standpunkt aufgegeben, indem er die Berücksichtigung der erhöhten Lebenslosten
auf dem Wege der Anerkennung eines erhöhten Unternehmerlohns.
Zubilligt. (Urteil des IV. Senats vom 4. Mai 1917 in Mitt. für Preisprüsungs-
stellen 1917 S. 174 und Lobe, Preissteigerung usw. S. 22.) Der diesseits.
bereits in früheren Auflagen vertretene Standpunkt hat die Zustimmung gefunden
von Lehmann, Wucher und Wucherbekämpfung, 1917 S. 40, und Samson,
Die Überspannung des Wucherbegriffs, 1917 S. 17. Das Kammergericht hat von
vornherein mit aller Schärfe dem bezeichneten Kalkulationsgedanken Anerkennung
zu verschaffen gesucht und in dem Urteil vom 21. November 1916, JW. 1017
S. 116, erklärt: „Wollte man das Gegenteil annehmen, so würde der Händler,
der im Kriege für seinen Lebensunterhalt selbst größere Aufwendungen machen
muß als im Frieden, nur zu häufig in Bedrängnis geraten.“ Aus der vor der
Preis Steig VO. entstandenen handelstechnischen Literatur sind insbesondere zu
vergleichen die Außerungen von Jul. Hirsch in dem oben Anm. 15 zilierten
„Beitrag zum Grundriß der Sozialökonomik“ und Schär, Handelsbetriebslehre,
2. Aufl., S. 155, die sich beide im Sinne unseres Textes verhalten. Schär
spricht den privaten Verwendungen ausdrücklich „den gleichen Charakter wie den
Handlungskosten“ zu.
2) Und warum soll der Geschäftsinhaber hinter den Organen einer juristischen
Person, denen unbedenklich mit Rücksicht auf die allgemeine Teuerung die Gehälter
erhöht werden können, zurückstehen müssen?