Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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welche die Wirtschaftsverhältnisse des Krieges stellen, ist nicht minder berechtigt, 
wie es die Lohnerhöhungen sind, die der Arbeiter aus dem gleichen Grunde 
erhält.s2) Das darf natürlich nicht dazu führen, daß der Kaufmann versucht, 
mittels ungewöhnlicher Aufschläge durch ein einzelnes Geschäft seinen 
Lebensunterhalt zu decken. Das wäre im Frieden nicht möglich und ist im 
Kriege nicht zulässig. Nur in einer sich in angemessenen Grenzen haltenden 
Erhöhung der Gesamtkalkulation kann die Berücksichtigung der gesteigerten 
Lebenskosten zum Ausdruck kommen. 
2. Eine Erhöhung der Verdienstaufschläge wird in der Regel praktisch in 
der Weise verwirklicht, daß mit einem höheren Prozentsatz gerechnet 
wird. Höherer Verdienstaufschlag und höherer Prozentsatz sind indes keines- 
wegs identisch. Der Prozentsatz braucht nicht gleichmäßig mit dem Verdienst- 
aufschlag zu steigen; trotz Erhöhung des Verdienstaufschlages kann der Prozent- 
satz unter Umständen sogar unter den bisherigen Prozentsatz heruntergehen. 
Man darf eben nicht aus dem Auge lassen, daß der in dem Prozentsatz liegende 
Gewinn schon mit der Größe der Zahl, der er zugeschlagen wird, steigt, — eine 
Erscheinung, die uns bereits beschäftigte als wir feststellten, daß der gleiche 
Prozentsatz einen höheren Gewinn abwirft, wenn er vom Verkaufs-, statt vom 
Einkaufspreis gerechnet wird. Ein Aufschlag von 10 % auf 100 J ergibt 
zahlenmäßig die doppelte Summe wie der gleiche prozentuale Aufschlag auf 
einen Betrag von 50 JJ. Der durch die Kriegswirtschaftsverhältnisse für die- 
meisten Waren erhöhte Einstandspreis führt so schon bei Beibehaltung der 
bisherigen Prozentsätze zu einer zahlenmäßigen Erhöhung der Gewinnsumme. 
Was nun die Anpassung der Prozentsätze an die höheren Gestehungskosten 
angeht, so war ein derartiger Kalkulationsgesichtspunkt der kaufmännischen 
  
hat denn auch neuerdings, zwar nicht in der Form, aber in der Sache, seinen 
Standpunkt aufgegeben, indem er die Berücksichtigung der erhöhten Lebenslosten 
auf dem Wege der Anerkennung eines erhöhten Unternehmerlohns. 
Zubilligt. (Urteil des IV. Senats vom 4. Mai 1917 in Mitt. für Preisprüsungs- 
stellen 1917 S. 174 und Lobe, Preissteigerung usw. S. 22.) Der diesseits. 
bereits in früheren Auflagen vertretene Standpunkt hat die Zustimmung gefunden 
von Lehmann, Wucher und Wucherbekämpfung, 1917 S. 40, und Samson, 
Die Überspannung des Wucherbegriffs, 1917 S. 17. Das Kammergericht hat von 
vornherein mit aller Schärfe dem bezeichneten Kalkulationsgedanken Anerkennung 
zu verschaffen gesucht und in dem Urteil vom 21. November 1916, JW. 1017 
S. 116, erklärt: „Wollte man das Gegenteil annehmen, so würde der Händler, 
der im Kriege für seinen Lebensunterhalt selbst größere Aufwendungen machen 
muß als im Frieden, nur zu häufig in Bedrängnis geraten.“ Aus der vor der 
Preis Steig VO. entstandenen handelstechnischen Literatur sind insbesondere zu 
vergleichen die Außerungen von Jul. Hirsch in dem oben Anm. 15 zilierten 
„Beitrag zum Grundriß der Sozialökonomik“ und Schär, Handelsbetriebslehre, 
2. Aufl., S. 155, die sich beide im Sinne unseres Textes verhalten. Schär 
spricht den privaten Verwendungen ausdrücklich „den gleichen Charakter wie den 
Handlungskosten“ zu. 
2) Und warum soll der Geschäftsinhaber hinter den Organen einer juristischen 
Person, denen unbedenklich mit Rücksicht auf die allgemeine Teuerung die Gehälter 
erhöht werden können, zurückstehen müssen?
	        
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