wohl den zu bezeichnen haben, daß in jenem Fall die Preisbestimmung offen-
sichtlich zunächst rein willkürlich zustande gekommen war, der Verkäufer sich
unmittelbar danach von ihrer Nichtberechtigung überzeugte und trotzdem auf
Zahlung des vereinbarten Preises bestand.
V. Regel ist der Gewinnzuschlag auf den einzelnen Verkaufs-
gegenstand in Hinblick auf das unter Berücksichtigung der gesamten Ver-
hältnisse für die betreffende Warengattung Übliche. Das in dieser
Regel zum Ausdruck kommende Prinzip der isolierten Gewinn-
berechnung findet aber da seine Grenze, wo der einzelne Verkaufsgegen-
stand Teil eines Warenkomplexes ist, der nach dem im Handel Üblichen ein-
heitlich kalkuliert zu werden pflegt. Dieser Fall liegt insbesondere da vor,
wo der Kaufmann eine bestimmte Warenqualität aus dem Ausland im-
portiert und sie im Inlande allmählich an verschiedene Käufer zu ver-
schiedenen Zeiten absetzt. Hier war es stets üblich — besonders wenn es
sich um eine Ware handelt, die der Gefahr ausgesetzt ist, mit der Zeit ent-
wertet zu werden —, staffelförmige Gewinnaufschläge in der Weise zu machen,
daß man in Hinblick auf die mögliche Entwertung der zuletzt abzusetzenden
Ware für die zuerst abgesetzte Ware einen höheren Gewinn berechnet. Der-
artig degressiv gestaffelte Gewinnaufschläge finden sich aber auch sonst im
Geschäftsleben: so insbesondere im Handel mit Modewaren, wo die Neuheiten
mit 100 25 und höher kalkuliert zu werden pflegen, um später die übrig-
bleibende, schwer verkäuflich gewordene Ware im Ausverkauf mit einem
geringen oder gar keinem Verdienst abzusetzen. Es fragt sich, ob unter Unn-
ständen eine Staffelung der Gewinnkalkulation auch in der Weise zulässig ist,
daß mit Rücksicht auf die allgemeine Preisbewegung eine nachträgliche
Erhöhung bereits kalkulierter Preise erfolgt, wofür auf andere Teile der
betreffenden Warengruppe ein geringerer als der übliche Zuschlag gelegt wird.
Diese Frage wirft sich da auf, wo — und das ist eine typische Erscheinung der
Kriegswirtschaft — der Kaufmann beim Hinzukauf neuer Ware Preise an-
legen muß, die im Vergleich zu Qualität und Preis der alten Ware unver-
hältnismäßig hoch sind. Darf er hier — besonders soweit es sich um Ware
derselben Art handelt — Preise festsetzen, die gebildet sind aus einem größeren
Aufschlag auf die alte, verhältnismäßig billig erstandene Ware, und aus
einem niedrigen Aufschlag auf die neue, teurer hinzugekaufte Ware? Das
Kammergericht hat die Berechtigung solcher Durchschnittspreise, für
die man sich von kaufmännischer Seite mit Entschiedenheit eingesetzt hat,)
383) Bereits die erste Auflage dieses Buches hatte (S. 40) für Fälle wie
diese eine einheitliche Kalkulation gefordert. Daß solche einheitliche Kalkulation
in der Form sogenannter Durchschnittspreise erfolgen müsse, sprach ein während.
der Drucklegung meiner ersten Auflage erschienener Aufsatz von Oskar Tietz
im Handelsteil des Berliner Tageblatts vom 23. Mai 1916 aus. Der Vorschlag
hat geradezu allgemein die Billigung der Handelskorporationen gefunden — ins-
besondere auch des Deutschen Handelstages, s. Bericht über die Verhandlungen
des Ausschusses des Deutschen Handelstages vom 27. und 28. Oktober 1916 in