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Verteilung seiner Vorräte zu erreichen anstrebt.:) Der Tatbestand des § 5
Ziffer 2 wird auch dann nicht erfüllt, wenn der Kaufmann in Zeiten des
Knappwerdens bestimmter Vorräte diese Vorräte für seine festen Kunden
reserviert und sie nicht sogenannter Laufkundschaft abläßt. Die Grenze zwischen
einem erlaubten Zurückhalten und einem Zurückhalten, däs in der Absicht der
Preissteigerung erfolgt, wird so oft schwer zu ziehen sein.
83.
Absichtliche Preissteigerung durch unlautere Machen—
schaften.
I. Der Deliktstatbestand in objektiver und subjektiver Beziehng 80
II. Die verschiedenen Begehungsarten:
1. Die Vernichtung von Gegenständen sowie die Einschränkung ihrer Er—
zeugung oder des Handels mit ihnen . . .. .. . . . . . . .. .. .. . . . . ... . . . .. 82
2. Die „unlauteren Machenschaften“ schlechthin .. ...... .. . . . ... ... . .... 83
I. In gleicher Weise wie das Zurückhalten von Verbrauchsgegenständen
straft das Gesetz unlautere Machenschaften, durch die der Preis für Gegenstände
der unter § 5 Ziffer 1 bezeichneten Art gesteigert werden soll. Als solche
Machenschaften zählt das Gesetz auf: die Vernichtung von Vorräten, die Ein-
schränkung ihrer Erzeugung oder des Handels mit ihnen, um daran als
Generalklausel anzuschließen: andere unlautere Machenschaften (§ 5 Ziffer 3
Preis Steig VO.).
In subjektiver Beziehung verlangt das Gesetz die Absicht, die Preise
zu steigern. Das wird durch die juristisch-technische Wendung „um zu“, die
uns in der gleichen feststehenden Bedeutung auch im Strafgesetzbuch wiederholt
begegnet (s. z. B. §§ 87, 234—237, 257, 307 Nr. 2 und 3), völlig außer
Zweifel gestellt. Das Wesen der „Absicht“ als der stärksten, über den bestimmten
Vorsatz hinausgehenden Schuldform erfordert aber, daß es dem Täter gerade
darauf ankommt, den im Gesetz bezeichneten Erfolg zu erreichen, daß mit andern
Worten dieser Erfolg der Zweck ist, den er sich zum Ziel setzte. ) Nur wo die
Preissteigerung Beweggrund der unlauteren Machenschaft war, kann somit
2) Allerdings kann hier Bestrafung aus §§ 5, 19 der Bekanntmachung über die
Errichtung von Preisprüfungsstellen vom 25. September 1915 (REl. S. 607)
bzw. vom 4. November 1915 (RGBl. S. 728) erfolgen, wenn von der örtlichen
Preisprüfungsstelle der Aushang von Preisankündigungen im Verkaufsraum vor-
geschrieben ist und eine in der Preisankündigung enthaltene Ware in Frage steht.
Die Strafe ist hier Geldstrafe bis zu 150 J. Wo solche Preisankündigungen vor-
geschrieben sind, darf der Händler nicht selbständig Maßregeln ergreifen, um Miß-
stände bezüglich einer vorzugsweisen Befriedigung einzelner zu beseitigen. S. Urteit
des Kammergerichts vom 29. September 1916, L.Z. 1916 S. 1562 Nr. 3.
#1) S. die Abhandlung von Eichelbaum „über Absicht und verwandte
Begriffe“ in LZ. 1916 S. 985 f., Frank zu §59 sub VI, sowie die völlig
konstante Rechtsprechung des RG. zu denjenigen Tatbeständen des St G., welche
die gleiche Wendung enthalten.