Full text: Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

20 1. Verf. des Norddtsch. Bundes [Deutach. Reichs] 1867 [1871]. 
Umständen einer einzelnen Regierung, Sondern jederzeit der 
Bundes|Reichs]kasse zu. 
Art. 68. Der Bundesfeldkerr |Kaiser] kann, wenn die öffent- 
liche Sicherheit in dem Bundeggebiete bedroht ist, einen jeden 
Teil desselben in Krieggszustand erklären. Bis zum Erlass eines 
die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkun- 
gen einer Solchen Erklärung regelnden Bundes|Reichs]gesetzes 
gelten dafür die Vorgschriften des preussisSchen Gegetzes vom 
4. Juni 1851 (Gesetzsamml. für 1851, S. 451 ff.). 
[SchlusSbestimmung zum XI, Abschnitt. 
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen 
in Baiern nach näherer Bestimmung des Bündnisvertrages vom 
23. November 1870 (Bundesgesetzbl. 1871 8. 9) unter II 8 5, 
im Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention 
vom 21./25. November 1870 (Bundesgesetzbl. 1870, 8. 658) zur 
Anwendung.] 
XII. Bundes[|Reichs]finanzen. 
Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes [Reichs] 
müsgsen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Bundes[Reichs]| 
haushaltsetat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des 
Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt. 
Art. 70. Zur Begtreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben 
dienen zunächst die etwaigen Überschüsse der Vorjahre, Sowie die 
aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus 
dem Post- und Telegraphenwesgen fliessenden gemeinschaftlichen 
Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht ge- 
deckt werden, Sind gie, Solange Zundes|Reichs [steuern nicht ein- 
geführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach 
Massgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe 
des budgetmässigen Betrages durch das Präsidium [den Reichs- 
kanzler] ausgeschrieben werden. 
Art. 71. Die gemeingchaftlichen Ausgaben werden in der 
Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen 
auch für eine längere Dauer bewilligt werden. 
Während der im Art. 60 normierten Übergangszeit ist der 
nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Bundes- 
heer dem Bundesrate und dem Reichstage nur zur Kenntnisnahme 
und zur Erinnerung vorzulegen. 
Art. 72. Über die Verwendung aller Einnahmen des Bundes 
Reichs| ist von dem Prägzidium [durch den Reichskanzler| dem 
undesrate und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung 
zu legen. 
Art. 73. In Fällen eines ausserordentlichen BedürfnisSes 
können [kann] im Wege der Bundes|Reichs|gesetzgebung die Auf- 
nahme einer Anleihe, Sowie die ernahme einer Garantie zu 
Lasten des Bundes [Reichs] erfolgen.