356 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
Einführung in den Börsenhandel zu veröffentlichenden Prospekte dem
Publikum sämtliche Tatsachen mitgeteilt werden, deren Kenntnis für
die Beurteilung des Wertes erheblich erscheint. Die weitere Prüfung,
ob und inwieweit der eingeführte Wert zur Kapitalanlage sich eignet,
bleibt dem Publikum überlassen. Die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit
der in dem Prospekt gemachten Angaben macht die, welche den Prospekt
erlassen haben, sowie die, von welchen der Prospekt ausgeht (Emmissions-
häuser), wenn sie die Unrichtigkeit gekannt haben oder ohne grobes
Verschulden hätten kennen müssen, als Gesamtschuldner jedem Besitzer
eines solchen Wertpapiers haftbar für den Schaden, welcher demselben
aus der von den gemachten Angaben abweichenden Sachlage erwächst
(6 43). Der Ersatzanspruch verjährt in fünf Jahren seit Zulassung
der Wertpapiere (§ 45).
Den auf dem Gebiete des Börsenterminhandels hervorgetretenen
Mißständen und Ausartungen hat das Gesetz dadurch zu begegnen
gesucht, daß es in gewissem Umfange den Börsenterminhandel über-
haupt für unzulässig erklärt und zum andern die Fähigkeit zum Ab-
schluß derartiger Geschäfte, soweit sie zugelassen sind, an bestimmte
Voraussetzungen knüpft.
Zunächst ist nach § 50 Abs. 2 und 3 der Börsenterminhandel in
Anteilen von Bergwerks= und Fabrikunternehmungen, ferner in Getreide
und Mühlenfabrikaten untersagt, in Anteilen anderer Erwerbsgesell-
schaften kann er nur bei einem Gesellschaftskapital von mindestens
20 Millionen gestattet werden. Sonst entscheiden grundsätzlich die
Börsenorgane über die Zulassung von Waren und Wertpapieren, doch
ist der Bundesrat befugt, den Börsenterminhandel von Bedingungen
abhängig zu machen, z. B. Ausschluß von Prämien-, Stellage, Noch-
geschäften oder in bestimmten Waren oder Wertpapieren zu untersagen.
Als weiteres Mittel, spekulationssüchtige Elemente vom Börsen-
terminhandel fernzuhalten, dient die Einführung des Börsen-
registers (§ 54). Die Eintragung in dasselbe ist nach § 66 Abf. 1
die gesetzliche Voraussetzung der Begründung eines Schuldverhältnisses
aus einem Börsentermingeschäfte, und zwar müssen beide Teile zur
Zeit des Geschäftsschlusses in einem Börsenregister eingetragen sein.
Ist auch nur einer derselben nicht eingetragen, so ist das Rechtsgeschäft
für beide Teile unverbindlich (Motive S. 51). Die Unwirksamkeit
erstreckt sich auf die bestellten Sicherheiten und die abgegebenen Schuld-
anerkenntnisse, Aufrechnung ist ausgeschlossen (§ 66 Abs. 3). Das
Börsenregister, eins für Waren, eins für Wertpapiere, wird vom
Amtsgericht geführt; es ist öffentlich. Die Eintragungsgebühr beträgt
150 M., die Erhaltungsgebühr für jedes folgende Kalenderjahr 25 M.
Die das Kommissionsgeschäft behandelnden Vorschriften des Börsen-
gesetzes (V. 8§ 70—74) sind nach Art. 14. VI. E. z. HGB. durch
die das Kommissionsgeschäft erschöpfend regelnden Bestimmungen des
3. Abschnittes des III. Buchs des HGB. (§§ 383—400) ersetzt worden
und in Wegfall gekommen.
Im Anschluß an das Börsengesetz sind zur Verhütung von Unter-
schlagungen die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung von Wert-