Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

356 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Einführung in den Börsenhandel zu veröffentlichenden Prospekte dem 
Publikum sämtliche Tatsachen mitgeteilt werden, deren Kenntnis für 
die Beurteilung des Wertes erheblich erscheint. Die weitere Prüfung, 
ob und inwieweit der eingeführte Wert zur Kapitalanlage sich eignet, 
bleibt dem Publikum überlassen. Die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit 
der in dem Prospekt gemachten Angaben macht die, welche den Prospekt 
erlassen haben, sowie die, von welchen der Prospekt ausgeht (Emmissions- 
häuser), wenn sie die Unrichtigkeit gekannt haben oder ohne grobes 
Verschulden hätten kennen müssen, als Gesamtschuldner jedem Besitzer 
eines solchen Wertpapiers haftbar für den Schaden, welcher demselben 
aus der von den gemachten Angaben abweichenden Sachlage erwächst 
(6 43). Der Ersatzanspruch verjährt in fünf Jahren seit Zulassung 
der Wertpapiere (§ 45). 
Den auf dem Gebiete des Börsenterminhandels hervorgetretenen 
Mißständen und Ausartungen hat das Gesetz dadurch zu begegnen 
gesucht, daß es in gewissem Umfange den Börsenterminhandel über- 
haupt für unzulässig erklärt und zum andern die Fähigkeit zum Ab- 
schluß derartiger Geschäfte, soweit sie zugelassen sind, an bestimmte 
Voraussetzungen knüpft. 
Zunächst ist nach § 50 Abs. 2 und 3 der Börsenterminhandel in 
Anteilen von Bergwerks= und Fabrikunternehmungen, ferner in Getreide 
und Mühlenfabrikaten untersagt, in Anteilen anderer Erwerbsgesell- 
schaften kann er nur bei einem Gesellschaftskapital von mindestens 
20 Millionen gestattet werden. Sonst entscheiden grundsätzlich die 
Börsenorgane über die Zulassung von Waren und Wertpapieren, doch 
ist der Bundesrat befugt, den Börsenterminhandel von Bedingungen 
abhängig zu machen, z. B. Ausschluß von Prämien-, Stellage, Noch- 
geschäften oder in bestimmten Waren oder Wertpapieren zu untersagen. 
Als weiteres Mittel, spekulationssüchtige Elemente vom Börsen- 
terminhandel fernzuhalten, dient die Einführung des Börsen- 
registers (§ 54). Die Eintragung in dasselbe ist nach § 66 Abf. 1 
die gesetzliche Voraussetzung der Begründung eines Schuldverhältnisses 
aus einem Börsentermingeschäfte, und zwar müssen beide Teile zur 
Zeit des Geschäftsschlusses in einem Börsenregister eingetragen sein. 
Ist auch nur einer derselben nicht eingetragen, so ist das Rechtsgeschäft 
für beide Teile unverbindlich (Motive S. 51). Die Unwirksamkeit 
erstreckt sich auf die bestellten Sicherheiten und die abgegebenen Schuld- 
anerkenntnisse, Aufrechnung ist ausgeschlossen (§ 66 Abs. 3). Das 
Börsenregister, eins für Waren, eins für Wertpapiere, wird vom 
Amtsgericht geführt; es ist öffentlich. Die Eintragungsgebühr beträgt 
150 M., die Erhaltungsgebühr für jedes folgende Kalenderjahr 25 M. 
Die das Kommissionsgeschäft behandelnden Vorschriften des Börsen- 
gesetzes (V. 8§ 70—74) sind nach Art. 14. VI. E. z. HGB. durch 
die das Kommissionsgeschäft erschöpfend regelnden Bestimmungen des 
3. Abschnittes des III. Buchs des HGB. (§§ 383—400) ersetzt worden 
und in Wegfall gekommen. 
Im Anschluß an das Börsengesetz sind zur Verhütung von Unter- 
schlagungen die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung von Wert- 
 
	        
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