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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 115. Die Börsengesetzgebung des Reichs (Depotgesetz).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • Sechster Titel.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • § 114. Münz-, Geld- und Banknotenwesen.
  • § 115. Die Börsengesetzgebung des Reichs (Depotgesetz).
  • § 116. Das Hypothekenbankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

356 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Einführung in den Börsenhandel zu veröffentlichenden Prospekte dem 
Publikum sämtliche Tatsachen mitgeteilt werden, deren Kenntnis für 
die Beurteilung des Wertes erheblich erscheint. Die weitere Prüfung, 
ob und inwieweit der eingeführte Wert zur Kapitalanlage sich eignet, 
bleibt dem Publikum überlassen. Die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit 
der in dem Prospekt gemachten Angaben macht die, welche den Prospekt 
erlassen haben, sowie die, von welchen der Prospekt ausgeht (Emmissions- 
häuser), wenn sie die Unrichtigkeit gekannt haben oder ohne grobes 
Verschulden hätten kennen müssen, als Gesamtschuldner jedem Besitzer 
eines solchen Wertpapiers haftbar für den Schaden, welcher demselben 
aus der von den gemachten Angaben abweichenden Sachlage erwächst 
(6 43). Der Ersatzanspruch verjährt in fünf Jahren seit Zulassung 
der Wertpapiere (§ 45). 
Den auf dem Gebiete des Börsenterminhandels hervorgetretenen 
Mißständen und Ausartungen hat das Gesetz dadurch zu begegnen 
gesucht, daß es in gewissem Umfange den Börsenterminhandel über- 
haupt für unzulässig erklärt und zum andern die Fähigkeit zum Ab- 
schluß derartiger Geschäfte, soweit sie zugelassen sind, an bestimmte 
Voraussetzungen knüpft. 
Zunächst ist nach § 50 Abs. 2 und 3 der Börsenterminhandel in 
Anteilen von Bergwerks= und Fabrikunternehmungen, ferner in Getreide 
und Mühlenfabrikaten untersagt, in Anteilen anderer Erwerbsgesell- 
schaften kann er nur bei einem Gesellschaftskapital von mindestens 
20 Millionen gestattet werden. Sonst entscheiden grundsätzlich die 
Börsenorgane über die Zulassung von Waren und Wertpapieren, doch 
ist der Bundesrat befugt, den Börsenterminhandel von Bedingungen 
abhängig zu machen, z. B. Ausschluß von Prämien-, Stellage, Noch- 
geschäften oder in bestimmten Waren oder Wertpapieren zu untersagen. 
Als weiteres Mittel, spekulationssüchtige Elemente vom Börsen- 
terminhandel fernzuhalten, dient die Einführung des Börsen- 
registers (§ 54). Die Eintragung in dasselbe ist nach § 66 Abf. 1 
die gesetzliche Voraussetzung der Begründung eines Schuldverhältnisses 
aus einem Börsentermingeschäfte, und zwar müssen beide Teile zur 
Zeit des Geschäftsschlusses in einem Börsenregister eingetragen sein. 
Ist auch nur einer derselben nicht eingetragen, so ist das Rechtsgeschäft 
für beide Teile unverbindlich (Motive S. 51). Die Unwirksamkeit 
erstreckt sich auf die bestellten Sicherheiten und die abgegebenen Schuld- 
anerkenntnisse, Aufrechnung ist ausgeschlossen (§ 66 Abs. 3). Das 
Börsenregister, eins für Waren, eins für Wertpapiere, wird vom 
Amtsgericht geführt; es ist öffentlich. Die Eintragungsgebühr beträgt 
150 M., die Erhaltungsgebühr für jedes folgende Kalenderjahr 25 M. 
Die das Kommissionsgeschäft behandelnden Vorschriften des Börsen- 
gesetzes (V. 8§ 70—74) sind nach Art. 14. VI. E. z. HGB. durch 
die das Kommissionsgeschäft erschöpfend regelnden Bestimmungen des 
3. Abschnittes des III. Buchs des HGB. (§§ 383—400) ersetzt worden 
und in Wegfall gekommen. 
Im Anschluß an das Börsengesetz sind zur Verhütung von Unter- 
schlagungen die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung von Wert- 
 
	        

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