Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

378 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person 
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. 
2. Ordnung der Presse. 
Auf jeder Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers 
und, wenn sie für den Buchhandel oder sonst zur Verbreitung be- 
stimmt ist, der Name und Wohnort des Verlegers oder — beim 
Selbstverlage der Druckschrift — des Verfassers oder Herausgebers 
genannt sein. An Stelle des Namens des Druckers oder Verlegers 
genügt die Angabe der in das Handelsregister eingetragenen Firma. 
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind nur die zu den Zwecken des 
Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden 
Druckschriften als Formulare, Preiszettel, Visitenkarten u. dgl., sowie 
Stimmzettel für öffentliche Wahlen, sofern sie nichts weiter als Zweck, 
Zeit und Ort der Wahl und die Bezeichnung der zu wählenden 
Personen enthalten (§ 6). „Periodische“ Druckschriften, d. h. Zeitungen 
und Zeitschriften, welche in monatlichen oder kürzeren, wenn auch un- 
regelmäßigen Fristen erscheinen, müssen außerdem auf jeder Nummer, 
jedem Stücke oder Hefte den Namen und Wohnort des verantwortlichen 
Redakteurs enthalten. Bei Benennung mehrerer verantwortlicher 
Redakteure muß bestimmt erhellen, für welchen Teil der Druckschrift 
jeder die Redaktion besorgt (§ 7). Verantwortliche Redakteure müssen 
verfügungsfähig, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sein und im 
Deutschen Reiche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben 
(§ 8). Von jeder Nummer (Heft, Stück) einer periodischen Druck- 
schrift muß der Verleger, sobald die Austeilung oder Versendung be- 
ginnt, ein Exemplar gegen eine ihm sofort zu erteilende Be- 
scheinigung an die Polizeibehörde des Ausgabeortes unentgeltlich 
abliefern. Dies gilt jedoch nicht für Druckschriften, welche ausschließlich 
Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der Industrie 
dienen (§ 9). Der Redakteur, der Anzeigen aufnimmt, ist verpflichtet, 
die ihm von öffentlichen Behörden mitgeteilten amtlichen Bekannt- 
machungen auf deren Verlangen, gegen Zahlung der üblichen Ein- 
rückungsgebühren in eine der beiden nächsten Nummern des Blattes 
aufzunehmen (§ 10). Er ist ferner verpflichtet, eine Berichtigung der 
in einer periodischen Druckschrift mitgeteilten Tatsachen auf Verlangen 
einer beteiligten öffentlichen Behörde oder Privatperson ohne Ein- 
schaltungen oder Weglassungen aufzunehmen, sofern die Berichtigung 
von dem Einsender unterzeichnet ist, keinen strafbaren Inhalt hat und 
sich auf tatsächliche Angaben beschränkt. Der Abdruck muß in der 
nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht 
bereits abgeschlossenen Nummer und zwar in demselben Teile der 
Druckschrift und mit derselben Schrift, wie der Abdruck des zu be- 
richtigenden Artikels geschehen. Die Aufnahme erfolgt kostenfrei, soweit 
nicht die Entgegnung den Raum der zu berichtigenden Mitteilung über- 
schreitet (§ 11). Auf die von den deutschen Reichs-, Staats= und 
Gemeindebehörden, von dem Reichstage oder von der Landesvertretung 
eines deutschen Bundesstaates ausgehenden Druckschriften finden, soweit 
sich ihr Inhalt auf amtliche Mitteilungen beschränkt, die Vorschriften der
	        
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