§ 33. Die Verwaltungsgerichte und deren Instanzenzug. 125
Diensthandlungen. Infolge der Staatssteuergesetzgebung ist ihm auch
die höchste Entscheidung in den Sachen der staatlichen Einkommen-,
Ergänzungs= und Gewerbesteuer übertragen, mit denen der b5., 6. und
7. Senat — die sogen. Steuersenate — ausschließlich befaßt sind.
Der erste Senat in der Besetzung mit 7 Räten unter dem Vorsitz des
Präsidenten des Gerichtshofs und unter Hinzutritt des dienstältesten
Senatspräsidenten bildet die höchste Disziplinarinstanz für die Kom-
munalbeamten.
Jeder Senat entscheidet in der Besetzung von mindestens fünf Mit-
gliedern auf Grund mündlicher Verhandlung in öffentlicher Sitzung.
In Staatssteuersachen ergeht die Entscheidung in der Regel in nicht
öffentlicher Sitzung, es kann jedoch dem Steuerpflichtigen Gelegenheit
zur persönlichen Verhandlung über die Beschwerde gewährt werden;
von der seit 1893 zulässigen Teilung der Steuersenate in Kammern
zu drei Mitgliedern ist seit der Bildung des siebenten (3. Steuer-)
Senats im Jahre 1900 wieder Abstand genommen.
Was die Zusammensetzung des Richterpersonals des OG. anlangt,)
so besteht das Oberverwaltungsgericht aus einem Präsidenten (Rat
1. Klasse), den Senatspräsidenten (Vortritt vor den übrigen Räten
der 2. Klasse, soweit nicht die Verleihung eines persönlich höheren
Ranges erfolgt ist) und der erforderlichen Anzahl von Räten (Rang
der Räte 2. Klasse). Die eine Hälfte der Mitglieder des OVG. muß
zum Richteramte, die andere Hälfte zur Bekleidung von höheren Ver-
waltungsämtern befähigt sein. Zum Mitgliede des OG. kann nur
ernannt werden, wer das 30. Lebensjahr vollendet hat. Die Mit-
glieder des OVG. werden auf den Vorschlag des Staatsministeriums
vom Könige ernannt. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit. Abge-
sehen von den im Verwaltungsgerichtsgesetz getroffenen Bestimmungen
unterliegen die Mitglieder des OV . keinem Disziplinarverfahren. Die
im Verwaltungsgerichtsgesetz diesbezüglich enthaltenen Vorschriften be-
schränken sich auf folgendes: Ist ein Mitglied zu einer Strafe wegen
einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von längerer
als einjähriger Dauer rechtskräftig verurteilt, so kann es durch Plenar-
beschluß des OVG. seines Amtes und seines Gehalts für verlustig er-
klärt werden. Ist wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Haupt-
verfahren gegen ein Mitglied eröffnet, so kann die vorläufige Ent-
hebung desselben von seinem Amte durch Plenarbeschluß des O##.
ausgesprochen werden. Wird gegen ein Mitglied die Untersuchungs-
haft verhängt, so tritt für die Dauer derselben die vorläufige Ent-
hebung von Rechts wegen ein. Wenn ein Mitglied durch körperliches
Gebrechen oder durch Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte
zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig wird, so tritt seine
Versetzung in den Ruhestand gegen Gewährung eines Ruhegehalts ein.
Wird die Versetzung in den Ruhestand nicht beantragt, obgleich die
Voraussetzungen derselben vorliegen, so hat der Präsident an das Mit-
glied die Aufforderung zu erlassen, binnen einer bestimmten Frist den
1) Bgl. Ges. v. 3. Juli 1875, 2. August 1880 (GS. 1880 S. 328).