346 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Art der Benutzung der gefahrbringenden Grundstücke als auch die
Ausführung von Waldkulturen oder sonstigen Schutzanlagen auf Antrag
angeordnet werden, wenn der abzuwendende Schaden den aus der
Einschränkung für den Eigentümer entstehenden Nachteil beträchtlich
überwiegt. Die Deckung und Aufforstung der Meeresdünen kann
jedoch auf Grund dieses Gesetzes nicht gefordert werden. Legitimiert
zur Stellung des Antrages auf Anordnung von Schutzmaßregeln sind:
die gefährdeten Interessenten, die Gemeinde-, Amts-, Kreis= und sonstigen
Kommunalverbände in allen innerhalb ihres Bezirkes vorkommenden
Fällen und die Landespolizeibehörde. Eigentümer, Nutzungs-, Gebrauchs-
und Servitutberechtigte, sowie Pächter der gefahrbringenden Grund-
stücke sind verpflichtet, in der Benutzung der letzteren allen für erforderlich
erklärten Beschränkungen sich zu unterwerfen und die Ausführung der
ctwa angeordneten Waldkulturen oder sonstigen Schutzanlagen zu
gestatten, — jedoch nur gegen volle Entschädigung. Auch können die
Eigentümer der gefahrbringenden Grundstücke verlangen, daß ihnen
die Herstellung und Unterhaltung der angeordneten Schutzanlagen auf
eigene Kosten überlassen werde. Sie unterliegen dabei der Aufsicht
des Waldschutzgerichts bezw. des Vorsitzenden dieser Behörde. Im
übrigen gelten in Ermangelung anderweitiger Vereinbarung in bezug
auf die Kosten folgende Bestimmungen: Die Pflicht der Entschädigung
und die Aufbringung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung der
angeordneten Waldkulturen und sonstigen Schutzanlagen liegt dem
Antragsteller ob. Jedoch haben dazu in den oben unter a, b und c
bezeichneten Fällen die Eigentümer der gefährdeten Grundstücke, Ge-
bäude, Wasserläufe und öffentlichen Anlagen nach Verhältnis und bis
zur Wertshöhe des abzuwendenden Schadens beizutragen. Zu den
Kosten der Schutzanlagen haben außerdem in allen Fällen auch die
Eigentümer der gefahrbringenden Grundstücke nach Verhältnis und
bis zur Höhe des Mehrwertes beizutragen, welchen ihre Grundstücke
durch die Anlagen erlangen. Die Entscheidung darüber, ob und welche
Maßregeln in jedem einzelnen Falle anzuordnen sind, sowie die Ent-
scheidung über Entschädigung und Kosten erfolgt durch das Waldschutz-
gericht in Form eines Regulativs nach voraufgegangener kommissarischer
Verhandlung. Liegen Einwendungen nicht vor, so kann, wenn auch
im öffentlichen Interesse nichts dagegen zu erinnern ist, das Regulativ
ohne weiteres durch Bescheid festgesetzt und für vollstreckbar erklärt
werden. Andernfalls findet noch eine mündliche Verhandlung vor
dem Waldschutzgerichte statt, zu welcher die gefährdeten Interessenten,
die Eigentümer, die Nutzungs-, Gebrauchs= und Servitutberechtigten,
sowie die Pächter der gefahrbringenden Grundstücke und der Antrag-
steller durch besondere Vorladungen, alle, die sonst ein Interesse zur
Sache zu haben vermeinen, durch einmalige öffentliche Bekanntmachung
im Amts= und Kreisblatt unter der Verwarnung vorgeladen werden,
daß beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde entschieden
werden. Streitigkeiten über die Existenz und den Umfang von Privat-
rechten (Streitigkeiten über Kosten und Entschädigung gehören dazu
nicht) verbleiben dem ordentlichen Rechtswege. Die durch das Regulativ